{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-03-12_5_StR_11_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-03-12","aktenzeichen":"5 StR 11/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_ StR 11/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHT.USS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz W WW aus Hs ,\ndort geboren an WW 3:5,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\ncr D.ätrafsena, des Bundesgsrichtshofs hat nach\n.ohörune des Generalburdgesanwaits am 1.ÖOktober 1974\nbeschlossen:\n\nDie Gesuche des Verurteilten vom 11, und\n29.Mai 1974, ihn gegen die Versäumung der\nKevisionsverhandlung vom 12.März 1974\nsowie zur ordnungsmäßigen Nachholung\n\neiner Verfahrensrüge wieder in den vorigen\nStand einzusetzen, werden als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe\n\n!. Die Tatsache, daß der Gesuchsteller die\nievisionsverhandlung vom 12.März 1974 nicht wahrnehmen\nkonnte, weil er am 8.März 1974 in einer anderen Sache\nverhaftet worden war, berechtigt ihn nicht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beanspruchen. Das\nGesetz sieht eine solche Möglichkeit nur für den Fall\nvor, daß der Angeklagte die Hauptverhandlung im\nersten Rechtszug oder im Berufungsrechtszug versäumt\nhat (§§ 235, 329 Abs.2, 412 Abs.2 StPO)», nicht aber\nfür die Versäumung der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren. In ihr ist die Anwesenheit des Angeklagten\nnicht erforderlich, Der Angeklagte, der nicht auf\nfreiem Fuß ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit\n(§ 350 Abs.2 Satz 2 StPO). Deshalb ist auch eine\nentsprechende Anwendung der Vorschriften, die bei\neiner Versäumung der tatrichterlichen Hauptverhandlung\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen,\ngrundsätzlich nicht möglich (RG HRR 1931 Nr.1401).\n\nAusnahmen hat dio Kechtsprechung nur Tür Fälle\nzugelassen, in denen die in § 350 Abs.1 StPO vorgeschriebene Terminsnachricht unterblieben (OLG Celle\nHESt 3,79) oder unrichtig war (01LG Koblenz MDR 1970,66).\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Gesuchsteller und der vom Tatrichter für ihn bestellte\nVerteidiger sinä rechtzeitig, nämlich am 19. und\n15.Februar 1974, von dem Termin benachrichtigt\nworden.\n\nAllerdings enthielt die Terminsnachricht für\nden Gesuchsteller keinen Hinweis auf § 350 Abs.3 StPO.\nAuch dieser Umstand vermag eine entsprechende Anwendung\nder Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nicht zu begründen. Da der Gesuchsteller\nsich damals auf freiem Fuß befand, war ein solcher\nHinweis weder zweckmäßig noch geboten. Im übrigen\nbehauptet der Gesuchsteller selbst nicht, daß er durch\ndas Unterbleiben eines solchen Hinweises gehindert\nworden wäre, nach seiner Festnahme die Bestellung\neines Verteidigers auch für die Revisionsverhandlung\nzu beantragen.\n\nEr behauptet vielmehr, daß er sich darum bemüht\nhätte, den Bundesgerichtshof von seiner Festnahme zu\nbenachrichtigen und die Bestellung eines Verteidigers\nzu beantragen, damit aber keinen Erfolg gehabt hätte.\nFür einen solchen Fall sieht das Gesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Sie müßte\nim übrigen auch daran scheitern, daß der Gesuchsteller\nnicht glaubhaft gemacht hat, durch einen unabwendbaren\nZufall an der Stellung eines solchen Antrages verhindert worden zu sein (§§ 44, 45 Abs.1 StPO). Nach\nseinen Angaben hat er erstmals am 11. und 12.März 1974\nin der Haftanstalt gebeten, ein Ferngespräch mit dem\n\nBuniesgerichtshef führen zu \\.rfen, Demnach hat er es offenbar versäumt, schon unmittelbar „ach seiner Festnahme\noder jedenfalls bei seiner Vernehmung durch einen\nRichter des Amtsgerichts Dortmund am 9.März 1974\n\ndarum zu bitten, sofort entweder den für ihn bestellten\nPflichtverteidiger benachrichtigen oder selbst einen\nentsprechenden Antrag an den Bundesgerichtshof richten\nzu dürfen, obwohl die Nähe des Termins und das bevorstehende Wochenende zu einem solchen Schritt drängten.\nDamit hat er nicht die äußerste, ihm nach der Besonderheit des Falles zuzumutende und vernünftigerweise zu\nerwartende Sorgfalt beobachtet.\n\nDer Gesuchsteller kann sein Begehren auch nicht,\nwie er meint, auf § 33a StPO stützen. Diese Vorschrift\nist nach ihrem Wortlaut nur auf Beschlüsse, nicht\naber auf Urteile anzuwenden. Eine entsprechende\nAnwendung auf Urteile verbietet sich, weil Urteile\naufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen und die\nBeteiligten in ihr rechtliches Gehör erhalten. Hat\nein Beteiligter die Verhandlung nicht wahrgenommen und\nkann er nach der gesetzlichen Regelung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der,Folge einer\nErneuerung der Hauptverhandlung beanspruchen, so kann\nein solches Ergebnis nicht auf dem Weg über § 33a StPO\nerreicht werden; sonst bedürfte es der besonderen\nWiedereinsetzungsgründe nicht.\n\nUnabhängig davon liegen auch die in § 33a StPO\nbezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen nicht vor.\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 12.März 1974 keine\nTatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Gesuchstellers verwertet, zu denen dieser noch nicht gehört\nworden war. Das war rechtlich gar nicht möglich, soweit\nüber die Rüge der Verletzung sachlichen Rechtsientschieden\n\n-5-\n\nworum Spitz Aosc iuscseit beruht die Entscheidung alle::\n\nUL neu Su VAarelal.ortichen Urteil festgeste..i . V..:nverhalt, zu dem sich zu fiütern der Gesuchsteller im ersten\nRechinzur Gelegenheit =... (BEHSS 23,102,103). Scyeit\n\nder 5enst über Yerfahr:.ı veschwerden entschieden hät,\nmachen die Urteilszrön s <cutlich, daß es hierzu keiner\ntatsächlichen Erhebuns.s in Wege des Freibeweises bedurfte,\nvielmehr der Entscheiäung in tatsächlicher Hinsicht nur\ndas zusrunde gelegt worden ist, was der Gesuchsteller\n\nin seiner Revisionsrechtfertigung gemäß § 344 Abs.2\n\nSatz 2 StPO seltst vorgetragen hat.\n\n2% Das weitere Gesuch, den Verurteilten zur ordnungsmäßigen Nachholung einer Verfahrensrüge wieder in den\nvorigen Stand einzusetzen, scheitert schon an der Rechtskraf\ndes Urteils (BGHSt 17,94).\n\nDer Schriftsatz des Rechtsanwalts Niese vom\n25.September 1974 hat vorgelegen.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/5-str-11-74-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/5-str-11-74-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.160974+00:00"}}