{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-11_5_StR_417_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-11","aktenzeichen":"5 StR 417/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 Str 417/73\n\nPe ©, w®\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n«\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard VD zus HE\ndort geboren am EEEEEEB 1926,\n- Sachbezeichnung: KW u.a. -:\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 11.September 1973 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten VER wira Gas\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Juli 1972\nmit den Pestst :.Lungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten verurteilt.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe‘\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene\nEntscheidung durch Beschluß aufzuheben, wie folgt begründet:\n\n\"Die Rüge einer Verletzung der §§ 230 Abs.1,338 Nr.5 StPO\ngreift durch. Die Revision legt ausreichend dar und weist mit\nHilfe des Sitzungsprotokolls - teilweise mit dessen formeller\nBeweiskraft (§ 274 StPO) - nach, daß das Landgericht in Abwesenheit des Angeklagten zeitweilig über den auch ihn betreffenden\nFall OWEEB verhandelt hat. Dies war unstatthaft. Die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten\n\n.\n\nist nur zulässig, wenn währenddessen ausschließlich über Fälle\nverhandelt wird, die ihn nicht betreffen und mit seiner Tat auch\nnicht zusammenhängen. An diesen Voraussetzungen fehlte es hier.\nDer Fall OWEEB war Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten\nwegen Beihilfe zum Betrus;. Außerdem hing im Fall Or die Tat\ndes Mitangeklagten KIM als Vortat mit der Hehlerei zusammen,\nderetwegen der Angeklagte Vi angeklagt war und auch verurteilt\nwurde.\n\nDie mit der Revision nachgewiesene gesetzwidrige Handlung\n\nzum Fall OMEW betraf auch wesentliche Teile der Hauptverhandlung,\n\nnämlich die Beweisaufnahme. !\"\n\nDem ist außer dem Hinweis auf BGHSt 24,257 nichts hinzuzufügen.\n\nDie. jetzt mit der Sache befaßte Strafkammer wird selbst\ndarüber zu befinden haben, ob es sich empfiehlt, die Geschäfte\ndes früheren Mitangeklagten KW nit der Firma Oiilp OHG, deren\nVorbereitung und Abwicklung und die Beteiligung des Angeklagten\nV daran mit ähnlicher Ausführlichkeit zu schildern, wie das\ndle erkennende Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung\ngetan hat. Dagegen dürfte es im Falle einer erneuten Verurteilung\nwegen Hehlerei angezeigt sein, deutlicher herauszustellen, inwiefern KW an den beiden Schuhsendungen durch vollendeten\nBetrug Verfügungsgewalt erlangt und diese dem Angeklagten Ve\n\nübertragen hat.\nSchmidt Schmitt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/5-str-417-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/5-str-417-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.434707+00:00"}}