{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-14_5_StR_404_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-14","aktenzeichen":"5 StR 404/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 404/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Angestellten Alwin > WW aus EOEEEEEEED ‚\ngeboren am EEE 1942 in zac zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. Fritz B@EWW , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1942 in rm Kreis VE (Thür.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: We u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 14.September 1973\nnach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts in Göttingen\nvom 23.Januar 1973 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten Pf.\nsoweit es ihn betrifft, mit sämtlichen\nFeststellungen,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten BB in\nStrafausspruch gegen ihn mit den betreffenden\nFeststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E ]\nwird als offensichtlich unbegründet verworfen,\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer bei dem landgericht in\nGöttingen zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben, soweit es\nden Angeklagten TEE betrifft, wie folgt begründet;\n\n\"In den Urteilsgründen wird festgestellt, daß der\nAngeklagte im Frühjahr 1972 'wegen der Folgeschäden aus\neinem Schädelbasisbruch' in der Universitätsnervenklinik\nin ambulanter ärztlicher Behandlung stand und daß dort\nam Morgen des 8.Juni 1972, dem Tage der Tat, nach einen\närztlich verordneten Schlafentzug in der voraufgegangenen\nNacht, ein Belastungs-Elektro-Encephalogramm bei ihm\n\nvorgenommen worden war (UA S.21,23). Bei dieser Feststellung lag es im Bereich der Möglichkeit, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit an einer hirntraumatisch bedingten\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S. des\n\n§ 51 StGB litt. Das Landgericht teilt aber weder über\nZeitpunkt und Ursache des Schädelbasisbruchs sowie\n\nüber die Art der Folgeschäden näheres mit, noch äußert\n\nes sich über das Ergebnis der ihretwegen notwendig\ngewordenen nervenärztlichen Behandlung und Untersuchung,\ninsbesondere des durchgeführten Elektro-Encephalogramns.\nEbenso schweigt es sich dementsprechend darüber aus, ob\nund inwieweit die behandlungsbedürftigen Folgeschäden aus\ndem Schädelbasisbruch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat beeinträchtigt haben.\nMangels jeglicher Angaben und Erörterungen zu diesen\nPunkte ermöglichen die Urteilsgründe im Revisionsrechtszug keine Nachprüfung, ob das Landgericht die hier nicht\nvöllig fernliegende, sondern durchaus in Betracht zu\nziehende Anwendung des § 51 Abs.1 oder 2 StGB bedacht und\nsie bejahendenfalls aus rechtlich fehlerfreien Erwägungen\nabgelehnt hat. Da dieser sachlichrechtliche Mangel auch\nden Schuldspruch betrifft, nötigt er dazu, das Urteil\nvollen Umfangs aufzuheben.\"\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten |\nkonnte nicht bestehenbleiben. Das Landgericht billigt\ndem Angeklagten mildernde Umstände zu, entnimmt die\nStrafe dem § 250 Abs.2 StGB (UA S.48), verhängt dann\naber 6 Jahre Freiheitsstrafe, obgleich das Höchstmaß\nder in § 250 Abs.2 angedrohten Freiheitsstrafe nur\n5 Jahre beträgt.\n\nFür die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß § 358 Abs.2 StPO das Landgericht nicht hindert,\n\n-4-\n\nauf dieselbe Strafe zu erkennen. Die nunmehr\nerkennende Strafkammer ist an die Auffassung der\n2,großen Strafkammer, dem Angeklagten seien mildernde\nUmstände zuzubilligen, nicht gebunden.\n\nSchmidt Schnitt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-14/5-str-404-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-14/5-str-404-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.528528+00:00"}}