{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-04_5_StR_286_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-04","aktenzeichen":"5 StR 286/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_286/73\n\nws\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner BD , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1933 in raw,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Beihilfe zum Meineid u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen\nhaben:\nx\nRichter am Bundesgerichtshof Schmidt\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmitt\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 27.0ktober 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nem en in tn en\nEr\n\nGründe\n\n1. Der Verfahrensbeschwerde läßt sich nicht deutlic\nentnehmen, welchen Mangel der Beschwerdeführer rügen\nwill. Er meint, ein Protokoll (welches ?) über die\nVernehmung des früheren Zeugen Böhlke sei nicht\n\"Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen\". Offenbar\nmeint der Beschwerdeführer damit die Verhandlungsniederschrift vom 12.November 1969 in der Sache\n11 Ks 3/69 des Schwurgerichts in Hildesheim, in der\ndie falsche Aussage des FW wiedergegeben ist.\nDieses Protokoll ist dem Angeklagten in der jetzigen\nHauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat dazu\nErklärungen abgegeben (Verhandlungsniederschrift\nBd.2 8.122-125 d.A.). Die Feststellungen über den\nInhalt und die Unrichtigkeit der beschworenen Zeugenaussage beruhen auf den Angaben des Angeklagten\n(UA S.10 zu 3 b). Diese und nicht ein Vernehmungsprotokoll bilden insoweit die \"Grundlage des Urteils\".\n\n2. Sachrüge\n\na) Der Beschwerdeführer meint, er sei nicht verpflichtet gewesen, als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Hildeshein\n\"einzugreifen\", als der damalige Zeuge DM seine\nfalsche Aussage erstattete und beschwor. Eine solche\nUnterlassung wirft das Landgericht dem Angeklagten\ngar nicht vor. Es sieht die Beihilfehandlung vielmehr\ndarin, daß der Angeklagte den Meineid durch tätiges\nVerhalten gefördert hat, indem er \"auf Befragen zu\ndieser Zeugenaussage\" erklärte, er wolle, wie bisher,\nkeinerlei Erklärungen zu dem Fall abgeben, auf den\nsich die Zeugenaussage bezog.\n\nDaß Beihilfe zum Meineid auch in Form einer\nAntwort auf die Frage des Richters zu einer Zeugenaussage geleistet werden kann, hat das Landgericht\nunter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1958,956 dargelegt. Ob ein Angeklagter mit\nseiner Antwort, er wolle keine Erklärungen abgeben,\nauf sein Schweigerecht hinweisen möchte, oder ob er\ndamit den Zeugen bestärken will, unbesorgt einen\nMeineid zu leisten, ist eine Tatfrage, über die allein\n. der Tatrichter zu befinden hat. Wie die ausdrücklichen\nFeststellungen auf UA S.8 und 11 und der unmißverständliche Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben, war die\nStrafkammer überzeugt, daß der Angeklagte die Frage\ndes Schwurgerichtsvorsitzenden als Gelegenheit\nbenutzt hat, den Zeusen EB wissen zu lassen, er,\nder Angeklagte, habe bisher zu diesem Fall geschwiegen,\nwerde auch in Zukunft schweigen und den Zeugen nicht\ngefährden, wenn er den Meineid leiste. Gegen diese\ntatrichterliche Beweiswürdigung läßt sich aus\nRechtsgründen nichts einwenden. Die Versicherung\ndes Angeklagten, er habe \"bisher keinerlei Erklärungen zu dies-m Fall abgegeben\", traf nicht\neinmal zu. Der Angeklagte hatte bereits im Ermittlungsverfahren und später über seinen Verteidiger dem\nGericht eine Darstellung zu diesem Fall gegeben, die\nmit dem wesentlichen Inhalt der Falschaussage übereinstimmte (UA S.5,6). Unter diesen Umständen hatte das\nLandgericht auch keinen Anlaß, sich in den Urteilsgründen mit einem etwaigen Verbotsirrtum auseinanderzusetzen.\n\nb) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben\n\nsich keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten\nergeben. «\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchmidt Schmitt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/5-str-286-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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