{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-23_5_StR_41_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-23","aktenzeichen":"5 StR 41/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 41/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Karosserieklempner Kurt K nn 1\nA\n\ngeboren am EEE ı;.; in nd (Pommern),\n\nwegen Entführung gegen den Willen der Entführten\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23.April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\n\nHerrmann\n\nSchuster ,\n\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nl\nals Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten KW zezen\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg\n\nvom 14.März 1973 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n‘“ wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten\n\nKu Hetriftt.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an die\nJugendkammer des Landgerichts in Hannover\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nwe\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KW wegen\nEntführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB)\nzu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wenden\nsich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision des Angeklagten,\n\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\n1. Die Beweisamträge Nr.2, 12, 21 bis 25 und 38 und\nder Beweisamtrag Nr.9, soweit er auf (nochmalige) Vernehnung der Zeugen Günter Tillyund Sivylie Fa\ngerichtet war, zielten auf die Wiederholung einer bereits\ndurchgeführten Beweisaufnahme ab. Der Tatrichter war daher\nbei ihrer Ablehnung nicht an die Ablehnungsgründe des\n§ 244 StPO gebunden. Vielmehr hatte er darüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht zu entscheiden (BGH 3 StR 552/51 vom 4.10.1951\nbei Dallinger in MDR 1952,18; BGH GA 1958,305; BGH NJW 1960,\n2156,2157). Ein Anhalt dafür, daß er hierbei die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten habe, ist\nnicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht\nbehauptet. Allein die Tatsache, daß die Zeugen schon am\nersten’Verhandlungstag vernommen worden waren, an dem\nzwar der bestellte Verteidiger des Angeklagten, nicht\naber der erst später hinzugetretene Wahlverteidiger\nanwesend war, nötigte nicht dazu, die Beweisaufnahme zu\nwiederholen, zumal der bestellte Verteidiger auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.\n\nBeschwerdeführer hatte keinen Anspruch darauf, daß die\n\nZeuginnen Sibylle FB uni Erika einander\n\nStellung gehalten, daß Sibylle FD \"Interesse an dem\nGeschlechtsverkehr hatte\",\n\nAuf diesen Verfahrensverstoß kann das Urteil nicht\nberuhen. Der Angeklagte ist allein wegen Entführung\nwider Willen (§ 237 StGB) verurteilt worden. Dafür ist\n°S unerheblich, ob die Entführte den Beischlaf freiwillig\noder nur unter Nötigungsdruck geschehen ließ,\n\n4. Die Beweisamträge Nr.20 und 31 sind ebenfalls\ndurch Wahrunterstellung erledigt worden. Sie liefen\nletztlich auf frühere geschlechtliche Erfahrungen des\nOpfers hinaus. Die Revision bemängelt zu Unrecht, der\nTatrichter habe sich damit in den Urteilsgründen nicht\nAuSseinandergesetzt, Er geht nämlich davon aus, daß\nSibylle FB \"schon früher Geschlechtsverkehr mit\nanderen Männern hatte\" (UA 5.6).\n\n5. Die Rüge, der Beweisamtrag Nr.27 sei zu Unrecht\nabgelehnt worden, ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil\n\n6. Die Rüge, der Beweisamtrag Nr.37 sei zu Unrecht\nabgelehnt worden, ist unbeachtlich, soweit es um die\nBehauptung geht, Sibylle TB, wohne sei einiger Zeit\nmit einem Mann zusammen. Die Revisionsbegründung teilt\ndazu den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mit (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Im übrigen ist\ndie Rüge unbegründet. Das Landgericht hat es abgelehnt,\nSibylle FW über die Behauptung zu vernehmen, daß\nsie seit über einem Jahr Drogen nehme, weil sie zu der\nFrage, ob sie zur Tatzeit unter Rauschmitteleinfluß\n\ngestanden habe, bereits vernommen worden und der übrige\nTeil der Beweisbehauptung (Einnahme von Drogen nach der\nTat) für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Darin liegt\nkein durchgreifender Verfahrensfehler. Zwar hat das\nLandgericht es versäumt, in den Ablehnungsbeschluß im\neinzelnen die Gründe anzugeben, aus denen es diesen Teil\nder Beweisbehauptung als unerheblich ansah. Darauf kann\ndas Urteil aber nicht beruhen. Die tatsächliche Erwägung\ndes Gerichts, es könne die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nSibylle FB nicht beeinflussen, wenn sie (erst)\nnach der Tat Rauschmittel genommen habe, lag hier auf\nder Hand und war auch für den Angeklagten und seine\nVerteidiger offensichtlich (BGH 5 StR 223/65 vom\n29.6.1965).\n\n7. Die Beweisamträge Nr.10 und 11, einen weiteren\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nSibylte Fe zu vernehmen, hat das Landgericht abgelehnt, weil es selbst über die erforderliche Sachkunde\nverfüge. Das war zulässig. Ein Antrag auf Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen kann nicht nur aus dem\nin § 244 Abs.4 Satz 2 StPO bezeichneten Grund abgelehnt\nwerden, sondern auch dann, wenn das Gericht - ohne oder\nmit Hilfe des bereits vernommenen Sachverständigen -\nselbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs.4\nSatz 1 StPO). Für die Annahme, daß der Tatrichter sich\n\n- 6 -\n\nN\nno\n\nQi\n\n-6_\n\ndiese Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut haben könnte,\nbieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Beweislage\nwar hier nicht besonders schwierig. Die Zeugin Sibylle\nFEED var zur Tatzeit nahezu 17 Jahre, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt. Sie hat\nim Laufe des Verfahrens 3ie Vorgänge im wesentlichen\ngleichbleibend geschildert. Ihre Angaben sind in mehreren\nPunkten durch die Einlassung des Angeklagten und durch\nZeugenaussagen bestätigt worden (UA S.5). Auch die\npsychologische Sachverständige Frau Dr.Hoops hielt\n\nsie für glaubwürdig. Unter diesen Umständen brauchte\n\ndas Gericht, eine Jugendkammer, seine Sachkunde in den\nUrteilsgründen nicht besonders darzulegen.\n\nAnders wäre es allerdings, wenn hier einer der in\n§ 244 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Fälle\nvorläge. Dafür ist aber nichts ersichtlich.Auch die\nRevision hat das nicht darzutun vermocht.\n\nVielmehr trägt sie selbst vor, die Sachverständige\nFrau Dr.Hoops habe sich in ihrem Gutachten auch mit\nder alkoholischen Beeinflussung der Zeugin Sibylle Tun\nauseinandergesetzt, die das Landgericht für die Tatzeit\nfestgestellt hat (UA S.2 und 5).\n\nDann ist es auch nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht die Beweisamträge Nr.17, 34 und 35, weitere\nSachverständige darüber zu vernehmen, daß der von der\nZeugin genossene Alkohol die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage beeinträchtige, ebenfalls wegen eigener Sachkunde\nabgelehnt hat.\n\nSchließlich durfte das Landgericht auch den\nBeweisamtrag Nr.39 mit dieser Begründung ablehnen.\nEs konnte aus eigener Sachkunde beurteilen, ob die vom\nAntragsteller behauptete Tatsache, daß die Zeugin zwar\n\n- 7 -\n\nseit längerer Zeit, aber erst nach der Tat Rauschmittel\neinnehme, die Glaubwürdigkeit ihrer Tatschilderung beeinflussen könne. Das war in diesem Fall nicht sonderlich\nschwierig, zumal weder eine Sucht noch ein suchtähnliches\nVerhalten der Zeugin behauptet worden war.\n\n8. Die Rüge, daß der Staatsanwalt keinen Schlußantrag\ngestellt habe, kann der Revision ebenfalls nicht zum\nErfolg verhelfen. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob es\nüberhaupt ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler ist, wenn der Staatsanwalt den in § 258 Abs.1\nStPO vorgeschriebenen Antrag unterläßt (vgl. dazu\nOLG Düsseldorf NJW 1963,1167). Denn so lag der Fall hier\nnicht. Der Staatsanwalt hatte bereits seinen Schlußantrag\ngestellt. Dann wies das Gericht auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunkts hin (§ 265 Abs.1 StPO). Es\nfolgten der Schlußvortrag des Verteidigers und das\nletzte Wort des Angeklagten. Wenn der Staatsanwalt\nunter diesen Umständen keine weitere Erklärung abgab,\nkonnte das bei verständiger Würdigung nur dahin aufzufassen sein, daß er bei seinem Antrag und den ihn\ntragenden Ausführungen verbleibe.\n\n9. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt einen Rechtsfehler, der den Angeklagten\n\nKebschull beschweren könnte, nicht erkennen.\n\n‚Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nbeanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht den\nAngeklagten KW nicht auch wegen tateinheitlich\nbegangener Notzucht und Freiheitsberaubung verurteilt\nhat. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte\n\nKOEEEE Sivy11: Tut dem Weg zum Hotel mit\n\neiner Pistole bedroht, sie in ein Zimmer geführt, die\n\nna\n2\n\n- 8. Ä«\n\nEaW\n\nMitangeklagte Kr ausgesperrt, die Tür abgeschlossen\nund den Schlüssel sowie die Pistole in die Tasche\n\nseines Bademantels gesteckt (UA S.3,4,6). Sibylle Fun\nhielt in dieser Situation Widerstand für zwecklos (UA 5.4),\nfühlte sich hilflos und ließ es nur deswegen (UA S.6)\ngeschehen, daß der Angeklagte zweimal mit ihr den\nGeschlechtsverkehr vollzog (UA S.3). Der Angeklagte\nerkannte ihre Lage von Anfang an (UA S.4) und nahm es\n\"jedenfalls billigend in Kauf\", daß sie sich \"infolge\nseiner Behandlung ... hilflos fühlte und nur deswegen\n\nzum Geschlechtsverkehr bereit war\" (UA S.9).\n\nTrotzdem, meint das Landgericht, liege Notzucht\nhier nicht vor, weil Sibylle FB \"im Hotel infolge\nder hilflosen lage resigniert und aus eigenem Entschluß\nwegen ihrer Hilflosigkeit den Geschlechtsverkehr mit\ndem Angeklagten zweimal ausgeführt hat\" (UA S.9).\n\nDabei hat das Landgericht ersichtlich verkannt,\ndaß es kein Einverständnis und keine freiwillige Handlung\nder angegriffenen Frau bedeutet, wenn sie infolge der\nGewaltanwendung des Täters (hier: Abschließen der Tür)\noder einer auch durch schlüssiges Verhalten möglichen\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\n(hier: Handhabung der Pistole) von einer ihr zwecklos\nerscheinenden Gegenwehr absieht und den Beischlaf des\nTäters lediglich duldet (BGH 3 StR 50/52 vom 18.12.1952\nbei Dallinger in MDR 1953,147; BGH 2 StR 370/63 vom\n13.11.1963).\n\nder Tatbestand der Freiheitsberaubung ist im Urteil\nnicht geprüft worden. Der Angeklagte kann ihn durch das\nAbschließen der Tür erfüllt haben. Die Freiheitsberaubung würde hier nicht hinter der Notzucht zurücktreten, weil sie über das hinausginge, was zur Verwirklichung der Notzucht erforderlich war (BGHSt 18,\n26,27; BGH 3 StR 293/70 vom 28.4.1971 bei Dallinger\nin MDk 1971,721).\n\n- 9 -\n\nDemnach war das angefochtene Urteil aufzuheben,\n\nsoweit es den Angeklagten KB vetrifft. zugleich\nwaren die zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an ein anderes Landgericht zurück (§ 354\n\nAbs.2 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-23/5-str-41-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-23/5-str-41-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.065781+00:00"}}