{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-23_5_StR_95_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-23","aktenzeichen":"5 StR 95/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"010 N:\n\n5 StR EEIUE:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auslieferungsfahrer Karl-Heinz EEE\n\naus DONE,\ngeboren am ED 12.7 in DO.\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n18.September 19753 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nm\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen Betruges unter Einbeziehung der durch\ndas Schöffengericht II in Wilhelmshaven am 13.Juli 1972\nverhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr unä sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat die zunächst in\nvollem Umfang eingelegte Revision \"dahingehend eingeschränkt, daß beantragt wird, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen den Angeklagten verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen\". Das\nRechtsmittel ist unbegründet. Die entsprechend dem Antrage\nder Verteidigung auf die Versagung einer Aussetzung zur\nBewährung beschränkte Prüfung des Urteils hat keinen\nVerstoß gegen § 23 StGB zu Tage gefördert.\n\nDer Generalbundesanwalt hat jedoch den Standpunkt\nvertreten, daß der Senat trotz Beschränkung der Anfechtung\nauf die Strafzumessung und in deren Rahmen die Straflaussetzung nach der Rechtsprechung zu prüfen habe, ob der\nAngeklagte überhaupt auf Grund eines gültigen Gesetzes\nverurteilt worden sei und ob das Gesetz für den vom Tatrichter festgestellten Tatbestand Strafe vorsieht (vgl.\nBayObLG' 1954,159,161).\n\nEin derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben.\nAus den von der Bundesanwaltschaft gegen die Verurteilung\naus § 265 StGB vorgebrachten Einwendungen (vgl. hierzu\nBGH NJW 1974,568) ergeben sich keine Bedenken gegen die\nGültigkeit des § 265 StGB und die in ihm vorgesehenen\nStrafen. Das Revisionsgericht hat daher die von dem dazu\n\nu-\n\nu.\n\nermächtigten Verteidiger vorgenommene Beschränkung des\nRechtsmittels zu beachten. ös verbleibt daher bei der\nPrüfung, ob die Strafkammer dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung ohne Rechtsirrtum versagt hat.\nDas ist der Fall.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n”)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-23/5-str-95-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-23/5-str-95-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.088758+00:00"}}