{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-05-03_5_StR_426_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"5 StR 426/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"> StR 426/74\n\n0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Muzaffer K MEER aus CD,\n\ngeboren am EB 1936 in AED (Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen u.a.\n\nus\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr We aus 0]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n3.Mai 1974 im Strafausspruch samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung an\ndas Landgericht in Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSitzung vom 22.Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nus\n\n\"53.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung gemäß §§ 174 Abs.1 Nr.3, 178, 73 StGB\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der\nSachrüge angreift, ist nur zum Teil begründet. Sie führt /zur\nAufhebung des Strafausspruchs, der Schuldspruch ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nI.\n\n1. Soweit in der schriftlichen Revisionsbegründung die\nVerletzung des § 60 StGB und die Nichtanwendung des § 178 StGB\ngerügt wird, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die\nUrteilsgründe auch keine Widersprüche oder andere Verstöße\ngegen die Denkgesetze. Das ergeben auch die von der Revision\nin diesem Zusammenhang hervorgehobenen Teile der Urteilsbegründung nicht. Es ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht widersprüchlich, trotz\nvorhandener Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der\nZeugin Neziye KW ihrer zum \"Kerngeschehen\" gleichbleibenden Aussage Glauben zu schenken. Es ist auch nicht fehlerhaft,\n\"Differenzen gegenüber früheren Angaben\" als ein \"Indiz für\ndie Wahrhaftigkeit\" der Zeugenaussage zu werten. Damit wollte\ndas Landgericht zum Ausdruck bringen, die Zeugin habe es\nunterlassen, ihre Aussage in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Abweichungen zu früheren Aussagen anzupassen; Darin\nkonnte ein Bemühen um Wahrhaftigkeit gesehen werden. - Daß\ndie Jugendschutzkammer die Bekundung der Zeugin, der Angeklagte habe sie bei dem Vorfall am 21. oder 22.Juli 1973 mit\neinem schwarzen Tuch gefesselt, als \"Indiz für die Wahrhaftigkeit\" verwandt hat, ergibt das Urteil nicht. Es heißt vielmehr, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei auch dann nicht in\n\n-u_\n\nFrage gestellt, wenn - wie nicht auszuschließen sei - die\nZeugin \"bei der Schilderung einiger Details, z.B. bei der\nSchilderung von der Fesselung mit dem schwarzen Tuch,\nübertrieben haben sollte\", Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Jugendschutzkamner sagt in den Strafzumessungsgründen unter anderem: \"Berücksichtigt werden müssen auch\ndie erheblichenkolgen der Straftat ... Es ist nicht auszuschließen, daß auch die Selbstmordgedanken, mit denen\nsich die Zeugin zeitweise getragen hat, zumindest zu einem\nsehr wesentlichen Teil auf die belastenden sexuellen Erlebnisse mit ihrem Vater zurückzuführen waren.\" Das beanstandet die Verteidigung mit Recht. Die wiedergegebenen\nStellen ergeben die Besorgnis, daß bei der Strafzumessung\nein Verdacht zuungunsten des Angeklagten verwendet worden\nist. Das ist unzulässig und mußte zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führen,\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/5-str-426-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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