{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-30_5_StR_122_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"5 StR 122/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 122/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Karosserieschlosser Wolfgang ]\n\naus\n\nEB |\ndort geboren am EEE 1555,\n\n2. den Dekorateur Joachim BD EEE aus Dem\n\ndort geboren am m 13942,\n\nwegen fortgesetzter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\n\nÄ\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (up\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip zus mn\n\nals Verteidiger des Angeklagten Br\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hy und zum\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n9,0ktober 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nze\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nMit Recht bezeichnet der Generalbundesanwalt bereits in\nseiner Antragsschrift vom 18.März 1974 die Revision des Angeklagten HB :!: offensichtlich unbegründet.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge der Revision\ndes Angeklagten Bü deckt auch hier keine Rechtsmängel\nauf, durch die dieser Angeklagte beschwert wäre.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Fall 5 in die\nfortgesetzte Handlung einbezogen. Zwar ist der Angeklagte\nEEE dei äiesem Teilakt äußerlich nicht hervorgetreten,\njedoch diente der Tatbeitrag des Mitangeklagten Hm\ndem von beiden Teilnehmern geplanten Gesamtunternehmen. Nach\nden Feststellungen wollten die Beschwerdeführer ihren \"von\nAnfang an vorhandenen Gesamtvorsatz in der Form verwirklichen,\ndaß durch ihr Auftreten, entweder allein oder auch gemeinsan,\ndie Geschäftsführer .„... in einen andauernden Angstzustand\nversetzt wurden, dessen Ausnutzung jedem der Angeklagten zugute\nkommen sollte\" (UA S.9, ähnlich UA S.27). Nur so \"wurde es\nihnen möglich, sich kostenlos verpflegen zu lassen\". Ihren\n\"gemeinsam gefaßten Entschluß verwirklichten die Angeklagten\nin der Zeit vom 20. bis 31.Juli des öfteren\" (UA S.9). In\ndiese Zeit fällt der Teilakt 5 (31.Juli 1972). Die Strafkammer\ndurfte ihn daher in die fortgesetzte Handlung (auch) des\nAngeklagten BB einbeziehen.\n\nNicht beschwert ist der Angeklagte Dip dadurch, daß\nseine exzessiven Taten (Fälle 2 und 4) als Teil seiner fortgesetzten Handlung angesehen worden sind.\n\n- A -\n\nDie Revision des Angeklagten Bl bleibt daher\nebenfalls in vollem Umfange erfolglos.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/5-str-122-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/5-str-122-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.390370+00:00"}}