{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-04_5_StR_327_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-04","aktenzeichen":"5 StR 327/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 cstR 327/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Detlef P\n\nEEE =: Tmmmn,\ngeboren am 1944 in L\n\n2. die Hausfrau Hannelore r\n\ngeborene us ,\n40 in Wu \\ GE,\n\ngeboren am\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen\n\nhaben: «\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schmidt\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmitt |\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte MEERE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten\n\nDetlef PB unä Hannelore rw\n\ngegen das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 7.Februar 1973 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Detlef Pi\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht an seiner ihm\nzur Erziehung anvertrauten Stieftochter zu zwei\nJahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte Hannelore\nPB wegen Beihilfe hierzu zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der gegen\ndiese Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe zur\nBewährung ausgesetzt. Beide Angeklagten haben\ndagegen Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind\nohne Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Detlef TB\n\na) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, die\nStrafkammer habe unter Verstoß gegen § 254 StPO die\nNiederschrift über seine polizeiliche Vernehmung,\ndie in der Hauptverhandlung zum zwecke des Vorhalts\ngegenüber dem Beschwerdeführer und dem Zeugen\nKriminalhauptueister Ip ver1esen worden sei,\nzum Beweis für ein früheres Geständnis verwertet.\n\nDie Urteilsgründe bieten dafür keinen Anhalt.\nSie ergeben vielmehr, daß die Strafkammer ihre Feststellung über das frühere Geständnis des Beschwerdeführers auf seine eigene Finlassung in der Hauptverhandlung (\"Wenn er selbst am 5.10.1971 dem\n“Em SEE erklärt habe, was seine Frau bei\nihrer Vernehmung angegeben habe, stimme bis auf\neinige Kleinigkeiten ..« » dann habe er sich damals\n\"falsch ausgedrückt'\" UA 3,10/11) und auf die\n\nBekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugen\nvernommenen Verhörsperson,(UA S.14,18) gegründet hat.\n\nDas war nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes zulässig, auch wenn der Beschwerde-\n\nführer seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung\nwiderrufen hatte (BGHSt 3,149,150; 14,310,311,312;\n21,285 ff).\n\nbp) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat\n\ndas Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft,\n\nin seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich\nkeine Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben.\n\n2, Die Revision der Angeklagten Hannelore F>\n\nDie allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch.\nDie Einzelangriffe der Revision erschöpfen sich in\nunzulässigen Angriffen gesen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. Das Urteil verstößt nicht gesen\nDenkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze\nund enthält aucı sonst keine Gesetzesverletzung,\nwelche die Angeklagte beschweren könnte. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchmidt Schmitt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/5-str-327-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/5-str-327-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.277819+00:00"}}