{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-30_5_StR_126_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"5 StR 126/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23,\n\nir\n\n5_ StR 126/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernd E uw ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MEMEEEEEEED 1939 ir. zeug\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof.Dr GB =2.: EREEED\n\nund\n\nRechtsanwalt > 2: up\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Hamburg vom 19.November 1973\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5 -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die von der Revision beanstandete Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) liegt nicht vor.\nDie sich darauf beziehenden Verfahrensrügen sind teils\nunzulässig, teils unbegründet.\n\na) Die Rüge, das Schwurgericht habe es pflichtwidrig\nunterlassen, die Beschaffenheit der Oberfläche der im\nTe -Park befindlichen Bank und ihren Reinigungszustand aufzuklären sowie Feststellungen darüber zu\ntreffen, \"warum mit bloßem Auge nichts mehr festzustellen\nwar, sowie wer an dieser Erkenntnis gehindert war und zu\nwelchem Zeitpunkt\", ist nicht in zulässiger Form erhoben\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit,\nmit welchen Beweismitteln das Schwurgericht diese als\nbeweiserheblich bezeichneten Tatsachen aufklären sollte\n(BGHSt’2,168).\n\nb) Aus demselben Grund sind auch die Rügen unzulässig,\ndas Schwurgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte\nsich tatsächlich die Hände mit der Folge gewaschen hat,\ndaß die spätere Untersuchung seiner Fingernägel keine Blutspuren des Opfers ergeben habe und ob unter Fingernägeln\nanhaftendes Menschenblut durch Waschen so beseitigt werden\nkann, daß selbst eine serologische Untersuchung keinen\npositiven Befund mehr ermöglicht. Die Revision gibt auch\n\nfür die in diesem Zusammenhang weiterhin von ihr vermißten\n\n- Le\n\nteststellungen über das Vorhandensein einer Waschgelegenheit\nin dem von dem Angeklagten nach der Tat aufgesuchten Lokal\nkeine Beweismittel an, mit denen das Landgericht diese\nFeststellungen hätte treffen können.\n\nc) Die Behauptung der Nevision, das Schwurgericht habe\nnicht mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt, \"ob sich in\nder transzervicalen Tiefe der Vagina des Opfers Samenzellen\nbefanden!\" oder ob diese \"ganz oder teilweise aus der Vagina\nausgelaufen oder durch einsetzende Menstruation ausgespült\nworden seien\", ist nicht erwiesen. Das Schwurgericht hat\nseine Feststellungen darüber, ob es bei dem Geschlechtsverkehr auf der Bank an der Promenade bei den Hase\nLandungsbrücken zu einem Samenerguß in die Scheide des Opfers\ngekommen ist, aufgrund der Ausführungen der medizinischen\nSachverständigen Prof.Dr.Schröder und Dr.Brinkmann getroffen (UA S.26/27). Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge beanstandet also, daß diese Beweismittel\nnicht ausgeschöpft worden sind. Darauf kann diese Rüge\nnicht gestützt werden. Denn das Revisionsgericht kann\nnicht prüfen, ob diese Fragen in der Hauptverhandlung mit\nden Sachverständigen erörtert worden sind und ob deshalb\nder behauptete Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 17,351,352).\n\nd) Die Rüge, das Schwurgericht habe pflichtwidrig\nkeine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte\nsich tatsächlich Blutflecken aus der Bekleidung gewaschen\nund ob,er sein Glied entweder abgewischt oder in der\nToilette des Lokals gewaschen habe, ist unzulässig, weil\ndie Revision auch insoweit keine Beweismittel angibt, mit\ndenen das Schwurgericht diese Feststellungen hätte treffen\nsollen. Soweit die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht es unterlassen habe, mit Hilfe eines Sachverständigen und durch Augenscheineinnahme der Bekleidungsstücke\ndes Angeklagten aufzuklären, ob Blutflecke in serologisch\nnachweisbarer Weise aus diesen Bekleidungsstücken mit\n\n-5_\n\n-5_\n\nWasser herausgewaschen werden könnten, ist die Aufklärungsrüge unbegründet. Hinsichtlich der vermißten Beweisaufnahme\nmit Hilfe des Sachverständigen ist sie nicht erwiesen,\n\nweil diese Frage mit dem in der Hauptverhandlung vernonmenen Sachverständigen Dr.Brinkmann erörtert worden sein\nkann. Die Augenscheineinnahr= der Bekleidungsstücke\nbrauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, weil\n\nes aufgrund der Ausführungen dieses Sachverständigen festgestellt hat, daß auf der Kleidung des Angeklagten keine\nBlutspuren nachzuweisen waren (UA S.38).\n\ne) Die Vernehnung eines psychologischen und eines\npsychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des polizeilichen Geständnisses des\nAngeklagten brauchte sich den Schwurgericht entgegen dem\nRevisionsvorbringen nicht aufzudrängen. Es ist in erster\nLinie Aufgabe des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit eines\nGeständnisses zu beurteilen; denn er hat aufgrund seiner\nforensischen ırfahrung dazu die erforderliche Sachkunde,\nBesondere Umstände, die ausnahmsweise die Herbeiziehung\neines Sachverständigen erforderlich machen könnten, hat\ndie Revision nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht\nersichtlich. Das Schwurgericht hat sich nicht zuletzt\naufgrund objektiver Tatortbefunde von der Richtigkeit des\npolizeilichen Geständnisses des Angeklagten überzeugt\n(UA S.37).\n\n2, Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner eine\nVerletzung des § 261 StPO mit der Begründung, das Schwurgericht habe Feststellungen über das Abwischen der Parkbank mit dem Kleid des Tatopfers getroffen, obwohl dieser\nVorgang nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei.\nDieser Verfahrensfehler ist nicht erwiesen. Denn der Senat\nkann als Revisionsgericht nicht prüfen, ob der gereinigte\nZustand der Parkbank (UA 5.32) von den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten KB und\na] bekundet und auf diase Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, Ia Verbindung mit der ra..:-\n\nerhebung über den Zustand der Kleidung der Frau Bi@®, die\ndas Schwurgericht ausdrücklich anführt (UA S.31), hätte\nes deshalb die beanstandete “eststellung als Ergebnis\nder Beweisaufnahme treffen können.\n\nIl.\n\nDie Ausführungen zur Sachrüge richten sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; sie enthält weder Widersprüche noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze,.\n\n1. &s stellt keinen unlösbaren Widerspruch dar, wenn\ndas Schwurgericht einerseits davon ausgeht, daß an dem\nGlied des Angeklagten bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Scheidenepithelzellen gefunden worden sind\n(UA 5.27), es aber andererseits bei der Beweiswürdigung\nüber die Frage, ob aus dem Fehlen von Blutspuren an der\nKleidung des Angeklagten auf seine Nichtbeteiligung an der\nTat geschlossen werden kann, als selbstverständlich hinstellt, daß er Gelegenheit hatte, sein Glied abzuwischen\noder in der Toilette des von ihm nach der Tat aüfgesuchten\nLokals zu waschen (UA S.,40). Das von dem Schwurgericht\ndanit als möglich unterstellte Waschen oder Abwischen\ndes Gliedes muß nicht so sorgfältig und gründlich durchgeführt worden sein, daß dabei auch alle Spuren der\nScheidenepithelzellen beseitigt worden sind. Die Beseitigung\nder Blutspuren schließt deshalb entgegen der Annahme der\nRevision nicht aus, daß derartige Zellen für spätere Untersuchungen nachweisbar geblieben sind. Die Revision übersieht, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht\nzwingend sein müssen; sie sind auch dann rechtlich nicht\nangreifbar, wenn sie nur möglich sind.\n\n2. Widersprüchlich ist =s ferner nicht, wenn das\nSchwurgericht bei der Schildrrung der Umstände, unter\n\n- 7-\n\ndenen der Angeklagte seine Geständnisse vor den bolizeibeanten Ko und KEageleet hat, davon spricht,\nder Angeklagte habe nach den Bekundungen des Zeugen\nKa \"im Plauderton und gleichsam unbeteiligt\" seine\nAngaben vor ihm gemacht (UA 5.34), während er bei der von\ndem Zeugen KB eine Stunde später durchgeführten Vernehmung nach dessen Aussagen einen \"resignierten, stumpfen\nund eher teilnahmslosen Eindruck! gemacht haben soll\n\n(UA 5.36). Diese vom Schwurgericht unterschiedlich dargestellte Gemütslage kann als Folge der voraufgegangenen\nTat eingetreten, aber auch darauf zurückzuführen sein,\ndaß der Angeklagte, wie das schwurgericht festgestellt\nhat, erheblich angetrunken war, Sie ist jedenfalls schon\ndurch den zeitlichen Abstand der Vernehmungen erklärbar\nund deshalb miteinander zu vereinbaren.\n\n3. Schließlich verstößt es gegen keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, wenn das Schwurgericht es u.a. für\n\nmöglich hält, daß das Tatopfer vor der Tat den Geschlechts-\n\nverkehr wegen des Einsetzens der Menstruation abgelehnt\n\nhat (UA 8.17). Es kann dahinstehen, ob die von der Revision\n\nmitgeteilten Untersuchungsergebnisse über das sexuelle\nVerhalten von Frauen während der Menstruation zutreffen.\nDenn auch nach diesen ürgebnissen gibt es Frauen, die den\n\nVerkehr während dieser Zeit ablehnen, Die vom Schwurgericht\ngezogenen Schlüsse sind daher möglich und deshalb rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDie Entscheidung entsrricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schznidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n5“\nRN\n\nun\n2.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/5-str-126-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/5-str-126-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.408379+00:00"}}