{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-12-13_5_StR_445_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-12-13","aktenzeichen":"5 StR 445/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 445/73\n\nPa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hans-Jörg 1 MED :.: zemmmmm,\ngeboren am EEEEEEED 19.7 ir Toms,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n>, den Tankwarthelfer Heinz VCH u: EaNED,\ngeboren am MB 1950 in \"Ti\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes\nUs a .\n\nLau\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzunz vom 13.Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchnitt\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt u au: EREEED\nals Verteidiger für den Angeklagten Im\n\nRechtsanwalt Dr .‚ aus 0)\nals Verteidiger für den Angeklagten Vo ,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n16.November 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten ICE und\nWO wesen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit\ngemeinschaftlichenm besonders schwerem Raub zu lebenslangen\nFreiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen,\nsind ohne Erfolg.\n\nRevision des Angeklagten Li:\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, der unbedingte Revisionsgrund des 8 338\nNr.5 StPO sei gegeben, weil entgegen § 140 Abs.1 Nr.1 StPO\nan den ersten beiden Verhandlungstagen nur der bisherige\nPflichtverteidiger, der am zweiten Verhandlungstage neu\nbestellte Pflichtverteidiger erst vom dritten Verhandlungstage an in der Hauptverhandlung anwesend war, ist nicht\nbegründet, Mehrere Verteidiger können nacheinander tätig\nsein; die ununterbrochene Anwesenheit desselben Verteidigers\nist nicht erforderlich (BGHSt 13,337,341).\n\n2, Die Verteidigung ist auch nicht durch den Beschluß\ndes Schwurgerichts vom 17.Oktober 1972, die Hauptverhandlung\nam 20.0ktober 1972, und zwar mit dem neu bestellten Pflichtverteidiger fortzusetzen, unzulässig beschränkt worden (§ 338\nNr.8 StPO). Das Gericht war zwar von der Prüfung, ob wegen\ndes Verteidigerwechsels eine längere Unterbrechung oder gar\nAussetzung der Hauptverhandlung erforderlich war, nicht deshalb befreit, weil der neu bestellte Verteidiger einen dahingehenden Antrag nach § 145 Abs. StPO nicht gestellt hat.\nAuch ohne einen solchen Antrag nötigt die aus der auch auf\nden Fall des Verteidigungswechsels anwendbaren Vorschrift\n\n-u-\n\n-u-\n\ndes §§ 265 Abs.4 StPO folgende Fürsorgepflicht das Gericht\nzu der Prüfung, ob ohne eine längere Unterbrechung oder Aussetzung das Recht des Angeklagten, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den Verteidigerwechsel beeinträchtigt werden würde (BGH NJW 1965,2164,2165). Nur der\nVerteidiger, der den Prozeßstoff beherrscht, kann die notwendige Verteidigung sicher führen (RGSt 71,353,354).\n\nGegen diese Pflicht hat das Schwurgericht jedoch nicht\nverstoßen.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat es diese Frage\nausdrücklich geprüft. Das folgt aus der Sitzungsniederschrift.\nDanach hat der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verteidiger\nmit dem Hinweis auf die Entscheidung des BGH in BGHSt 13,337\nüber seine Rechte aus §§ 145 Abs.3 StPO belehrt und ihn ferner\nausdrücklich darauf hingewiesen, \"daß er die Aussetzung des\nVerfahrens beantragen!\" könne; entsprechende Anträge wurden\njedoch nicht gestellt.\n\nDas Schwurgericht hat auch von seinem Ermessen keinen\nfehlerhaften Gebrauch gemacht. Dabei kommt es darauf an, ob\nder Zeitraum bis zur Fortsetzung der Verhandlung \"für die\nVorbereitung der Verteidigung genügt und außerdem der Verteidiger sich über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Verhandlung zuverlässig\nunterrichten kann\" (vgl. BGHSt 13,337,344). Über das Ergebnis\nder beiden ersten Verhandlungstage, an denen im wesentlichen\nnur die beiden Angeklagten zur Person und zur Sache, zwei\nSachverständige sowie ein Zeuge zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gehört worden waren, war\ndie Verteidigung ausreichend unterrichtet. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift hat der Vorsitzende des Schwurgerichts\n\"über den bisherigen Stand\" der Hauptverhandlung berichtet.\nDarauf hat der Verteidiger - wie die Sitzungsniederschrift\nfeststellt - ausdrücklich keinen Antrag auf erneute Vernehmung der Angeklagten gestellt, sondern nur auf die Wieder-\n\n5.\n-\n\n-5-\n\nholung der Gutachten der Sachverständigen hingewirkt. Bei\ndieser Sachlage genügt die allgemein gehaltene Behauptung\n\nder Revision, sie sei über die beiden bisherigen Verhandlungstage nicht ausreichend unterrichtet gewesen, nicht, um den\nbehaupteten Verfahrensmangel zu beweisen; es hätte des Vortrags bedurft, welche erheblichen Gesichtspunkte der\nVerteidigung unbekannt geblieben seien.\n\nEs kann auch ausgeschlossen werden, daß die dem Verteidiger zur Verfügung stehende Zeit für eine sachgerechte\nVorbereitung der Verteidigung ungenügend war. Das ausdrückliche Prozeßverhalten des Verteidigers am dritten Verhandlungstage konnte vom Schwurgericht dahin verstanden werden,\ndaß sich die Verteidigung selbst für ausreichend vorbereitet\nhielt. Für die Annahme, daß der Verteidiger sich dazu ohne\ndie einem selbständigen Organ der Rechtspflege obliegende\nSorgfalt entschlossen hat, sind Umstände weder erkennbar\nnoch von der Revision vorgetragen. Zur Vorbereitung auf die\nVerhandlung standen, wie die Revision selbst vorträgt,\n\n\"2 1/2 Tage\" zur Verfügung. Es war nicht von vornherein\nausgeschlossen, daß diese Zeit genüge; das Schwergewicht\nder sich über mehrere Tage hinziehenden Beweisaufnahme lag\nim wesentlichen bei der Überführung des Mitangeklagten,\nwährend es beim Beschwerdeführer entscheidend darauf ankan,\nob seinen Geständnissen im Ermittlungsverfahren und vor dem\nUntersuchungsrichter gefolgt werden könne. Der Verteidiger\nhat schließlich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung\n\n- wie er selbst nicht vorträgt - keinen Hinweis darauf gegeben, daß das Gericht nunmehr von der Unterbrechungs- oder\nAussetzungsmöglichkeit des § 265 Abs.4 StPO Gebrauch machen\nsolle. Bei dieser Sachlage hätte es, um der Rüge zum Erfolg\nzu verhelfen, des bestimmten Vortrags von Tatsachen bedurft,\ndie dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der\nVerteidiger wirklich entgegen seinem Prozeßverhalten zur\nsachgemäßen Verteidigung nicht in der Lage sein konnte.\nSolche Gründe trägt die Revision nicht vor. Sie verliert\nsich vielmehr in die allgemeine Brörterung über die Pflichten\ndes Gerichts nach § 265 Abs.4 StPO, ohne auch nur mit ge-\n\nBi\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nnügender Bestimmtheit vorzutragen, die Verteidigung sei\nnicht sachgemäß vorbereitet gewesen, weil ihr dazu die\nZeit gemangelt habe.\n\nII. Die Einzelausführungen zur Sachrüge können der\nRevision nicht zum Erfolg verhelfen. Sie entfernen sich im\nwesentlichen von den tatsächlichen Feststellungen. Danach\nwaren beide Angeklagten entschlossen, das Opfer im Falle\neiner Entdeckung zu töten, damit es \"sie nicht wiedererkennen\nkönne\" (UA S.7) und um \"sich notfalls um jeden Preis, auch\nden eines Menschenlebens, in den Besitz des Geldes aus der\nKasse zu setzen\" (UA S,8). Diese Feststellungen tragen\n- entgegen der Meinung der Revision - die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Mordes und Raubes. Daß der Mittäter an der Tötung unmittelbar mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, daß der Mittäter dem ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in\nsonstiger Weise dessen Tötungswillen stärkt (BGHSt 11,268,\n271,272; 16,12,14). Das hat der Angeklagte getan. Von ihm\nstammte die Tatwaffe (UA S.7); er hatte sich auch zur Ausführung der gemeinsam geplanten Tat bereits zum Tatort begeben (UA S.9). Damit hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag\nzu den auch von ihm von vornherein notfalls in Kauf genommenen Folgen geleistet. Darauf, daß er bei seiner Entdeckung durch das spätere Opfer keinen Einfluß mehr auf\nden Tatablauf, also zu diesem Zeitpunkt nicht die \"volle\nTatherrschaft\" hatte, kommt es nicht an (BGHSt aa0, 8.15).\nWas die Revision sonst noch vorträgt, erschöpft sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Diese leidet an keinem Widerspruch. Wenn\ndas Schwurgericht im Zusammenhang mit der Überführung des\nMitangeklagten vom \"glaubhaften Geständnis\" des Beschwerdeführers spricht (UA S.15), meint es dessen Geständnis im\nErmittlungsverfahren und vor dem Untersuchungsrichter; das\nverträgt sich mit der Feststellung, die Erklärungen des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung seien, soweit er\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nden Tatablauf bestreite, widerlegt. Die aus einzelnen\nBeweisanzeichen gezogenen Schlüsse müssen schließlich\nnicht zwingend sein; es genügt, daß sie möglich sind.\n\nAuch sonst läßt die Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nRevision des Angeklagten We:\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Einwand, der unbedingte Revisionsgrund des\n8 338 Nr.1 StPO sei deshalb gegeben, weil das Schwurgericht\nin der Person des Vorsitzenden (LGDir.Dr.Fitzner) nicht\nvorschriftsgemäß besetzt gewesen sei, ist unbegründet.\n\nDie Sache ist in der 12.Schwurgerichtstagung des\nLandgerichts in Berlin, die für die Zeit vom 19.September\nbis zum 3.November 1972 vorgesehen war, in der Zeit vom\n13.0ktober bis zum 16.November 1972 verhandelt worden.\n\nZum Vorsitzenden des Schwurgerichts dieser Tagung war durch\nBeschluß des Präsidiums des Kammergerichts vom 16.Dezember\n1971 Landgerichtsdirektor WA bestellt worden. Er war\nzugleich Vorsitzender der 2.großen Strafkammer des Landgerichts, einer Spezialkammer für Staatsschutzsachen.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß vom\n16.Dezember 1971 sei rechtsfehlerhaft, weil vorauszusehen\ngewesen sei, daß Landgerichtsdirektor Wie als Vorsitzender der für alle Staatsschutzsachen ausschließlich\nzuständigen Staatsschutzkammer des Landgerichts \"aufgrund\nanderweitiger, hier normaler Dezernatsinanspruchnahme\nverhindert\" sein werde, den Vorsitz des Schwurgerichts in\nder 12.Tagung des Jahres 1972 wahrzunehmen. Hinderungsgrund\nhierfür war laut dienstlicher Äußerung des Präsidenten des\nLandgerichts in Berlin vom 7.Juni 1973 die Vorbereitung der\nStaatsschutzsache A ..a., in der mit einer Verhandlungsdauer von zehn Monaten gerechnet werden mußte, und die bei\n\n-8-\n\nder Schwierigkeit der Materie eine besonders intensive Vorbereitung erforderte. Das war keine \"normale Dezernatsinanspruchnahme\". Die Sache AQ@Wist, wie die dienstliche\nÄußerung des Landgerichtspräsidenten weiterhin beweist, nach\nAbgabe durch den Generalbundesanwalt erst am 4.Februar, 16.\nFebruar und 16.März 1972 bei der Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht in Berlin eingegangen. Der Hinderungsgrund war\ndaher am 16.Dezember 1971 noch nicht vorauszusehen.\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision auch, der Beschluß des\nPräsidiums des Kammergerichts vom 17.August 1972, durch den\ndieses anstelle des Landgerichtsdirektors Wi den Landgerichtsdirektor Dr.F@EB zum Vorsitzenden des Schwurgerichts der 12,Tagung 1972 bestellt hat, sei schon deshalb\nrechtsfehlerhaft, weil die Tätigkeit im Schwurgericht wegen\nihrer besonderen Bedeutung anderen Aufgaben vorgehe und der\nLandgerichtspräsident daher zu Unrecht angenommen habe, daß\nLandgerichtsdirektor Wie an der Tätigkeit im Schwurgericht verhindert sei.\n\nIn BGHSt 8,240,243 ist zwar ausgeführt, der Landgerichtspräsident sollte bei seiner pflichtgemäßen Entscheidung, ob\nein ordentliches Mitglied des Schwurgerichts „.. durch andere\nDienstgeschäfte verhindert ist, grundsätzlich davon ausgehen,\ndaß die Tätigkeit im Schwurgericht wegen ihrer besonderen\nBedeutung anderen Aufgaben vorgehe. Dies gilt indessen, wie\ndie Worte \"grundsätzlich\" und \"im allgemeinen\" ergeben,\nnicht ohne Ausnahme. Dem entspricht die Entscheidung BGHSt\n18,162, in der auf S.162 und 163 ausgeführt wird: \"Schwurgerichtssachen haben keinen unbedingten Vorrang vor den\nübrigen Aufgaben der Rechtsprechung ... Kein Gesetz bestimmt,\ndaß Geschäfte eines Strafgerichts höherer Ordnung solchen\neines Gerichtes niederer Ordnung stets vorgehen. Vielmehr\nist, wenn verschiedene dienstliche Aufgaben zeitlich zusammentreffen, jeweils zu prüfen, von welcher Aufgabe der Richter\nbefreit werden muß, damit er die anderen ihm ebenfalls obliegenden erledigen kann.\" Das haben der Landgerichts-\n\n-9-\n\n- 9.\n\npräsident - und ihm folgend das Präsidium des Kammergerichts -\nhier getan. Dabei hatte der Landgerichtspräsident zwischen\n\nder Vorbereitung der Sache AWu.a., die Lanägerichtsdirektor Wi 215 ordentlichem Vorsitzenden der 2.großen\nStrafkammer oblag, und dessen Tätigkeit im Schwurgericht\nabzuwägen. Die Entscheidung, die er getroffen hat, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. (Die Befreiung des Landgerichtsdirektors Wi von den Geschäften, die ihm als\n\ndem Vorsitzenden der 2.großen Strafkammer im übrigen oblagen,\nist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. )\n\nEin Rechtsfehler ergibt sich, wie die Revision unter\nBerufung des Reichsgerichts in höchstrichterlicher Rechtsprechung 1931 Nr.1615 meint, auch nicht daraus, daß\nLandgerichtsdirektor Wienicke durch die Vorbereitung der\nSache AB u.a. für die ganze Dauer der Schwurgerichts-\n\ntagung verhindert war. Das Reichsgericht äußert in der\ngenannten Entscheidung nur beiläufig, die Inanspruchnahme\ndurch (mehrere) andere Dienstgeschäfte dürfe nicht dazu\nführen, daß der Richter auf die ganze Dauer der Tagung des\nSchwurgerichts oder für eine Reihe von Sitzungen verhindert\nist. Der Landgerichtspräsident hatte in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall entschieden, daß ein\nAmts- und Landrichter, der zum ordentlichen Beisitzer des\nSchwurgerichts bestellt worden war, durch seine Tätigkeit\nals Berichterstatter in der Sitzung einer Zivilkammer an\nder Mitwirkung im Schwurgericht für einen einzelnen Verhandlungstag verhindert sei. Ob die Annahme einer Verhinderung in einem solchen Falle auch dann rechtsfehlerfrei\nist, wenn sie dazu führt, daß der Richter für die ganze\nDauer der Schwurgerichtstagung verhindert ist, mag zweifelhaft sein. Die Sitzung einer Zivilkammer kann im allgemeinen\nohne erhebliche Nachteile für die Beteiligten vertagt werden.\nFür den vorliegenden Fall gilt dies nicht. Ein mit dem Hinweis auf die Tätigkeit des Landgerichtsdirektors Wi»\nin der Schwurgerichtstagung begründeter Aufschub der Vorbereitung der Sache AWP u.a. hätte für die Angeklagten\n\nn - 10 -\n\n- 10 -\n\nJenes Verfahrens, die sich in Untersuchungshaft befanden,\neine ihnen unzumutbare Verzögerung des Verfahrens bedeutet.\nDaß der Landgerichtspräsident der Inanspruchnahme des\nLandgerichtsdirektors Wi durch die Vorbereitung der\nSache AlBu.a. den Vorrang vor seiner Tätigkeit im\nSchwurgericht eingeräumt hat, obwohl der Richter dadurch\nfür die ganze Tagung des Schwurgerichts ausfiel, ist schon\naus diesem Grunde kein Rechtsfehler,\n\nc) Da Landgerichtsdirektor Wi durch die Vorbereitung der Sache Alp u.a. (voraussichtlich) für die\nganze Dauer der 12,.Tagung des Schwurgerichts verhindert war,\nhat das Präsidium des Kammergerichts zu Recht einen anderen\nRichter (Landgerichtsdirektor Dr. FEW) an seiner Stelle\nzum Vorsitzenden der 12,.Tagung bestellt. Dig entspricht der\nRechtsansicht, die der Bundesgerichtshof bereits in seinen\nEntscheidungen BGHSt 3,186; 21,308 vertreten hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidung BGHZ 37,210,214. Sie betrifft keine Fälle, in\ndenen ein Richter durch anderweite richterliche Tätigkeit\nan der Mitwirkung im Schwurgericht für eine oder mehrere\nSitzungen oder für die ganze Dauer der Tagung verhindert\nist. Sie kann daher auch an der Rechtsansicht, die der\nBundesgerichtshof in den zuvor genannten beiden Entscheidungen\nvertreten hat, nichts ändern.\n\n2. Die Besetzung des Schwurgerichts mit den nichtrichterlichen Beisitzern leidet ebenfalls an keinem rechtlichen Mangel. Die Befreiung des ursprünglichen Schöffen\nMB beanstandet die Revision nicht, Sie meint vielmehr,\nan die Stelle der einberufenen Hilfsschöffin OB hätten\ndie ihr jeweils vorgehenden Hilfsschöffen Ne oder\nNo@EB treten müssen. Das trifft jedoch nicht zu. Der\nVorsitzende des Schwurgerichts hat rechtlich unangreifbar\nbeide Hilfsschöffen von der Teilnahme an der Verhandlung\nentbunden, weil sie verhindert waren.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDabei ist der Vorsitzende im Falle N nicht von\neinem zu weiten Begriff der Verhinderung ausgegangen. Der\nInhalt des entsprechenden Antrags des Hilfsschöffen sowie\ndie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden machen vielmehr\ndeutlich, daß die der Teilnahme an der Sitzung entgegenstehenden beruflichen Belange des Schöffen nicht schlechthin als zur Feststellung der Verhinderung ausreichend erachtet wurden, sondern daß sich der Vorsitzende von der\nbesonderen Bedeutung dieser beruflichen Aufgaben hat bestimmen lassen. Als \"Abteilungsleiter beim EB Senator\nfür Kunst und Wissenschaft\" hatte der Hilfsschöffe nämlich\nbereits geplante Gespräche u.a, im Bundeskanzleramt zu\nführen, die \"unaufschiebbar\"und \"unabwendbar\", damit\noffensichtlich auch nicht zur Erledigung durch einen Vertreter geeignet waren. Von der Richtigkeit dieses Vorbringens konnte der Vorsitzende des Schwurgerichts ausgehen.\nAuf dieser Grundlage hat er mithin nicht verkannt, daß\nberufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert (BGH NJW 1967,165).\n\nDer Vorsitzende hat auch die Hilfsschöffin No in\nrechtlich einwandfreier Weise von der Teilnahme an der\nVerhandlung befreit, Die Hilfsschöffin hatte, wie die\nRevision selbst vorträge, dem Landgericht mit Schreiben vom\n7,O0ktober 1972 mitgeteilt: \"Hiermit teile ich Ihnen mit, daß\nich zu den angegebenen Terminen nicht erscheinen kann, da\nich ab 7.10.72 meinen Urlaub nach außerhalb angetreten habe.\nIhre Zustellung erhielt ich erst kurz vor meiner Abreise.\nIch bitte gleichzeitig um Rückstellung als Schöffe für die\nMonate Novenber und Dezember, da das Weihnachtsgeschäft\n(Uhren und Schmuck) anläuft und ich unabkömmlich bin.\n\nIch sende Ihnen daher die Zustellung zurück.\"\n\nDaß der Vorsitzende den Angaben dieses Schreibens geglaubt hat, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, ist\nbei der besonderen Lage des Falles aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden\n\n“ - 12 -\n\n- 12 _\n\nbeweist hierzu: Die Hilfsschöffin hatte die Ladung zur Verhandlung erst am 7.Oktober 1972, also erst sechs Tage vor\n\nunvertretbar ansehen durfte, weil sich die Angeklagten in\nUntersuchungshaft befanden,\n\n3. Die Revision rügt, daß entgegen den §§ 38 Abs.3\nund 107 JGG, nach denen im gesamten Verfahren gegen einen\nHeranwachsenden die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen ist,\ndiese im vorliegenden Verfahren nicht herangezogen worden\nsei. Das trifft nicht zu. In Band I B1.225 ff der Hauptakten\nbefindet sich ein Bericht des Bezirksamts Schöneberg von\nBerlin Abteilung Jugend und Sport vom 17.Mai 1971.\n\nDaß dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe entgegen\n§ 50 Abs.3 StPO Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht\nmitgeteilt worden seien, hat die Revision nicht gerügt,\nSie sieht den Verfahrensfehler allein in einem Verstoß\n\nklärungspflicht verletzt. Von einem Verstoß gegen § 50\nAbs.3 JGG sowie davon, daß dem Vertreter der Jugendserichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht\nmitgeteilt worden seien, ist in der Revisionsbegründung\nnicht die Rede,\n\nII, Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Die\nAnwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten j\nSachverhalt ist rechtsfehlerfrei, Dies gilt auch für die\nNichtanwendung der § 8 51 Abs.2 StGB, 105 und 106 Abs.1 JCc.\n\nWas die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet, |\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision\ndes Angeklagten WEB hin den Strafausspruch gegen diesen\nAngeklagten aufzuheben sowie die weitergehende Revision\ndieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten I@-\n\nWEB zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/5-str-445-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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