{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-02-12_5_StR_37_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-02-12","aktenzeichen":"5 StR 37/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 37/74\n\nman mer\n“ih nv: \\ F\n\n; or»\nPEN Br Dep Er er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm S iD\naus \\ mm - > WEHEN ,\n\ngeboren am 9332 in cu (Westpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund -— zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n12.Februar 1974 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\n:Verden/Aller vom 6.September 1973 in entsprechender Anwendung der §§ 349 Abs.4, 354 Abs.1 StPO\n\na) im Schuläspruch wegen versuchten Mordes nach\n§ 211 StGB dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes versuchten Totschlags nach § 212 StGB\nschuldig ist;\n\ndb) in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\nSchwurgericht in Verden/Aller zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines\nAntrags zu Ziff.1i unter anderem ausgeführt:\n\n\"Das Mordmerkmal 'um eine andere Straftat zu verdecken'\nerfordert Absicht im Sinne eines zielgerichteten Verhaltens. Es genügt nicht, daß der Täter den Tod des\nOpfers lediglich als mögliche Folge voraussieht und\nbilligt. Vielmehr muß er die Tötung als Mittel zur\nVerdeckung einsetzen (BGHSt 7,287). Das hat der\nAngeklagte nicht getan (UA S.7). ... Nach alledem\nstellt sich die Tat bei richtiger Rechtsanwendung\n\nnicht als versuchter Mord, sondern nur als versuchter\nTotschlag ar. Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt\nist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß\n\n§ 354 Abs.1 StPO von sich aus entsprechend berichtigen.\nDies führt zur Aufhebung der für den Moräversuch verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da\nes sich bei ihr um die Einsatzstrafe handelt und ihre\nHöhe von vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe auch\ndie beiden übrigen Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt haben können, müssen diese\nebenfalls aufgehoben werden.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/5-str-37-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/5-str-37-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.130885+00:00"}}