{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-01-18_5_StR_377_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-01-18","aktenzeichen":"5 StR 377/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_377/74\n\na N 1 mon PER\nPe 9} y Fr Er EB NY N u\n\n‘ a Fr FR 2 70 i 5\nDe HRS ak vi 5!\n\niM NAMEN ES VOLERS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Gerold Xi ,\nohne festen !ohnsitz,\ngeboren am ED 1945 in TE,\nzur Zeit in Untersuchunsshaft,\n\n2, den Gelozenleitsarbeiter DT — 7\n\naus R\n\ngeboren am 1951 in Tamm,\n\nwegen fortgesetzter Notzucht u.a.\n\nler ,8itrefsenat des Bundes. serichtshofs hat in der\nSitzung von 8,Cktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter :.ı burdesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter au Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B:u: ED\nals Verteidiger für den Angeklagten XP,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten X und\n\nAB zezen Gas Urteil des Schwurgerichts\nin Göttingen vom 18. Januar 1974 werdenverworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten ZB wegen\nfortgesetzter Unzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nKindesentziehung und gemeinschaftlicher Entführung sowie\nwegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten\nAED wesen Beihilfe zur fortgesetzten Notzucht in\nTateinheit nit gemeinschaftlicher Kindesentziehung und\ngemeinschaftlicher Entführung verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts; sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Anus\n\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Die Rüge einer Verletzung des § 226 StPO ist nicht\nin zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die\nRevision teilt nicht im einzelnen mit, welcher Geschworene\nund welche sonstige Person, deren ununterbrochene Gegenwart\nin der Hauptverhandlung das Gesetz verlangt, sich bei der\nOrtsbesichtigung am Baggersee der Teilnahme an der Hauptverhandlung entzogen haben soll. Das Revisionsgericht kann\ndeshalb den Wahrheitsgehalt der Revisionsbehauptung nicht\nnachprüfen. Das Vorbringen der Revision, in der Sitzungsniederschrift sei die Anwesenheit der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt, ist eine unzulässige\nProtokollrüge (BGHSt 7,162,163; BGH GA 1968,373).\n\nb) Für die behauptete Verletzung der §§ 247 Abs.2 StPO,\n177 GVG fehlt es ebenfalls am ausreichenden Tatsachenvortrag. Der Beschwerdeführer beschreibt den von ihm\nbeanstandeten Vorgang nicht. Er behauptet nicht einmal,\ndaß er der Verhandlung zeitweilig nicht folgen konnte,\nDem Revisionsvorbringen läßt sich daher nicht entnehmen,\ndaß der Angeklagte auch nur vorübergehend in seiner\nVerteidigung beschränkt, geschweige denn \"von der Hauptverhandlung ausgeschlossen\" war,\n\nEr De Se I Vor Kai 1 oae ea En a GE Fr\nGr at w\n\nennfalls nicht vor. Dir Hinzuziehung eines weiteren\nSC Hrauchte sich dem Sconwurgericht nicht aufzudrängen. Zwar hat es der vor ihm vernommene Sachverständige\nProf.Dr.SB entsprechend dem Revisionsvorbringen für\nmöglich gehalten, daß die Angeklagten bei der ersten\nBegegnung mit der Zeugin angenommen haben, diese wolle\n\nals Anhalterin mitfahren, Diese Möglichkeit hat das\nSchwurgericht aber auf UA S.L6 ebenfalls in Rechnung\ngestellt und bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt.\n\nSachverständigen zur B\n\n0)\n\n2, \\las die Revision in sachlichrechtlicher Hinsicht\nvorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sie durch ihre eigene\nersetzen will. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten X ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-18/5-str-377-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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