{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-01-18_5_StR_270_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-01-18","aktenzeichen":"5 StR 270/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 270/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Rudolf r ED zus ::ckmmmmmEEEE ,\ngeboren ar 1355 in Sp;\n\nwegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des i:ındesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.dJuli 1974, ar. der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende tichter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 18.Januar 1974 im\nStrafausspruch dahin ergänzt, daß die im einbezogenen\nUrteil des Schöffengerichts Hildesheim vom 4.Mai 1973 ausgesprochenen Entscheidungen über die Entziehung der\nFahrerlaubnis und die für ihre Wiedererteilung bestimmte\nSperrfrist von zwei Jahren aufrechterhalten bleiben.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nNachdem Generalstaatsanwalt und Generalbundesanwalt die\nRevision der Staatsanwaltschaft weiterhin beschränkt hatten,\nwar nur noch zu prüfen, ob § 76 Abs.2 StGB verletzt worden ist.\nInsoweit greift das Rechtsmittel durch.\n\nDie schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung\nergeben, daß dem Angeklagten durch Urteil des Schöffengerichts\nHildesheim vom 4.Mai 1973 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr - neben einer Freiheitsstrafe von drei Monaten - \"die\nFahrerlaubnis erneut mit einer Sperrfrist vonnunmehr zwei\nJahren entzogen\" worden war (UA S.5). Das Landgericht hat unter\nHinweis auf § 76 StGB nur die vom Schöffengericht verhängte\nFreiheitsstrafe in. das angefochtene Urteil einbezogen, die Entzijehung der Fahrerlaubnis hingegen übergangen. Das verstößt\ngegen §§ 76 Abs.2, 73 Abs.4 3tGB. Danach sind u.a. auch Maßregeln,\nauf die in der früheren Entscheidung erkannt worden war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung\n\ngegenstandslos werden. Davon kann hier aber keine Rede sein.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts hat der\nSenat von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\ndie Formel des angefochtenen Urteils ergänzt.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-18/5-str-270-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-18/5-str-270-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.966751+00:00"}}