{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-30_5_StR_85_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"5 StR 85/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n5 StR 85/74\n\nEas\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Installateurmeister Ernst H iD\n\naus VO ,\ngeboren am EEE 91: in x,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30.April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ]\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt von MW zu: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Verden\nvom 30.0ktober 1973 mit den Fest- u.\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\n‘Hannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nHerbeiführung einer Explosion in Tateinheit mit menschengefährdender Brandstiftung (§§ 311 Abs.1, 306 Nr.2, 73 StGB)\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.\n\nDie Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert\n\nzu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nDer Angeklagte, der sichtlich darunter litt, daß\nseine Lebensgefährtin sich von ihm abgewendet hatte und schon\ndabei war auszuziehen, kaufte sich eine Gaskartusche, schloß\nsich damit in seinem Zimmer ein, schlug mit einem Gegenstand\nLöcher in die Kartusche und führte durch Anzünden des\nausströmenden Gases eine Explosion herbei, die ihn erheblich verletzte und das Haus in Brand setzte.\n\nDiese Feststellungen ergeben, daß er sich selbst am\nmeisten gefährdete, und legen auch die Möglichkeit einer\nversuchten Selbsttötung nahe; auch wenn sich der Angeklagte\nselbst - wegen der Art seiner Verteidigung - darauf\nnicht berufen konnte. Das Landgericht hätte sich damit\nsowohl bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten als auch in den Strafzumessungserwägungen\nauseinandersetzen müssen. Es bedeutet einen sachlichrechtlichen Mangel, daß es das nicht getan hat.\n\nDenn Selbstmordabsicht oder auch nur das bewußte\nInkaufnehmen des eigenen Todes sind häufig ein Anzeichen\ndafür, ‘daß der Angeklagte die Tat in einem Zustand\näußerster Erregung begangen hat (vgl. Langelüddeke,\nGerichtliche Psychiatrie 3.Aufl.S.35). Das liegt hier\num so näher, als der gewohnheitsmäßige Alkoholmißbrauch\ndes Angeklagten und seine alkoholische Beeinflussung zur\nZeit der Tat die Erregbarkeit gesteigert haben können.\nEin hochgradiger Affekt kann aber, auch wenn er nicht\nkrankhaft bedingt ist, das Hemmungsvermögen des Täters\nerheblich vermindern oder es - wenn auch nur in seltenen\nAusnahmefällen - sogar ausschließen (BGHSt 11,20;\n\nBGH NJW 1959,2315). Das läßt sich freilich nicht schematisch beurteilen. Es kommt auch beim Selbstmordversuch auf\neine genaue Analyse der Persönlichkeit des Täters und seiner\nSituation an. Der Tatrichter wird sich dazu in der Regel\n\nder Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen müssen.\nIn diesem Fall, in dem es auch um die Wirkungen des Alkoholmißbrauchs geht, ist die Hinzuziehung eines Psychiaters\nerforderlich.\n\nFerner kann ein Selbstmordversuch Zweifel daran\nbegründen, ob der Angeklagte sich bewußt war, den gehunfähigen Vater der Zeugin Ki besonders zu gefährden\n(UA S.9).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt - Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/5-str-85-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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