{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-02_5_StR_88_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-02","aktenzeichen":"5 StR 88/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 88/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrowickler Rıf x EP aus Hamm\ngeboren am ED >55 in ve\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Sachhehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des BEundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt\nSiener\nHerrmann\nDr. Fuhrmann /\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ÜEEW zu: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n30.0ktober 1973 samt den Feststellungen ‚aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und\neine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts in\nHannover vom 22.Juni 1973 wegen Sachhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nIm übrigen ist das Verfahren eingestellt worden, weil insoweit\ndie Strafklage verbraucht’sei.\n\nGegen diese Einstellung richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die ebenso wie das angefochtene Urteil\nder Auffassung ist, der durch das Schöffengericht in Hannover\nabgeurteilte Scheckbetrug stehe mit den jetzt den Gegenstand\ndes Verfahrens bildenden vier weiteren Scheckbetrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang. Dennoch sei - so hat die\nBeschwerdeführerin weiter vorgetragen - ein Verbrauch der\nStrafklage bezüglich der dem Angeklagten im vorliegenden\nStrafverfahren vorgeworfenen vier weiteren gleichartigen\nBetrugshandlungen, die er als unselbständige Teilakte in\nder Zeit vom 13. bis zum 23.0ktober 1972 begangen habe,\nnicht eingetreten. Denn auf Grund der rechtskräftigen\nAburteilung des am 28.0Oktober 1972 begangenen Scheckbetruges\nsei die Annahme einer Handlungseinheit im Sinne von §§ 73 StGB,\n264 StPO zwischen der abgeurteilten Straftat und den nunmehr\nangeklagten Scheckbetrugshandlungen mit verbindlicher Wirkung\nausgeschlossen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat sie mit folgender Begründung vertreten:\n\n\"Die in der Begründung der Revision aufgeworfene\n\nu.\n\nRechtsfrare bedarf hier kei: er Entscheidung, weil schon\nder für die angefochtene Jüinstellung des Verfahrens maßgebliche Ausgangspunkt der r:chvlichen Nachprüfung nicht\nstandhält. Das Landgericht kat nämlich mit der Ansicht,\ngie den Gegenstand dieses Vorfahrens bildenden Fälle des\nBetrugs und der Urkundenfälszhung seien zusammen mit dem\nam 22.Juni 1973 rechtskräftig abgeurteilten Betrug\nBestandteile einer einheitlichen fortgesetzten Tat, den\nRechtsbezriff des 'Gesamtvorsatzes' verkannt. Die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung beruht hier auf der Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein entschlossen\nwar, die von ihm gestohlenen oder in Kenntnis eines strafbaren Erwerbs an sich gebrachten Scheckformulare als\nZahlungsmittel für demnächst entstehende Tank- und Zechschulden sowie sonstige in nächster Zeit anfallende Ausgaben zu benutzen (UA S.6,11). Dieser festgestellte Tatentschluß kann der Annahme eines Gesamtvorsatzes, der\nneben dem Umfang des Gesamterfolgs die Träger des anzugreifenden Rechtsgutes sowie Ort und Zeit der Ausführung\numfassen muß, nicht zur Grundlage dienen.\n\nEntfällt aber eine fortgesetzte Handlung, so ist für\ndie Annahme eines Verbrauchs der Strafklage von vornherein\nkein Raum.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nB4\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nbei Ausführung des ersten Einzelfalles keine Vorstellung\ndarüber, welche Personen er weiterhin betrügen wollte,\nwann und um welche Beträge.\n\nDas angefochtene Urteil war daher im Umfange der\nEinstellung und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie Rinzeistrafe wegen der ir ‘lege der Wahlfeststellung\nfestgestellten Sachhehlerei wird hierdurch nicht berührt.\n\nSie ist nicht angelochten.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-02/5-str-88-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-02/5-str-88-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.794230+00:00"}}