{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-02-26_5_StR_7_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-02-26","aktenzeichen":"5 StR 7/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 7/74\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Horst S ED =.: cum»\ngeboren en 19:9 in ze Kreis cu,\n\n2. den Maurergesellen Heiko IL WB aus SB xreis cu,\ngeboren am EB 13:5 in can,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher\"\nKörperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26.Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB und Iggp gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9.Oktober 1973\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer sind nahezu offensichtlich unbegründet. Beide Angeklagte erheben die allgemeine\nSachrüge, die der Angeklagte IB durch Einzelausführungen\n\nergänzt.\n\nl. Auf offenbare Schreibfehler kann die Revision nicht\ngestützt werden. Um einen solchen handelt es sich aber, soweit\nauf Seite 14 UA oben zunächst gesagt wird, der Angeklagte\nSC 2.052 Unr und Ring an sich genommen. Daß dieser Angeklagte insoweit nicht selbst tätig geworden ist, ergibt bereits\nder nächste Satz des Urteils. Im übrigen lassen die deutliche\nSachverhaltsschilderung auf Seite 8 UA und die Darlegungen auf\nSeite 14 unten und auf Seite 18 UA keinen Zweifel am Geschehensablauf, zeigen also ebenfalls, daß die Ausführungen auf Seite\n14 UA oben einen bloßen Schreibfehler enthalten.\n\n2. Mit Unrecht vermißt der Beschwerdeführer Iggp Feststellungen darüber, daß die Wegnahme von Uhr und Ring vorsätzlich mit Gewalt erfolgt ist.\n\na) Die vorsätzliche gewaltsame Wegnahme des Ringes wird\nin den schriftlichen Urteilsgründen wiederholt deutlich und\nwiderspruchsfrei festgestellt. Insoweit braucht deshalb auf das\nRevisionsvorbringen nicht näher eingegangen zu werden. Dieser\nTeil des Tatgeschehens allein schon rechtfertigt aber den\nSchuldspruch (den Strafausspruch übrigens ebenfalls).\n\nb) Jedoch auch die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführer hätten die Armbanduhr durch einen Raub im Sinne des\n§ 249 StGB an sich gebracht, ist frei von Rechtsirrtum.\n\nDahinstehen kann, ob der Entscheidung des zweiten Strafsenats in 2 StR 234/67 vom 12.Juli 1967 zu folgen ist; der\nerkennende Senat hatte vorher schon stets die Auffassung vertreten, daß es für die Anwendung des § 249 StGB genügt, wenn der\nTäter die Wirkung einer - auf Grund anderen Beweggrundes unmittelbar voraufgegangenen - Gewaltanwendung bewußt dazu ausnutzt, um dem Opfer (welches sich dagegen nicht mehr zu wehren\nwagt) Sachen wegzunehmen,\n\n- 4A -—-\n\nIm vorliegenden Falle geht es nicht nur um die bewußte\nAusnutzung der vorher aus anderem Grunde angewendeten Gewalt.\nBeide Angeklagte hatten vielmehr dem Opfer nur zu dem Zwecke\n\"erneut Fußtritte\" versetzt, um nun von ihm Geld oder Wertsachen\nzu erlangen (UA S.8). Der Zusammenhang der Feststellungen und\nDarlegungen bei der rechtlichen Würdigung bestätigt dies\nzweifelsfrei (nachdem das Opfer geschrien hatte, es habe kein\nGeld bei sich, wurden ihm unmittelbar vor Wegnahme der Armbanduhr \"weitere Fußtritte versetzt\" - UA S.13). Nicht nur der\n(späteren) Wegnahme des Ringes, sondern auch schon der Wegnahme\nder Armbanduhr sind also Gewalthandlungen voraufgegangen, die\nnach dem Willen beider Angeklagter dazu gedient haben, die Wegnahme der Sachen zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen § 249 StGB\nist demnach in vollem Umfange gegeben; auf die streitige Rechtsfrage kommt es hier nicht an.\n\nvöllig fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers Lyhs\nauf die Entscheidung des 1.Strafsenats in NJW 1969,619. Dort\nwar dem Opfer - gelegentlich einer anderen Straftat -— \"ohne\ndessen Wissen und Widerstand\" eine Sache weggenommen worden.\n\n3. Das andere Einzelvorbringen dieser Revision ist\n- soweit überhaupt zulässig - abwegig. Das gilt auch für die\nAngriffe gegen die Maßregelung nach § 42 m StGB.\n\n-5-\n\n4. Da die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen\nebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die\nRevisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-26/5-str-7-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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