{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-05-07_5_StR_119_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-05-07","aktenzeichen":"5 StR 119/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB ’§ 316 a\n\n§ 316 a StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn\nder Täter den Entschluß zum Raub erst nach dem\n\nBeginn des Angriffs auf den Kraftfahrer faßt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStGB ’§ 316 a\n\n§ 316 a StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn\nder Täter den Entschluß zum Raub erst nach dem\n\nBeginn des Angriffs auf den Kraftfahrer faßt.\n\nBGH, Urt. v. 7. Mai 1974 - 5 StR 119/74 -\nLG Berlin\n\n5 Stk 119/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang I EB zus Ze.\ndort geboren am WB 55°,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um us GEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Jg\ngegen das Urteil des Landgerichts\n\nim Berlin vom 8.August 1973 wird\nverworfen.\n\n° Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen\ndie Anwendung des § 316a StGB im Falı II/1 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf\nBGHSt 19,191,192, der Täter müsse vor dem \"ersten Angriff\"\nden Raub (die räuberische Erpressung) geplant oder vorbereitet haben. Darauf kann es unter Umständen ankommen,\nwenn der Überfall auf Kraftfahrer oder Mitfahrer nur\nversucht oder wenn er in einem Augenblick verübt wird,\nin dem der Täter eine Gefahrenlage ausmutzt, die er\nzuvor durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Transportmittel geschaffen hat. All das sind Anwendungsfälle\ndes § 316a StGB, aber nicht Merkmale seines Tatbestandes.\nEs genügt die \"Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr\nbietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen\nErpressung auszunutzen\" (BGH in VRS 29,198 mit Rechtsprechungshinweisen). \"\n\nAllerdings muß der Angriff von Raubabsicht getragen\nsein. Ein Überfall auf einen Kraftfahrer, der anfänglich\nauf eine andere Straftat abzielt, wird jedoch zum\nräuberischen Angriff, sobald sich die Wegnahmeabsicht\nzu einer Gewaltanwendung gesellt, die die Wegnahme ermöglichen soll. Daß damit die Tat in einen Raub übergeht,\nkann nicht zweifelhaft sein. Die Anwendbarkeit des\n§ 316a StGB hängt - zusätzlich - davon ab, ob die\nRaubabsicht den Täter leitet, während er den Kraftfahrer\nunter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs angreift. So lag es nach den Feststellungen hier.\n\nDer Angeklagte und mehrere andere verfolgten in\nzwei Kraftfahrzeugen den Zeugen REED nachts aurch\n\nStraßen einer Großstadt, um ihn aus nichtigem Anlaß zu\nverprügeln. Vergebens suchte der Zeige, mit seinem\nWagen zu entkommen. Die Täter stellten ihn, als er an\neiner Ampel halten mußte. Der Angeklagte setzte sein\nFahrzeug neben den Wagen des Zeugen, seine Genossen\nhielten dahinter. Die Verfolger sprangen aus ihren\nFahrzeugen, rissen die Fahrertür des fremden Pkw auf\nund schlugen grob auf den Zeugen ein. Der Angeklagte\nerblickte alsbald eine Armbanduhr am Handgelenk des\nZeugen. Er riß sie ab, um sie zu behalten. währenddessen\nschlug er weiter auf den Zeugen ein. Schließlich ließen\ndie Täter von dem Zeugen ab, sprangen in ihre Wagen\n\nund fuhren davon.\n\nDieser Überfall war durchweg von der besonders\nnachhaltigen Ausnutzung einer lage geprägt, die für\nden fließenden Straßenverkehr typisch ist. Das gilt\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht\nnur für den Beginn des Angriffes, sondern auch für\ndessen Fortsetzung. Als der Angeklagte die Uhr erblickte, stand das Fahrzeug des Opfers mitten auf der\nFahrbahn. Dort mußte der Zeuge aus verkehrsbedingten\nGründen vorübergehend halten. An der Weiterfahrt wurde\ner durch eben die Gewalt gehindert, die dem Angeklagten\nzur Wegnahme der Uhr diente. Währenddessen standen\ndie Wagen des Angeklagten und seiner Genossen abfahrbereit dicht neben dem Fahrzeug des Beraubten. Daß dieser,\nvon seinen motorisierten Verfolgern umgeben, in der Enge\nseines Wagens zusammengeschlagen, weder Hilfe erhoffen\nnoch an Flucht oder Gegenwehr denken konnte, stützt\ndie Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte auch bei Wegnahme der Uhr die besondere Gefahrenlage des Straßenverkehrs bewußt zunutze machte. Trifft\n\nRe\n\ndie Raubabsicht - wie hier - mit einem Angriff zusammen,\nder von Anfang bis Ende unter Ausnutzung der besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs verübt wird, so wird\n\ndie Anwendbarkeit des § 316a StGB nicht dadurch in Frage\ngestellt, daß der Täter zu Neginn des Angriffs lediglich\ndarauf aus war, das Opfer zu mißhandeln.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nFleischmann 'Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/5-str-119-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/5-str-119-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.617002+00:00"}}