{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-02-26_5_StR_33_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-02-26","aktenzeichen":"5 StR 33/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 33/74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEN.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Walter Hm aus DEE,\ngeboren an EEE 1925 ::. mm,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n- 2.\n\nDer 5.Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt am Bundesgerichtshor ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte www»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n20.September 1973 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB aF verurteilt.\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt allgemein\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des\nUrteils,\n\nZu Recht bemängelt der Verteidiger des Angeklagten,\ndaß die Zeugin u unvereidist geblieben ist. Das\nwird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt.\nDanach haben auch weder der Vorsitzende noch das Gericht\neine Entscheidung dahin getroffen, daß die Zeugin nicht\nzu vereidigen sei. Ein Grund, nach dem vom Vereidigungsgebot des § 59 StPO hätte abgesehen werden können, ist : °\nauch nicht erkennbar.\n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(BGHSt 3,368,37; in Verbindung mit 5 StR 429/66 vom\n23.9.1966 - unveröffentlicht) anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden in bezug\nauf die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen mit\nder Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn die\nVerteidigung es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs.2 StPO\ndie Entscheidung des Gerichtes anzurufen. Dieser Grundsatz\nkann aber nicht angewendet werden, wenn - wie hier - eine\nAnordnung überhaupt nicht ergangen ist (so im Anschluß an\nOLG Köln, NIW 1954, 182022),\n\nOb aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung allen\nBeteiligten klar werden mußte, daß die Zeugin nicht vereidigt werden und hierüber auch keine Entscheidung mehr\nergehen sollte, braucht nicht entschieden zu werden (siehe\ndazu OLG Braunschweig in NdsRpfl 1957,249°). Eine solche\nLage ist hier nicht ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren am ersten Verhandlungstag insgesamt\nzehn Zeugen, und zwar einige wiederholt, vernommen worden;\nes sind - mit Ausnahme der Zeugin SCHE - jeweils,\nauch zu den ergänzenden Aussagen, Entscheidungen über Vereidigung oder Nichtvereidigung ergangen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß das Gericht bei der\n\n-u-\n\ngleichzeitigen Entlassung sämklicher Zeugen die Frage\nnach der Vereidigung übersehen hat; Gleiches muß für\nden Angeklagten und seinen Verteidiger gelten.\n\nGründe, die ausschließen, daß die Entscheidung auf\ndem gerügten Mangel beruhen kann, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nFür den Fall einer erneuten Verurteilung wird zu\nbeachten sein: § 176 StGB in der Fassung des 4.StrRG\nist gegenüber § 176 StGB aF das mildere Gesetz im Sinne\ndes § 2 Abs.2 Satz 2 StGB. Nur dann, wenn ein besonders\nschwerer Fall vorliegt, entspricht der neue Strafrahmen\ndem des § 176 Abs.1i StGB aF.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-26/5-str-33-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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