{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-04_5_StR_302_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-04","aktenzeichen":"5 StR 302/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 302/73\n\n& en “\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n;\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Wilhelm PD aus em,\ndort geboren an EEE 945,\n\nwegen Notzucht\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nRichter an Bundesgerichtshof Schmidt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmitt\n\nHerrmann\n\nFleischmann\n\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 15.Dezember 1972 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\nsie verursachten notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten hat die Landeskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-)\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder Notzucht und der Entführung wider Willen im Falle\nBrigitte IM aus subjektiven Gründen freigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich\"die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge bekämpft und die\nvon dem Generalbundesanwalt vertreten wird.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem\nFalle nicht wegen Notzucht nach § 177 StGB verurteilt hat,\nwird ihre Entscheidung durch die hierfür angeführten Gründe\nrechtlich bedenkenfrei getragen (UA S.14,15). Die Revision\nerschöpft sich — wie auch der Generalbundesanwalt hervorhebt — in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Diese enthält weder unlösbare Widersprüche\nnoch Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungsregeln noch\nleidet sie an einer \"Überspannung der für die richterliche\nÜberzeugung maßgebenden Entscheidungskriterien\".\n\n2. Der Freispruch von dem Vorwurf eines (tateinheitlichen) Vergehens gegen § 237 StGB ist ebenfalls frei von\nRechtsirrtum.\n\nDie Strafkammer begründet ihn mit unüberwindbaren\nZweifeln am Vorliegen des \"subjektiven Tatbestandes\".\nHierzu heißt es in den Urteilsgründen, \"wenn man aber\ndavon ausgeht, daß er möglicherweise angenommen hat, die\nZeugin sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden, so\nl1ä8t sich nicht feststellen, daß er das Bewußtsein hatte,\neine hilflose lage der Zeugin zur Unzucht \"auszunutzen! \"\"\n(UA S.16). Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, diese\nWendung lasse besorgen, daß die Strafkammer rechtsirrig\ndie Vorsatzerfordernisse des § 177 StGB mit denen des\n§ 237 StGB gleichgesetzt habe. Der Urteilszusammenhang\nmacht indessen deutlich, daß die Strafkammer gerade daran\ngezweifelt hat, daß der Angeklagte eine hilflose Lage\nder Entführten zur Unzucht ausnutzen wollte. Brigitte IM\nhat den Angeklagten unwiderlegt schon beim Vorbeifahren\n\na\n\n-4-\n\n\"angelächelt\", so daß er gedacht hat, \"bei ihr sei etwas\n\nzu machen\" (UA S.11). Als \"Zeichen einer gewissen Bereitschaft\" hat der Angeklagte weiter angesehen, daß die Zeugin\nzu Beginn der Autofahrt \"einen völlig fremden Mann auf dessen\nFrage sofort Auskunft über ihren ersten Geschlechtsverkehr\ngibt und — nachdem sie erkannt hatte, was der Angeklagte\nvorhatte - in einer offenen und lockeren Weise von eigenen\ngeschlechtlichen Erlebnissen erzählt und selbst davon\nsprach, daß er ja vorhabe, mit ihr zu 'ficken' \" (UA Ss.14).\nDie Folgerung der Strafkammer, es könne sein, daß das\nalles den Angeklagten, der die Neigung habe, auf diesen\nGebiet sehr schnell von sich auf andere zu schließen, zu\nder Annahme geführt habe, sie habe im Grunde nichts gegen\neinen Geschlechtsverkehr (UA S.14/15), ist aus Rechts- |\ngründen nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer sich\nangesichts dieser Feststellungen außerstande gesehen hat,\n\ndem Angeklagten nachzuweisen, daß er sich bewußt gewesen\n\nist, die hilflose lage der Zeugin zur Unzucht auszunutzen,\n\nso hat sie damit die Anforderungen an den Inhalt des\ndiesbezüglichen Vorsatzes nicht überspannt.\n\nt\n’\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte einer\nEntführung schuldig ist und den Strafausspruch\naufzuheben.\n\nSchmidt Schmitt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/5-str-302-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/5-str-302-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.257263+00:00"}}