{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-10-09_5_StR_386_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-10-09","aktenzeichen":"5 StR 386/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 386/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES vVoLkhs\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald 7 ig au: up,\nseboren amp 1946 ir zum or,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 9.Oktober 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchmitt\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n7.Mai 1973 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels, einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat\ndie Landeskasse zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -—\n\nGründe\n\nl. Der Verfahrensangriff der Revision der Staatsanwaltschaft geht auch nach Auffassung des (eneralbundesanwaltes fehl, der hierzu ausgeführt hat:\n\n\"Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht\nbewiesen. Die von der Revision zitierte Feststellung aus den Strafzumessungsgründen, wonach\nin dem früheren Ermittlungsverfahren ... die\nFrage einer beim Angeklagten vorliegenden Kleptomanie\nerwogen und von einer Heimärztin gutachtlich geprüft worden ist (UA S.16), kann dergestalt in\nzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sein, daß der Angeklagte entsprechende\nVorhalte aus der bezeichneten Beiakte bestätigt hat.\nDas Schweigen der Sitzungsniederschrift zu diesen\nPunkte beweist nichts Gegenteiliges, weil Vorhalte\nals Bestandteil der Vernehmung der betreffenden\nBeweisperson nicht protokolliert zu werden brauchen\",\n\nDem sei nur hinzugefügt, daß der Angeklagte - selbst\nwenn das Landgericht insoweit gegen § 261 StPO verstoßen\nhätte - hierdurch nicht begünstigt worden sein könnte, weil\ndas Urteil davon ausgeht, die Gutachterin habe eine \"krankhafte Kleptomanie\" bei ihm verneint (UA S.16).\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\n- auch nach Meinung der Bundesanwaltschaft - bei den Schuldsprüchen keine Rechtsmängel zum Vorteil oder zum Nachteil\ndes Angeklagten aufgedeckt (§ 301 StPO).\n\n3. Soweit es die Strafaussprüche in den beiden Diebstahlsfällen angeht, hat der Generalbundesanwalt die\nRevision der Staatsanwaltschaft vertreten. Beide sind der\n\nAnsicht, das Landgericht könne aus Rechtsirrtum einen\nNachschlüsseldiebstahl verneint haben.\n\nDas mag dahinstehen.\n\n- A -\n\nDenn die Revision muß schon deshalb erfolglos bleiben,\n\nweil der Zusammenhang der sorgfältigen Strafzumessungsgründe\n\nzweifelsfrei ergibt, daß die Strafkammer hier beide Diebstähle keinesfalls dem Regelbeispiel eines schweren Falles\nzugeordnet hätte, auch wenn dies rechtlich möglich gewesen\n\nwäre.\n\n4. Unzutreffend ist die Revisionsbehauptung, es fehle\nan einer Begründung für die Höhe der Gesamtstrafe. Eine\nsolche Begründung findet sich auf den Seiten 15 - 20 UA.\nDiese Ausführungen betreffen nicht nur die Einzelstrafen,\nsondern auch die Gesamtstrafe, wie einleitend ausdrücklich\ngesagt wird (\"die richtige Strafzumessung zu finden, erschien nicht leicht\").\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die beiden\nEinzelstrafen wegen Diebstahls sowie die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/5-str-386-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/5-str-386-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.938649+00:00"}}