{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-11_5_StR_388_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-11","aktenzeichen":"5 StR 388/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 _ StR 388/73\n\nDE Eu\nWi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischergesellen Bernd x iD\n\naus A <rei: On SZ,\nScboren am En 1942 ir cu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n- 2 -\n\nber ).Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11.September 1973, an der\nteilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schmidt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmitt\n\nHerrmann\n\nFleischmann\n\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt we\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ME»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Verden vom\n23.März 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren des\nSchwurgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung nach\nVernehmung der Sachverständigen Medizinaloberrat Dr.Schnug\nund des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten\nDr.med.Delbrück einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen gestellt, daß sich der Angeklagte, \"nachden\ner die Geschädigte zu Boden gerissen hat bis zu seiner\nplötzlichen Entdeckung in einem neurotischen Dämmerzustand\nbefand. Dieser Zustand in Verbindung mit der Konfliktsituation, in der sich der Angeklagte befand, und in Verbindung\nmit dem genossenen Alkohol ergibt, daß eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zumindest für die obengenannte\nZeit vorlag\". Das Schwurgericht hat den Antrag auf Grund des\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO abgelehnt, \"weil durch das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr.Delbrück in Verbindung mit dem\nGutachten des Saci „sretändigen Dr.Schnug das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache bereits erwiesen ist\". Es hat hinzugefügt: \"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Sachkunde der bisherigen Sachverständigen nicht zweifelhaft,\nihre Gutachten gehen nicht von unzutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen aus, sie enthalten keine Widersprüche und\nder von dem Verteidiger benannte Sachverständige\nProf.Dr.Wieser in Bremen verfügt, was auch nicht behauptet\nsei, über keine Forschungsmittel, die denen der bisherigen\nGutachter überlegen erscheint.\"\n\nDiese Begründung sei fehlerhaft, so meint der Verteidige!\nweil sie sich in formelhaften Wendungen erschöpfe. Diese\nBedenken greifen nicht durch. Das Schwurgericht hat zu der\nFrage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei dem\n\n-4r|\n\nAngeklagten zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit erheblich\nvermindert sein könne, zwei Sachverständige gehört, deren\nSachkunde auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen\nwird. Durch die Vernehmung der beiden Sachverständigen\n\nhat es das bei der Urteilsfindung verwertete medizinische\nFachwissen erlangt. Der Ablehnungsbeschluß macht dies auch\nohne weiteres durch den Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf die Gutachten der unmittelbar\nvor Stellung des Beweisamtrages vernommenen Sachverständigen,\ndeutlich. Bei dieser Sachlage war eine weitere Begründung\ndes Ablehnungsbeschlusses entbehrlich. Die Meinung der\nRevision, die Gutachten seien widerspruchsvoll, ist unrichtig.\nWidersprüche im Sinne des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO sind nur\nsolche, die das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche\nGutachten des Sachverständigen enthält. Einen derartigen\nWiderspruch vermochte die Revision nicht aufzuzeigen. Im\nübrigen hat der Sachverständige Dr.med.Delbrück in seinem\nmündlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt, \"unter Berücksichtigung des genossenen Alkohols bis zur Tatzeit könne\n\ner verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51\n\nAbs.2 StGB nicht ausschließen, wenn es richtig ist, daß\n\nsich der Angeklagte an die eigentliche Tat nicht mehr\nerinnert\", Gerade diese Voraussetzung hat das Schwurgericht\naber auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung\n\nals nicht gegeben :..gesehen. Unter diesen Umständen gebot\nauch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) nicht, den\nbeantragten Sachverständigenbeweis zu erheben.\n\nDie sonstigen Einwendungen der Revision liegen unzulässigerweise auf dem Gebiet der dem Schwurgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung und sinä daher unbeachtlich.\n\nII.\n\nDie Einzelausführungen der Revision zur Rechtfertigung\nder Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil im vollen Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlich-\n\n-5.\n\n5.\n\nrechtlichen Fehler erkennen, welcher den Angeklagten\nbeschwert. Das Schwurgericht hat insbesondere eingehend\ndargelegt, aus welchen Gründen es den versuchten Mord nicht\nmilder bestraft hat als einen vollendeten. Es hat hierbei\nsein Ermessen ersichtlich nicht fehlerhaft gebraucht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchmidt Schmitt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/5-str-388-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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