{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-02-09_5_StR_358_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-02-09","aktenzeichen":"5 StR 358/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 358/74 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsen Arneiter Johann A EEE\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Kindesmißbrauchs\n\nsenai des zsundeswerichtshafs hat in der\n\ngihzunn vom 3.Benvtemher 1974, sn der teilgenommen haben:\n\nKichtrer am Bundesgerichtshof Schmidt\n\nals Vorsitzender,\n\naje kichter am Bundesgerichtshof\n\n.errmann\n\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr.Fuhrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOherstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nFir necht erkannt:\n\nAuf dis Revision der Staatsanwaltschaft\nwird aas Urteil des Landgerichts in Aurich\nvom 9.Februar 1974 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nin diesem Umfang wird die Sache an die’\nJugendkammer des Landgerichts in Oldenburg\nzuriickverwiesen, die auch über die Kosten\n‚des tXechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvwrürde\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Milbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefchlenen, zum Teil auch in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten, zu einem Jahr und neun Monaten\nFreiheitsstrafe verurtei.t und die Vollstreckung der\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie kevision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralkundesanwalt vertreten wird, greift mit der\nSachheschwerde nur die Strafaussetzung zur Bewährung\nan. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNa\n\nQ\n\n[4\n\n:h § 23 aAbs.2 StGB dürfen Freiheitsstrafen von\neinem bis zu zwei Jahren nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn außer der in § 23 Abs.1 StGB\nunschriebenen günstigen Sozialprognose besondere Umstände\nin aer Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten\nvorliegen. Die Begründung, mit der das Landgericht\n\nsolche Umstände darzulegen versucht, ist nicht frei\n\nvon Kechtsirrtun.\n\nDas Landgericht wertet als besonderen Umstand in der\nTat, \"daß die Hinwendung zu seiner Tochter Christa in\neiner für den Angeklagten bestehenden Konfliktsituation\nbegangen wurde, wobei diese subjektiv für den Angeklagten\nauf Grund seiner geistigen Veranlagung vorgelegen hat\"\n(UA 5.8). Indessen läßt sich den Urteilsfeststellungen\neine solche Ausnahmesituation nicht entnehmen. Daß die\nEhefrau des Angeklagten ihm den ehelichen Verkehr\nverweigerte, mußte ihn keineswegs in einen schwierigen\ninneren Widerstreit stürzen, zumal er hinreichend\ngewarnt worden war. Er hatte seine Tochter Christa\nschon früher geschlechtlich mißbraucht, war deshalb\nzu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden,\n\nhatte aiese zu einem erheblichen Teil verbüßt und für\nden strälrest noch eine Bewährungsfrist. Die Enthemmung\ndurch Alkchol kommt bei solchen „elikten häufig vor\n\nund ist deshalb ebenfalls kein besonderer Umstand im\nSinne des § 23 Abs.2 StGB.\n\nEs ist auch nicht ohne weiteres verständlich,\nwarum das Landgericht einerseits einen besonders\nschweren Fall des Kindesmißbrauchs (§ 176 Abs.3 StGB)\n\nannimmt, wozu es trotz des Vorliegens eines gesetz-\n\nlichen Regelbeispiels nicht verpflichtet war, andererseits aber in der. Tat besondere (mildernde) Umstände\n\nerblickt, die die Anwendung der Ausnahmevorschrift\ndes § 23 Abs.2 StGB rechtfertigen sollen.\n\nAls besondere Umstände in der Persönlichkeit des\nAngeklagten führt das Landgericht an, daß er wegen\nder neuen Tat, die er drei Monate vor Ablauf einer\ndreijährigen Bewährungsfrist beging, die zur Bewährung\nausgesetzte Restfreiheitsstrafe voll habe verbüßen\nmüssen und darüber hinaus durch Freiheitsentzug während\nder Untersuchungshaft auch für diese Tat gebüßt habe\n(UA 8.7/8). Das sind, wie der Generalbundesanwalt mit\nkecht bemerkt, keine besonderen Umstände. Der Widerruf\n\nder Strafaussetzung und die damit verbundene Verbüßung\ndes ausgesetzten Strafrestes sind vielmehr eine allgemeine\n\ngesetzliche Folge der Tat, die grundsätzlich jeden\ntrifft, der in der Bewährungszeit eine neue Straftat\nbegeht (§ 25 Abs.1 Nr.1 StGB). Ebenso ist die Tatsache,\ndaß der Angeklagte wegen des in der Bewährungszeit\nbegangenen Wiederholungsverbrechens Untersuchungshaft\nerlitten hat, kein besonderer Umstand in seiner Person,\n\nweil eine derartige Verfolgungsmaßnahme beim Verdacht\neiner so schwerwiegenden Straftat eines Bewährungsversagers die Regel bildet oder jedenfalls in einer\nVielzahl von Fällen eintritt (§ 112a Abs.1 Nr.1 StPO).\n\nin\n\n„s ist nicht auszuschließen, Gaß das Landgericht\n\ndie strafe niedriger bemessen hätte, wenn es den\nAngeklagten keine Strafaussetzung bewilligt hätte.\n\nUnter diesen Umständen ist die Beschränkung des\nRechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung nicht\nwirksam. Der Senat hat deshalb den ganzen Strafausspruch\naufgehoben (§ 301 StPO). Damit ist auch die Frage,\n\nob hier ein besonders schwerer Fall im Sinn des\n\n5 176 Abs.3 StGB vorliegt, vom Tatrichter neu zu\nentscheiden.\n\nSchmiät ‚, Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-09/5-str-358-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-09/5-str-358-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.916040+00:00"}}