{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-03-19_5_StR_12_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-03-19","aktenzeichen":"5 StR 12/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/74\n\nou\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrling Rudolf H (EEE\nzus TE,\ndort geboren am iD 551,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 19.März 1974\nbeschlossen:\n\nIm Jugendstrafverfahren kann ein Angeklagter\ngegen das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft\nergangene Urteil auch dann Revision einlegen,\nwenn er das (zunächst) von ihm gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte - als\n\"Berufung\" bezeichnete - Rechtsmittel vor Ablauf\nder Frist zurückgenommen hatte, in der eine gegen\ndieses Urteil eingelegte Revision hätte begründet\nwerden können.\n\nGründe\n\nDer am 35° geborene Angeklagte war am\n21.November 1972 vom Jugendschöffengericht als Heranwachsender (§ 1 Abs.2 JCG) zu einer Jugendstrafe von\neinem Jahr - unter Aussetzung der. Vollstreckung zur\nBewährung - verurteilt worden. Gegen dieses Urteil\nhatten die Staatsanwaltschaft (zuungunsten des Angeklagten) am 24.November 1972 und der Angeklagte durch\nseinen Verteidiger, einen Rechtsanwalt, am 27.Novenber\n1972 Rechtsmittel eingelegt, die jeweils von beiden |\nBeschwerdeführern als \"Berufung\" bezeichnet worden waren.\nMit Schriftsatz vom 4.Dezember 1972, beim Gericht eingegangen am 6.Dezember 1972, teilte der Verteidiger mit,\ner \"nehme auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten die\nBerufung zurück\".\n\nAuf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die\nJugendkammer des Landgerichts den Angeklagten nun am\n20.Februar 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nnicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und frist-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ngerecht Revision eingelegt und diese auch vorschriftsmäßig begründet.\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg \"möchte\ndie Revision des Angeklagten verwerfen, weil nach § 55\nAbs.2 JGG derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision\neinlegen\" könne. Das vorlegende Oberlandesgericht \"sieht\nsich an einer solchen Entscheidung aber durch den Beschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts - 1 St 46/71 -\nvom 5.Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) in\nVerbindung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 13, 388 und 17, 44) gehindert\".\nEs hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt,\n\n\"ob im Jugendstrafverfahren ein Angeklagter gegen\ndas auf die Berufung der Staatsanwaltschaft\nergangene Urteil Revision einlegen kann, wenn er\ndie von ihm gegen das erstinstanzliche Urteil\neingelegte Berufung vor Ablauf der Frist zurückgenommen hatte, in der eine gegen das Urteil eingelegte Revision hätte begründet werden können!,\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht stützt sich auf\nfolgende Begründung:\n\n\"Der Senat vermag dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht in der Auffassung zu folgen, daß das\nvon dem Verteidiger, einem Rechtsanwalt, eingelegte\nund zurückgenommene Rechtsmittel, das jeweils ausdrücklich als Berufung bezeichnet wurde, im Sinne\ndes § 55 Abs.2 JGG deshalb nicht als Berufung gelten\nsolle, weil die Revisionsbegründungsfrist noch nicht\nverstrichen war und somit noch der Übergang zur\nRevision möglich gewesen wäre. Tatsächlich ist ein\nsolcher Übergang gerade nicht erfolgt. Dieser\nwäre im Übrigen nach der Ansicht des Senats (entgegen\nBGHSt 13, 393) eben doch ein Übergang von einen\nRechtsmittel zu einem anderen und nicht nur die end-\n\nPAR\n-L-\n\ngültige Wahl des gewünschten Rechtsmittels gewesen.\nDenn nach den Erfahrungen im Bereich des Hanseatischen\nOberlandesgerichts will ein Rechtsanwalt, der 'Berufung' einlegt, in aller Regel auch eine Rechtsmittelerklärung mit diesem bestimmten Inhalt abgeben. Vorliegend ist die eingelegte Berufung als Berufung\nzurückgenommen worden. Daher erscheint es dem Senat\ntrotz der Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des\nBayerischen Obersten Landesgerichts nicht verständlich\nund nicht geboten, diese Berufung in eine unbestimmte\nAnfechtung und damit im Ergebnis in eine Revision umzudeuten, wodurch dann allerdings die Zulässigkeit\n\nder (späteren) Revision gegen das Urteil vom\n20.Februar 1973 erreicht würde.\n\nNach der Ansicht des Senats konnte der Angeklagte\nkeine Revision mehr einlegen, weil er eine zulässige\nBerufung eingelegt hatte. Nur diese Auffassung wird\ndem Zweck der nach § 55 Abs.2 JGG eingeschränkten\nAnfechtungsmöglichkeiten im Jugendstrafverfahren\ngerecht. Außerdem hat der Angeklagte durch die\nZurücknahme der Berufung gar keinen Nachteil erlitten: Seine Verteidigung ist dadurch nicht eingeschränkt worden, und jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat die Wirkung, daß die angefochtene\nEntscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO). Es\nbesteht daher auch gar kein Bedürfnis, in einem\nKalle wie hier abweichend von § 55 Abs.2 JGG noch die\nRevision zuzulassen\".\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung\n\ngenommen:\n\n\"Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil\ndas vorlegende Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von der Rechtsmeinung abweichen\nmüßte, auf der die im Revisionsrechtszug ergangene\n\n-5-\n\n-5 -\n\nEntscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 5.Mai 1971 (BayObL6St 1971, 72 = MDR 1971, 948)\nberuht (§ 121 Abs.2 GVG).\n\nIn der Sache ist dem Standpunkt des Bayerischen\nObersten Landesgerichts beizutreten. Die gegenteilige\nMeinung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist schon\nim Ansatz verfehlt. Sie widerspricht insoweit den in\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nentwickelten Grundsätzen, wonach die ursprünglich\ngewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in\nder Regel nicht daran hindert, das Rechtsmittel vor\nAblauf der Frist des § 345 Abs.1 StPO endgültig zur\n'Berufung' oder zur 'Revision' zu bestimmen (vgl.\nBGHSt 5, 338; 13, 388; 17, 44). An diesen Grundsätzen ist uneingeschränkt festzuhalten. Das vom\nvorlegenden Oberlandesgericht ins Feld geführte\nArgument, nach den Erfahrungen in seinem Bereich\nwolle ein Rechtsanwalt, der 'Berufung' einlege, in\naller Regel auch eine Rechtsmittelerklärung mit\ndiesem bestimmten Inhalt abgeben, schlägt nicht\ndurch. In der Entscheidung des Senats vom 22.Januar\n1962 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im\nZweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe bei Einlegung des Rechtsmittels\nnoch keine endgültige Wahl getroffen (BGHSt 17, 48).\nAuch die im Vorlegungsbeschluß wiedergegebenen -\nübrigens nicht näher konkretisierten - Erfahrungen\nlassen solchen Zweifeln Raum. Denn sie besagen nur,\ndaß 'in aller Regel' mit der Bezeichnung auch eine\nendgültige Wahl des Rechtsmittels getroffen werde.\nAuch im übrigen sind keine Gründe zu erkennen, die\nzur Aufgabe der dargelegten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs Anlaß geben könnten. Geht man\naber von ihr aus, so ergibt sich, wie die zitierte\nEntscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nÜberzeugend darlegt, unter den in der Vorlegungsfrage\n\nEL\n-6 -\n\numschriebenen Voraussetzungen die Zulässigkeit der\nRevision als logische Folge. Auch das vorlegende\nOberlandesgericht verkennt das ersichtlich nicht.\nDer allgemein gültige Grundsatz, daß auf jedes\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft die angefochtene\nEntscheidung auch zugunsten des Angeklagten aufgehoben oder abgeändert werden kann, besagt in diesem\nZusammenhang nichts.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/5-str-12-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/5-str-12-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.391161+00:00"}}