{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-02-01_5_StR_453_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-02-01","aktenzeichen":"5 StR 453/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ji\n/\n\n5 StR 453/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Bernd F EB =. TEE ,\ndort geboren am Un 1957,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\ngesetzliche Vertreter: Eltern Günter Fe und Marlies FD\n\ngeborene Gau; Hp,\n\nwegen Mordes\n\nBe.\nren\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Cktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf,.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB zus Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n1.Februar 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer\ndesselben Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angekigten wegen Mordes,\nbegangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit,\nunter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet,\n\nNach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 16 Jahre\nalte Angeklagte seinen ungefähr zwei Jahre älteren Freund\n\"Eddy\" bei einem Streit erschossen. Eddy hatte der Wahrheit\nzuwider behauptet, er hätte mit der Freundin des Angeklagten\nGeschlechtsverkehr gehabt und sie \"auf den Strich geschickt\",\nDer Angeklagte war \"wütend über die Lügen des Eddy\" und\ndrohte ihm Schläge an, falls er nicht mit seinen \"Spinnereien\"\nauf.öre, Eddy setzte jedoch seine Bemerkungen über die\nFreundin fort, auch nachdem der Angeklagte \"wütend\" auf ihn\neingeschlagen hatte, Er richtete seine Pistole auf den\nAngeklagten, zeigte ihm einige Geldscheine und behauptete,\ndiese habe die Freundin für ihn verdient. \"Er berichtete\ndabei weiter, was er alles mit der Freundin .„.. angestellt\nhaben\" wollte. Der Angeklagte wollte ihn verprügeln und ging\nauf ihn zu. Da schoß Eddy in die luft. Der Angeklagte entriß\nihm die Pistole. Dabei löste sich ein weiterer Schuß. Eddy\nerzählte auch jetzt noch von seinen angeblichen Erlebnissen\nmit dem Mädchen, \"Voller Wut über diese Lügen nahm der\nAngeklagte die Waffe in beide Hände und richtete die Mündung\nauf Eddy\". Er schoß viermal auf ihn. Dann fiel Eddy zu Boden,\n\"Der Angeklagte trat an ihn heran, richtete die Waffe auf\nseinen Kopf und feuerte aus nächster Nähe einen weiteren\nSchuß ab, da er annahm, Eddy sei noch nicht tot, Er schlug\nauch noch mit der Waffe auf ihn ein.\"\n\nDie Jugendkammer meint, der Angeklagte habe aus\nniedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt,\nweil. der Anlaß zur Tat - die Äußerungen des Opfers - in\n\nkn\n\neinem \"geradezu entsetzlichen Mißverhältnis\" zu der\nTötungshandlung stehe (UA S.14); die sie auslösende Wut\nund Rachsucht seien besonders verwerflich; denn die Tötung\naus diesem Anlaß offenbare \"einen sich über alle Maßstäbe\nhinwegsetzenden Vergeltungstrieb des Täters\" (UA s.15).\n\nDiese Ausführungen, gegen die sich die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision wenden, sind nicht\nfrei von Rechtsirrtum. Sie lassen besorgen, die Jugendkammer habe sich bei der Annahme niedriger Beweggründe\nallein von dem Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat\nund dem gewollten Erfolg leiten lassen. Es kommt aber für\ndie Beurteilung des Tötungsbeweggrundes auf alle Umstände\nder Tat an (BGH NW 1954,565; BGH NJW 1967,1140 = GA\n1968,53). Dabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des\nTäters im Vordergrund (BGHSt 3,330,333). Nur wenn sich bei\ndieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Motive des Täters\nbesonders verwerflich, ja verächtlich sind, ist das Merkmal\ndes niedrigen Beweggrundes erfüllt (BGHSt 3,132,133;\n\nBGH 4 StR 275/60 vom 2.9.1960). Die Urteilsgründe enthalten\neine solche umfassende Würdigung nicht. Sie gehen auf die\nstarken gefühlsmäßigen Bindungen des Angeklagten an seine\nFreundin nur beiläufig ein (UA S.15) und setzen sich mit\n\nder festgestellten Reifeverzögerung und den sie verursachenden\nPersönlichkeitsmängeln (Schwachsinn, psychopathische Abartigkeit) nicht genügend auseinander. Die Jugendkammer sagt zwar,\nder Angeklagte sei trotz seiner psychopathischen Abartigkeit\n\"fähig\" gewesen, \"sich in der gegebenen Situation zurückzuhalten\" (UA S.15/16). Das betrifft aber nur seine Schuldfähigkeit, nicht die sittliche Bewertung des Tötungsmotivs,\n\nAußerdem setzt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen\nvoraus, daß der Täter die Umstände kennt, die den Antrieb\nzu seinem Tun besonders verwerflich machen (BGH LM § 211 StcB\nNr.2). Dazu gehört auch, daß ihm das Mißverhältnis zwischen\ndem Anlaß zur Tat und dem verbrecherischen Erfolg in aus-\n\n-5.-\n\nreichendem Maße bewußt geworden ist (BGH 4 StR 275/60 vom\n2.9.1960; 1 StR 204/70 vom 26.1.1971). Die Jugendkammer\nhat ein solches Bewußtsein nicht festgestellt. Es versteht\nsich hier auch nicht von selbst, Dagegen spricht: Der\nAngeklagte hat in Wut und Erregung gehandelt. Er ist\n\"leicht entflammbar\", \"Sein Denkvermögen ist gestört und\nvöllig unzureichend, seine Kritik- und Urteilsfähigkeit\nweist erhebliche Einbußen auf, so daß auch sämtliche\nhöheren Denkfunktionen ungenügend sind\" (UA 8.16).\n\nÜberdies können Wut und Rachegefühl gegenüber dem Opfer\nim allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tidster\nsittlicher Stufe stehende Tatmotive angesehen werden, wenn\nsie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters\nberuhen (BCH 5 StR 109/57 vom 7.5.1957; 5 StR 194/57 vom\n53.5.1957; 1 StR 204/70 vom 26.1.1971). Das ist hier nicht\ndargetan und auch nicht wahrscheinlich, Nach den Feststellungen ist der Angeklagte durch das von ihm nicht verschuldete hartnäckig provozierende Verhalten des Getöteten\nzum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er war wütend darüber, daß &ddy fortgesetzt\nseine Freundin beleidigte, die ihm \"sehr viel bedeutet hat\"\n(UA 5.15). Eine solche Reaktion steht in der Regel nach\nallgemeiner sittlicher Wertung nicht auf der tiefsten Stufe\n\neiner Tötungshandlung, die für die Kennzeichnung der Tat\nals Nord entscheidend ist. Von einem \"entsetzlichen\" Mißverhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und dem eingetretenen\nErfolg kann nach den Feststellungen keine Rede sein,\n\nis drängt sich weiter die Frage auf, ob das Handeln des\nGetöteten, und zwar nicht nur seine Äußerungen über die\nFreundin des Angeklagten, sondern sein gesamtes Verhalten,\nauch eine schwere Beleidigung des Angeklagten enthielt,\n\nDas ist vom Tatrichter nach den Umständen des Falles zu\n\n-6 -\n\nbeurteilen, wobei auch die Persönlichkeit der Beteiligten\nin Betracht gezogen werden muß (RGSt 66,159,161). Bejaht\nman dieses, so ist die Tat nach § 215 StGB als ein\nnilderer Fall des Totschlags anzusehen. Auf das Verhältnis\nzwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten\nTat kommt es dabei nicht an (BGH LM § 213 stcB Nr.4;\n\nBGH GA 1970,214),\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-01/5-str-453-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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