{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-01-22_5_StR_432_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-10-31","aktenzeichen":"5 StR 432/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§§ 16, 72 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes i.d.F.\nvom 22. Januar 1974 (GVBl I S.41),\n\n§ 121 Abs. 2GVG\n\nAufstellen eines Stellschildes mit politischer Werbung\nauf einem öffentlichen Weg; Voraussetzungen der Vorlage\nnach § 121 Abs. 2 GVG.","text_plain":"Keen 2\n\n5\n=\n\nNachschlagewerk; Ja\nBGHSt:; ja\n\n§§ 16, 72 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes i.d.F.\nvom 22. Januar 1974 (GVBl I S.41),\n\n§ 121 Abs. 2GVG\n\nAufstellen eines Stellschildes mit politischer Werbung\nauf einem öffentlichen Weg; Voraussetzungen der Vorlage\nnach § 121 Abs. 2 GVG.\n\nBGH, Beschl. v. 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78 -\nI. Amtsgericht Hamburg\n\nII. Hanseatisches Oberlandesgericht zu\nHamburg\n\n5 StR 432/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Kristian K EEEEEEEEED\n\naus He,\ngeboren am DB. BED 195 in Lei,\n\nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem\nHamburgischen Wegegesetz\n\nDer 5.Strafsenat des !sundessrerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 31.Oktober 1978\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Hanseatische ©berlandesgericht\nzu‘ Hamburg zurückgegeben.\n\nGründe\n\nI. Der Betroffene hatte am 18. Dezember 1975 zwischen\n10.30 Uhr und 12.50 Uhr ohne behördliche Erlaubnis ein Im\nhohes und 0,60 m breites Schild, mit dem auf Fragen der\nArbeitslosigkeit hingewiesen werden sollte, auf einer\nöffentlichen Wegefläche am Eingang eines Arbeitsamts aufgestellt; Passamten waren dadurch nicht behindert worden.\nDie zuständige Behörde hat gegen ihn ein Bußgeld von 30 DM\nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs.1 Nr.2 des\nHamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22.Januar 1974\n(GVBL I S.41) verhängt; nach dieser Vorschrift handelt\nordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen\nöffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die für Sondernutzungen erforderliche\nErlaubnis benutzt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts, das\nden Angeklagten auf seinen Einspruch freigesprochen hat,\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.\nDas Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg möchte die\nRechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulassen und\nsodann verwerfen. Es rechnet das \"Aufstellen von politisch\nwerbenden Stellschildern an Stellen, durch die der Verkehr\nnicht gehindert wird\", zum Gemeingebrauch. An der Verwerfung\nder Rechtsbeschwerde sieht es sich durch den Beschluß des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.April 1976 (NJW 1976,1360)\nund den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9.Dezenber\n1976 (Nds Rpfl 1977,66) gehindert. Es hat die Sache daher\ngemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nüber die Frage vorgelegt, |\n\n- 3.\n\nob der Gebrauch von Stellplakaten auf öffentlichen\nStraßen zur politischen Werbung, wenn dadurch keine\nBehinderung des Verkehrs eintritt, dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzurechnen oder erlaubnispflichtige Sondernutzung ist.\n\nIl. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121\nAbs.2 GVG i.V. mit § 79 Abs.3 OWiG sind nicht erfüllt.\n\nSie wären es auch dann nicht, wenn die Gründe der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will,\nso zu verstehen sein sollten, daß die Aufstellung eines\n- wie auch immer beschaffenen - Stellschildes ausnahmslos\nals erlaubnispflichtige Sondernutzung angesehen werden soll.\nAlsdann wären die Rechtsausführungen der Oberlandesgerichte\nKarlsruhe und Celle, soweit sie sich auf den von dem vorlegenden Gericht zu beurteilenden Sachverhalt beziehen\nlassen, im Hinblick auf § 121 Abs.2 GVG nicht maßgeblich.\n\nEs würde sich angesichts der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nur um allgemeine, über die beurteilten Fälle\nhinausgehende Rechtsausführungen handeln, die keine Vorlagepflicht begründen.\n\n1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf\ndie Aufstellung eines \"Dreieckständers\"; in der Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Celle ging es um drei Werbetafeln in\nder Größe von jeweils 80 x 120 cm, die \"in Form eines Dreiecks\" um eine Straßenlaterne gestellt worden waren. Dagegen\nhat das vorlegende Gericht über ein 60 cm breites und 100 cm\nhohes Schild zu entscheiden, das ersichtlich nicht mit einem\nortsfesten Gegenstand oder anderen Schildern verbunden, sondern nur als Einzelschild lose an eine Wand gelehnt war.\n\nDas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.Juni 1978\n(NUW 1978,1933) betrifft ebenfalls einen anderen Sachverhalt; es geht dort um das Aufstellen und Anbringen von\n\nzahlreichen verkehrsfremden und platzraubenden Einrichtungen\n(aa0 S.1934).\n\n-u-\n\n- u.\n\n2. Schon diese aufgezeigten tätsächlichen Unterschiede\nsind so bedeutend, daß nicht davon ausgegangen werden kann,\ndas vorlegende Gericht habe trotz abweichender Fallgestaltung\nüber dieselbe Rechtsfrage (BGHSt 13,5,7; 27,110,112) zu\nentscheiden wie die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle.\nDas Gewichtftatsächlicher Unterschiede muß im Zusammenhang\nmit der Art der Rechtsfrage beurteilt werden. Hier läßt sich\ndie vorgelegte Frage nicht mit der Bestimmtheit beantworten,\ndie offenbar von einzelnen Oberlandesgerichten erstrebt wird.\n\na) Bei der Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung sind allgemeingültige Aussagen\nnur in geringem Maße möglich (BVerwGE 4,342,344; vgl. auch\ndie zu Fragen der Anliegernutzung ergangenen Entscheidungen\nBGHZ 22,395,397; 23,157,166 und BGH NJW 1957,1396,1397).\n\nDie Grenzen des Gemeingebrauchs können nur im Hinblick auf\ndie jeweilige Art der Wegebenutzung bestimmt werden; dabei\nsind das Ausmaß der in Anspruch genommenen Wegefläche und\ndie sonstigen räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.\nDie Vielfalt der geschichtlich gewachsenen Erscheinungsformen\ndes Gemeingebrauchs, die sich örtlich teilweise verschiedenartig herausgebildet haben, läßt es nicht zu, seine rechtlichen Grenzen allenthalben gleichmäßig zu ziehen. Daran\nhaben die Begriffsbestimmungen des Gemeingebrauchs in den\nseit 1957 erlassenen Landesstraßen- und -wegegesetzen nichts\ngeändert. Auch die in § 16 Abs.1 des Hamburgischen Wegegesetzes i.d.F. vom 22.Januar 1974 (GVBl I S.41) und in § 14\nAbs.1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom\n14.Dezember 1962 (GVBl S.251) getroffene Regelung, daß der\nGemeingebrauch \"zum Verkehr\" gestattet wird, ist nicht dazu\nbestimmt und angesichts ihrer Mehrdeutigkeit auch nicht\ngeeignet, dem Gemeingebrauch einen von den jeweiligen tatsächlichen Besonderheiten abgelösten Inhalt zu geben.\n\nb) Auf die tatsächlichen Umstände kommt es bei einem\nStraßengebrauch zu Zwecken politischer Meinungsäußerung auch\n\n-5-.\n\nY\n\n-5.\n\ndeswegen an, weil hier der Umfang des Gemeingebrauchs zugleich die Grenzen bezeichnet, die die allgemeinen Gesetze\n(Art.5 Abs.2 GG) dem Grundrecht der Meinungsfreiheit setzen.\nDie Abwägung zwischen der Grundrechtsausübung und dem\nInteresse anderer an unbehindertem Gemeingebrauch, bei der\ndem besonderen Rang der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen\nist, kann nur im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des\neinzelnen Falles vorgenommen werden. Es sind Fälle denkbar,\nin denen eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer\nangesichts der Geringfügigkeit (z.B. wegen der geringen\nGröße eines Schildes, der Art und des Ortes seiner Aufstellung, der Belebtheit der Straße, des möglichen Kreises\nvon Interessenten) fern liegt und auch nicht zu besorgen ist,\ndaß solche Stellschilder ohne ein Erlaubnisverfahren in\ngrößerer Zahl aufgestellt werden und dadurch den Verkehr\nbehindern würden. Hier kann die Abwägung zu anderen\nErgebnissen fihren als in den Fällen, über die die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle zu entscheiden hatten.\n\n3. Da die Voraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG schon\nwegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob die Vielzahl der geschichtlich gewachsenen und örtlich teils verschiedenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs nicht schon in den Straßengesetzen einzelner Länder zum Ausdruck kommt, und zwar in\nder Weise, daß sich Jedenfalls aus den Landesgesetzen eine\nallgemeine und einheitliche Abgrenzung des Gemeingebrauchs\nnicht entnehmen läßt (vgl. Beschlüsse des 4.Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1978 - 4 StR 34/77: -\n= VRS 54,374 und vom 21.März 1978 - 4 StR 422/77 - =\nVRS 54,376).\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu\nbeschließen;\n\n\"Das Aufstellen von Stellschildern auf öffentlichen\nStraßen zur politischen Werbung stellt eine erlaubnis-\n\n-6 -\n\n-6-\n\npflichtige Sondernutzung dar, und zwar ohne Rücksicht\ndarauf, ob das Aufstellen im Einzelfall zu einer\nkonkreten Behinderung führt oder nicht\",\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/5-str-432-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/5-str-432-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.171456+00:00"}}