{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-13_5_StR_457_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-13","aktenzeichen":"5 StR 457/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 457/73\n4,85,73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinenschlosser\n\n“olf-Rüdiger HB us AED,\nGeboren om ie 1950 ir Tu Xi - Hp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\n- 2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nam 13.September 1973 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen: «\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n15.Mai 1973,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schweren\nNaubes verurteilt worden ist, im\nSchuld- und Strafausspruch und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nD\n\n. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nAuf die von der Revision allein erhobene Sachrüge ist\ndas angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte\nwegen schweren Raubes nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt\nworden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner\nStellungnahme ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die bei der Tat benutzten beiden\n'Gastrommelrevolver'!' nur unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Binschüchterung der Opfer verwendet wurden.\nDas genügt nicht für die Annahme eines schweren Raubes nach\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB (BGHSt 4,125,127). Im Sinne dieser\nVorschrift führt der Täter eine Waffe nur dann bei sich,\nwenn sic als Waffe im sogenannten technischen Sinne\ngebrauchsbereit ist, d.h., wenn der Revolver geladen\n\nist oder wenn wenigstens bei der Tat Munition bereitgehalten wird (BGHSt 3,229,233); soweit die Schußwaffe\nals Waffe im sogenannten nichttechnischen Sinne verwendbar\nist, muß der Täter mit der Möglichkeit rechnen, sie zum\nSchlagen oder Stoßen zu benutzen (BGHSt 4,125,127;\n13,259,260). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof trotz der Neuregelung des § 244 Abs.1 Nr.1\nund Nr.2 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz\nfestgehalten (BGHSt 24,276,278). Feststellungen in der\neinen oder anderen Richtung sind nicht getroffen. Auch\ndem Urteilszusammenhang läßt sich dafür nichts entnehmen.\n%s ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Landgericht\nzu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des 8 250\nAbs.1 Nr.1 StGB ausgegangen ist.\"\n\n-L-\n\nDer Senat tritt dem bei. Die Verurteilung wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls läßt im Schuld- und\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Es erscheint auch ausgeschlossen,\ndaß die Bemessung der insoweit erkannten Geldstrafe von\nder gleichzeitigen Verurteilung wegen schweren Raubes\nbeeinflußt worden ist.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Schuster\n\nV","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-13/5-str-457-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-13/5-str-457-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.468430+00:00"}}