{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-04-02_5_StR_148_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-04-02","aktenzeichen":"5 StR 148/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 148/74\n\n3, 5% .\nEr 2 ur 223\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter\n\nKarl-Heinz D iu\naus De,\ngeboren am EB : >35 a — —\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5.Strafsenat des lundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 2.April 1974 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\nı4,November 1973 im Strafausspruch mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nZur Entscheidung über die Strafe wird die\nSache an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\nim Umfange der Anfechtung durch Beschluß aufzuheben, wie\nfolgt begründet:\n\n\"Die Feststellungen zu dem nicht angefochtenen und\ndaher rechtskräftig gewordenen Schuldspruch legen die\nAnnahme nahe, daß der Angeklagte ohne eigene Schuld durch\neine schwere Beleidigung seitens des Opfers, seiner Lebensgefährtin, nämlich durch ihre Beziehung zu einem von ihm\nin ihrer Wohnung überraschend in unbekleidetem Zustand angetroffenen fremden Mann zum Zorne gereizt und hierdurch\nauf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (UA S.6).\nGleichwohl hat das Schwurgericht die Anwendung des § 228 StGB\nmit der Begründung abgelehnt, daß sich weder aus der Tat\nnoch Aus der Persönlichkeit des Angeklagten Anhaltspunkte\nfür das Vorhandensein mildernder Umstände ergäben (UA S.11).\n\nDahinter kann sich ein den Angeklagten beschwerender\nRechtsirrtum in Form einer fehlerhaften Nichtanwendung des\n§ 213 StGB verbergen.\n\nWie der Bundesgerichtshof in einem zur Veröffentlichung\nbestimmten Urteil vom 29.August 1973 - 2 StR 268/73 - mit\nnäherer Begründung entschieden hat, ist die für den Fall\nder Reizung zum Zorn unter den in § 215 StGB umschriebenen\n\nVoraussetzungen zwingend vcipgeschriebene Strafmilderung\nauch bei einer Verurteilung wegen Körperverietzung mit\nTodesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung\nmildernder Umstände nach Maßgabe des § 223 StGB zu beachten. Da das Schwurgericht die Fraöe des anzuwendenden\nStrafrahmens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht\ngeprüft hat, muß der Strafausspruch, um dem Tatrichter\n\ndie Nachholung dieser Prüfung zu ermöglichen, aufgehoben\nwerden.\"\n\nDem hat der Senat lediglich hinzuzufügen, daß die\nAnwendung des § 228 StGB (i.V. m. § 213 StGB) nach den\nFeststellungen (UA S.6,7) nahezu auf der Hand liegt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Fuhrmann’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-02/5-str-148-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-02/5-str-148-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.776725+00:00"}}