{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-02-13_5_StR_470_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-10-29","aktenzeichen":"5 StR 470/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 470/74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4,\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB bei der Verhandlung und\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.Peter WW aus I)\nals Verteidiger des Angeklagten CHEND,\n\nRechtsanwalt W aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten EEE,\n\nRechtsanwalt Dr peu: an\nals Verteidiger des Angeklagten ZEN\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Coup,\nED, OD und ZU Gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n13.Februar 1974 werden verworfen. °\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSitzung vom 29.Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\n.\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.\nIhre Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Alle vier Beschwerdeführer erblicken einen Verstoß\ngegen die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, daß der Ortstermin im \"Apostelkeller\" weder an dessen Eingang noch an\nder Tür des Sitzungssaals im Gerichtsgebäude bekanntgemacht\nworden ist. Indessen hat der Vorsitzende den Termin in der\nvorausgegangenen Öffentlichen Sitzung an Gerichtsstelle\nbekanntgegeben. Alle Berufsrichter, alle Schöffen, der Staatsanwalt, die Protokollführerin, die Dolmetscherin und einer\nder Wachtmeister haben übereinstimmend erklärt, daß mehrere\nPressevertreter und mehrere andere Unbeteiligte während der\nVerhandlung im Apostelkeller zugegen gewesen seien. Daß\ninteressierte Personen einen Aushang vermißt und sie deshalb\nTerminsort und -stunde nicht ohne nennenswerte Mühe ausfindig\nmachen konnten, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht.\n\n2. Der Angeklagte Hai erhebt drei weitere\nVerfahrensrügen:\n\na) Er erblickt einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit\nauch darin, daß ein Zuhörer - wie er bekundet hat - den\nStaatsanwalt und einen Verteidiger in der Hauptverhandlung\nnicht ausreichend habe verstehen können. Diese Behauptung ist\ndadurch widerlegt, daß der Schwurgerichtsvorsitzende sich\nzwischen zwei Verhandlungstagen dieser Sache während einer\nanderen Hauptverhandlung selbst im Zuhörerraum von der ausreichenden Akustik überzeugt hat.\n\nb) Ferner meint diese Revision, die Niederschriften\nüber die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten C>-\nGEB hätten nicht verlesen und verwertet werden dürfen,\n\n- u.\n\nweil sie durch Täuschung und Drohung herbeigeführt worden\nseien. Die in diesem Zusammenhang von der Revision behaupteten Äußerungen der Vernehmungsbeau.ten enthielten jedoch\nweder eine Täuschung noch, mit einer Ausnahme, eine Drohung.\nOb sie im übrigen korrekt waren, hat der Senat nicht zu\nprüfen. Die Ausnahme besteht in der Behauptung der Revision\nHE, die Beamten hätten zu CB gesagt, wenn er\naussage, würde er auch (als Ausländer) \"nicht ausgewiesen\nwerden\". Die hinter einer derartigen Äußerung stehende\nDrohung, CE werde ausgewiesen werden, wenn er nicht\naussage, war als einzige von den Bemerkungen, die Timm»\nden Beamten vorwirft, in der Tat an sich geeignet, die\nFreiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung\ndes Vernommenen zu beeinträchtigen, wie es § 136a Abs.1\n\n5.1 StPO voraussetzt. Der Senat ist aber überzeugt, daß\nCHE nicht wegen dieser Drohung Aussagen gemacht\n\nhat, daß seine Willensfreiheit dadurch also tatsächlich\nnicht beeinträchtigt gewesen ist. Denn erstens hatte er sich,\nschon ehe diese Äußerung gefallen sein soll, den Beamten\ngegenüber aus eigenem Antrieb, also unaufgefordert, zu Aussagen bereit erklärt; und zweitens hat er, der es am besten\nwissen muß, seine eigene Revision nicht auf eine Verletzung\ndes § 136a StPO gestützt, obwohl diese Frage schon in der\nHauptverhandlung vor dem Schwurgericht eingehend erörtert\nworden ist.\n\nc) Was HEEED als verfahrensrechtlichen \"Verstoß\ngegen § 267 Abs.2 StPO\" rügt, ist abwegig. Nach den Feststellungen befand HAM sich bei der Tat weder in Notwehr noch in einer \"zumindest notwehrähnlichen Situation\".\nVielmehr gehörte er eindeutig und unzweifelhaft zu den\nAngreifern, und das Opfer, Dieter KB befand sich in\nNotwehr, Weiterer Ausführungen, als das Urteil des Schwurgerichts sie enthält, bedurfte es hierüber nicht.\n\nII. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg.\n\n-5.\n\nAm 14.April 1973 nachmittags gegen 16 Uhr war es\nzwischen drei der Angeklagten, nämlich E@EEEEEED (CE\nund He, auf der einen Seite, den Jugendlichen Jörg-Peter Kup, ICH und Dieter KOEEEEB(dem späteren Opfer)\nauf der anderen Seite zu einer tätlichen Auseinandersetzung\ngekommen, bei der die Angeklagten den Kürzeren zogen und die\nFlucht ergriffen. Die Angeklagten sannen zusammen mit anderen\nMitgliedern der Gruppe \"TB\" auf Rache. Zu zehnt\nerschienen sie gegen 21.20 Uhr im Apostelkeller, dem gewöhnlichen Aufenthalt ihrer jugendlichen Gegner. Sie hatten beschlossen, diese zu verprügeln. Alle Angeklagten wußten, daß\nmehrere von ihnen bewaffnet waren, mindestens zwei nit Gummiknüppeln, mindestens zwei mit Faustfeuerwaffen, mindestens\neiner (EEE) mit einer Metallkette, und mindestens\neiner, nämlich Gr@@®, mit einem sichtbar getragenen Fahrtenmesser. Sie erkannten von ihren Gegnern nur Dieter Km-\n\nEr 'sar angetrunken und wollte auf die Gruppe der \"Has\nGEBEN\" 1053chen. Drei Freunde suchten ihn zurückzuhalten,\ner riß sich jedoch los und schwankte auf die Gruppe zu, eine\nBierflasche in der Hand. \"Mindestens fünf Mitglieder der\nGruppe umringten Kfpjetzt kreisförmig, wobei die meisten\nim Raum das Drohende und Feindselige dieses Vorgangs erkannten. Dieter Kfsprang einen der Angreifer an und\n\nging alsbald zu Boden. Er wurde mit Fäusten, Knüppeln und\neiner Kette geschlagen und auch getreten ...\". Nach einem\nvergeblichen Versuch seiner Verlobten, ihm zu helfen, \"zog\nGr@® sein Fahrtenmesser und griff in die Auseinandersetzung\nein. Einer der Gruppe rief: 'Der hat genug, kommt, wir hauen\nab!' Die Gruppe verschwand, wobei einer im Hinausgehen rief:\n'Für jeden FE der beleidigt wird, gibts eine Kugel\noder ein Messer'. Der ganze Vorfall spielte sich in wenigen\nMinuten ab. Zurück blieb am Boden liegen der tödlich getroffene Dieter KR der während der Auseinandersetzung\nwahrscheinlich von Gr@®, jedenfalls nicht nachweislich von\neinem der Angeklagten, drei Stiche in den Bauch ... erhalten\nhatte\". Einer davon führte zum Tode. Jeder der Angeklagten\n\n-6-\n\n-6.\n\nhatte \"im Rahmen des auf Verprügeln gerichteten Gesamtplanes mitgewirkt und zugleich die Tatbeiträge der anderen\n\ngebilligt\", jedoch nicht die Messerstiche.\n\nMit Recht verurteilt das Schwurgericht die Angeklagten\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge. Dem steht nicht entgegen, daß ihr Vorsatz sich nicht auf diejenige Art der\nKörperverletzung erstreckte, durch die der Tod verursacht\nwurde. Ein so konkreter Vorsatz kann jedenfalls dann nicht\nfür eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nerfordert werden, wenn es sich um eine gefährliche Körperverletzung und dabei um eine so lebensgefährliche Art der\nBegehung handelt, wie das hier schon vom Vorsatz umfaßt\nwurde. Zutreffend nennt das Schwurgericht sie Nexzeßträchtig\".\nDas war sie schon wegen der großen Zahl der auf der Täterseite Beteiligten. Keiner der Täter konnte vorher überblicken, in welche Lage man möglicherweise hineinkommen\nwürde, und welcher Anlaß sich dabei ergeben könnte, von\nden zahlreichen mitgeführten Waffen Gebrauch zu machen. Man\nhatte vom \"Greifen\" und \"Schnappen\" gesprochen und war sich\nstillschweigend einig, daß Prügel \"drin liegen\". Andererseits war nicht gesagt worden, und zwar weder als Abmachung\nnoch auch nur als Vorschlag, daß von den Waffen kein Gebrauch\ngemacht werden sollte. Kopperschmidt stellte’sich mit der\nPistole in der Hand an den Eingang. Die \"Heuuiuu\nhatten bei diesem Unternehmen keine Führung, geschweige\ndenn eine, die sich hätte durchsetzen können und Verantwortung\nhätte tragen wollen. Das alles wußten sie.\n\nUnter solchen Umständen kann für die Anwendung des\n§ 226 StGB nicht verlangt werden, daß ihr Körperverletzungsvorsatz sich auf die Verwendung des Messers oder gar auf die\nArt der Körperverletzung (Stiche in den Bauch) erstreckte.\nDas hätte vielmehr wohl als bedingter Tötungsvorsatz angesehen werden müssen.\n\nAllerdings hat die ältere Rechtsprechung für die Anwendung\n\n- 7-\n\n- 7-\n\ndes § 226 StGB einen Vorsatz verlangt, der sich auf die Art\nder Körperverletzung bezog. Das war damals sinnvoll, weil\nnach dem damaligen Rechtszustand die bloße Verursachung des\ntödlichen Ausgangs zur Anwendung des § 226 StGB genügte.\nSolange insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit vorausgesetzt\nwurde, konnte eine so einschränkende Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes erforderlich scheinen. Nach Einführung\ndes § 56 StGB in der Fassung des 3.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.August 1953 besteht dazu kein hinreichender\nGrund mehr. Die hiernach erforderliche Fahrlässigkeit der\nAngeklagten mit Bezug auf die Todesfolge hat das Schwurgericht dargelegt.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben, der die Revisionsführer beschweren\nkönnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/5-str-470-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/5-str-470-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.325148+00:00"}}