{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-03-12_5_StR_11_74_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-03-12","aktenzeichen":"5 StR 11/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 11/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz WW au: rw,\ndort geboren am BD 1925,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nAr\n\nMW\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom\n7.September 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n>»\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und mit Einzelangriffen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge, die Mitwirkung der Landgerichtsrätin\nFischer sei fehlerhaft gewesen, weil die Strafkammer das\ngegen sie mit Schriftsatz vom 2.März 1972 aus Besorgnis\nder Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht\n\nverworfen habe (§§ 24, 338 Nr.3 StPO), ist nicht ordnungsmäßig erhoben.\n\nWenn auch die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit\nRecht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde\ngeltenden Grundsätzen zu entscheiden ist, so unterliegt doch\neine solche Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO (BGHSt 21,334,340). Es\nmüssen also \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" angegeben werden. Dazu gehört auch die inhaltliche Mitteilung\ndes die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses.\nDie Revision teilt jedoch dessen Inhalt weder zusammenhängend noch vollständig mit. Sie gibt nur einzelne Sätze\nder umfangreichen Begründung inhaltlich wieder. Derartige\nauszugsweise Mitteilungen vermitteln jedenfalls kein hinreichend klares Bild über den Inhalt des Verwerfungsbeschlusses (BGH 5 StR 631/71 vom 18.1.1972 bei Dallinger\n\n„u-\n\n0\n\nin MDR 1972, 387).\n\n2. Daß die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs.1 StPO\nerst nach einem Jahr zu den Akten gelangt sind, vermag im\nallgemeinen die Revision nicht zu begründen. Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben\n§ 275 Abs.1 StPO stets für eine dem Richter gegebene\nOrdnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein\ndie Revision nicht gestützt werden könne (BGHSt 21,4 mit\nweiteren Nachweisen). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.\n\nDie Entscheidungsgründe bieten hier keinen Anhalt dafür,\ndaß sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Es\nhandelt sich um einen einfachen Sachverhalt. Die Urteilsgründe geben die tatsächlichen Feststellungen und die\nBeweisanzeichen, auf denen die Überzeugung der Strafkammer\nberuht, in sich geschlossen und ausführlich wieder.\n\nBei dieser Sachlage läßt auch die von der Revision\nbehauptete Äußerung des Urteilsfassers, er könne von seinen\n(in der Hauptverhandlung gefertigten) Aufzeichnungen nur\nnoch das wenigste lesen, Zweifel an der Übereinstimmung\nder von allen drei Berufsrichtern unterzeichneten Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis nicht aufkommen.\n\n3. Abwegig ist die Rüge, das Gericht habe die Feststellung, daß die Zeugen To ni SCHE den\nAngeklagten auf den ihnen vorgelegten Lichtbildern als\nKäufer der Flugkarten wiedererkannten, nicht auf Grund der\nHauptverhandlung, sondern nach dem Akteninhalt getroffen,\nDie Feststellung beruht \"auf den glaubhaften Aussagen der\n\nZeugen He SEE und ri: (UA 5.30).\n\n&, Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt;\n\n-5.\n\na) Nach den Feststellungen legte der Kriminalhauptmeister Hi den Zeugen EEE und Sp \"Bilder mit\nverschiedenen Personen!\" vor (UA S.30). Der Beschwerdeführer\nbehauptet, Hirsch hätte den beiden nur ein Lichtbild, nänlich das Bild des Angeklagten aus dem Fahndungsblatt, vorgelegt. Er folgert dies aus einem Aktenvermerk des Kriminalhauptmeisters CB, in dem es heißt, HiWwnhabe fernmündlich mitgeteilt: \"Das im LKBl. Schleswig-Holstein\nNr.1470/69 enthaltene Lichtbild des Weße wurde den Angestellten bei der BOAC und der Lufthansa in Hannover vorgelegt. Die betreffenden Personen wollen mit Sicherheit in\nWien Mann erkannt haben, der die genannten Flüge unter\ndem Namen FÜR buchte\" (BA.III B1.96 d.A.). Deshalb, so\nmeint der Beschwerdeführer, hätte die Strafkammer den ...\nKriminalhauptmeister CE (auch) darüber als Zeugen\nvernehmen müssen. Indessen besagt dieser Vermerk nichts\nüber die Zahl der von Hirsch vorgelegten Lichtbilder.\n\nHi selpst hat übrigens damals in den Akten vermerkt, er\nhabe den Zeugen \"mehrere Lichtbilder, u.a. das des We,\nvorgelegt\" (Bd.IV B1.33 d.A.). Unter diesen Umständen\nbrauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, CE\nüber die von Hi erhaltene Mitteilung zu vernehnen,\nzumal auch der Angeklagte und sein Verteidiger dies nicht\nbeantragt hatten.\n\nb) Die Strafkammer brauchte den Angeklagten auch nicht\nin einer \"Wahlgegenüberstellung\" den Zeugen Ti und\nSCHE vorzuführen. Dazu bestand schon deshalb kein Anlaß,\nweil sie ersichtlich nicht annahm, die Zeugen würden den\nTäter noch 2 3/4 Jahre nach der Tat wiedererkennen.\n\nc) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer hätte sich\ndurch Augenschein davon Überzeugen müssen, daß der Angeklagte\nunter seinem Toupet nicht spärlichen Haarwuchs, sondern eine\nGlatze habe. Erstens bedeckt ein Toupet (Teilperücke) nicht\ndie ganze Kopfhaut, so daß man \"spärlichen Haarwuchs\" auch\nohne Abnahme des Toupets erkennen kann. Zweitens kann sich\ndie Strafkammer Gewißheit über den Haarwuchs des Angeklagten\n\n/R\n-6-\n\nauch auf Grund seiner Einlassung oder anderer Beweismittel\n(Lichtbilder, Zeugenaussagen) verschafft haben. Und drittens\nwäre es Sache des Angeklagten gewesen, nach der Aussage\n\ndes Zeugen SW, der Käufer habe spärlichen Haarwuchs\n\ngehabt, auf die Feststellung hinzuwirken, daß dies auf ihn\nnicht zutreffe.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sein\nKörper kein präsentes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO.\nEr wäre es nur gewesen, wenn ein Verfahrensbeteiligter\nbeantragt hätte, ihn in Augenschein zu nehmen (BGHSt 18,347).\nDaß dies geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer\nnicht.\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil,\nsoweit es den Angeklagten beschwert, in vollem Umfang geprüft. Dabei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht ergeben,\n\n1. Das Landgericht hat den Beweiswert des Schriftgutachtens nicht verkannt. Es hält den Angeklagten durch\ndieses Gutachten nicht in dem Sinn für \"überführt\", daß\nsich seine Täterschaft schon aus dem Schriftvergleich ergebe. Vielmehr teilt es die Ansicht des Sachverständigen\nmit, daß \"wegen der schmalen Vergleichsbasis\" ein sicherer\nSchluß auf die Urheberschaft des Angeklagten nicht möglich,\ndieser nur \"wahrscheinlich\" der Schreiber sei (UA S.31).\nEs folgert aus dem Gutachten lediglich, daß die Unterschriften, wie auch der Zeuge FB bekundet hat, nicht\nvon diesem stammen und das Ergebnis des Schriftvergleichs\ndem aus anderen Umständen gezogenen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten nicht entgegenstehe.\n\n2. Da die betroffenen Luftfahrtunternehmen durch die\nAushändigung der Flugscheine einen Vermögensschaden erlitten\n\n- 7 -\n\n- Ta\n\nhaben, ist der Betrug vollendet. Es kommt nicht darauf an,\nob der Angeklagte den erstrebten Vermögensvorteil erreicht\nhat.\n\n3. Für die Annahme, das Landgericht habe sich bei der\nStrafzumessung auch davon leiten lassen, \"daß der ursprüngliche Schuldvorwurf ein erheblich größerer gewesen ist\",\nbieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.\n\nDemnach war die Revision entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/5-str-11-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/5-str-11-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.140850+00:00"}}