{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-09-04_5_StR_268_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-09-04","aktenzeichen":"5 StR 268/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_268/73\n\nfr Fre\nTr Fir 3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nx\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHolmut RM au: LEMEEB;\ngeboren am miimEEy 1936\nir FD, 1 EEE SCHERE ,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger\nSchriften u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nals Vorsitzender Richter,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmitt\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\n.als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. au: ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte a»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 8.November 1972 werden mit der\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte in den\nFällen 1 a) - c) der Urteilsformel wie folgt\nverurteilt ist:\n\na) Wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1,\n1a, 3a, 4 StGB,\n\nb) wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1,\n1a, 4 StGB,\n\nc) wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1,\n1a, 4 StGB,\n\njeweils in Tateinheit (§ 73 :5tGB) mit einem\n\nVergehen gegen § 4 Abs.2 in Verbindung mit\n\nTr be PEERwLTE nr\na\n\nNee ea nennt ame.\nEr\n\nATIERT\n\n- 3.\n8 4 Abs.1 Nr.1 und 2, 6 Abs.1, 21 Gj8.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Die Kosten der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n13\n\nGründe ww\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen folgender Fi\nStraftaten zu einer Geldstrafe von insgesamt 20.000 DM wi\nund einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt: I *\n\na) Tortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs.1 Nr.1, 1a, mr\n3, 3a und 4 StGB, I\n\nb) Vergehen gegen § 184 Abs.1 Nr.1, la, 3 und 4 StGB,\n\nc) fortgesetztes Vergehen gegen § 184a Abs.1 Nr.1, \\\nla und 4 StGB,\n\nd) Vergehen gegen 88 1, 4 Abs.1 Nr.1 und 21 GjS.\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben\nRevision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis\n\nen ne nn\n\nohne Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Sachrügen.\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1\nNr.1, 1a, 3a und 4 StGB ist rechtsfehlerfrei. Was die\nRevision hiergegen vorträgt, ist nach einhelliger Meinung\ndes Senats offensichtlich unbegründet.\n\n2, Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1\nNr.3 StGB hat keinen Bestand. Masturbationsgeräte der im\nUrteil der Strafkammer mitgeteilten Art können allenfalls\nbeim Vorliegen besonderer Umstände als zu unzüchtigem\n\n5.\n\nGebrauch bestimmte Gegenstände bezeichnet werden. Das\nUrteil stellt solche Umstände nicht fest.\n\n3. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen die 8§ 1,\nh Abs.1 Nr.1 und 21 GjS ist ohne Rechtsfehler. Der bloße\nUmstand, daß der Angeklagte gegen die Entscheidung der\nBundesprüfstelle, durch welche die St.Pauli Nachrichten\nfür neun Monate indiziert wurden, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hat, schließt die Bestrafung nicht aus.\nGegen die Verfassungsmäßigkeit der auf § 7 GjS gestützten\nIndizierung bestehen keine Bedenken. Die Meinung der\nRevision, daß § 4 Abs.1 Nr.1 GjS, der unter anderem den\nVertrieb indizierter Schriften durch Händler außerhalb\nvon Geschäftsräumen verbietet, mit den Artikeln 2 Abs.1,\n5 Abs.1, 12 Abs.1 GG nicht vereinbar sei, ist rechtsirrig.\nDie Revision verkennt hier, daß das Gesetz einen Vertrieb\nvon indizierten Schriften, der unter den in § 4 Abs.1 Nr.\nbestimmten Umständen durchgeführt wird, deshalb verbietet,\nweil bei ihm die Gefahr, daß jugendgefährdende Schriften\nin die Hände von Kindern oder Jugendlichen gelangen,\nbesonders groß ist. Sie wird durch ein Gebot an den\nHändler, darauf zu achten, daß indizierte Schriften nicht\nvon Kindern oder Jugendlichen erworben werden, nicht ausgeräumt. Der Einwand, daß § 4 Abs.1 mit Artikel 3 GG nicht\nvereinbar sei, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst\n1äßt die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 1, 4\nAbs.1 Nr.1 und’ 21 G3S keinen sachlichrechtlichen Mangel\nerkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nDer Senat hat den oben unter 2. dargelegten Mangel\n(rechtsirrige Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184\nAbs.1 Nr.3 StGB), soweit er den Schuldspruch betrifft,\ndurch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs behoben.\nFür den Strafausspruch ist der Mangel ohne Bedeutung.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer\ngeringere Einzelstrafen und eine Beringere Gesamtstrafe\n\n-6 -\n\n-6-\n\nverhänrt haben würde, wenn sie den Angeklagten in den\n\noben am Anfang der Gründe unter a) und b) erwähnten\nFällen nicht wegen eines tateinheitlich verübten Vergehens\ngegen 5 184 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt hätte. Sie durfte\ndie eindeutig unzüchtige Art, in welcher der Angeklagte\n\nin den von ihr zu Recht als unzüchtig verurteilten\nSchriften (3 Ausgaben der St.Fauli Nachrichten) für die\nMasturbationsgeräte geworben hat, strafschärfend\nberücksichtigen.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht\nVerletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung\ndes § 4 Abs.2 in Verbindung mit §§ 4 Abs.1 Nr.1 und 2,\n\n6 Abs.1 und 21 GIS.\n\n§ 4 Abs.2 setzt im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer keine eigenhändige Tätigkeit voraus, unterliegt\nvielmehr den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Täterschaft.\nDer Tatbestand kann daher auch in bewußten und gewolltem\nZusammenwirken mit zinem Zwischenhändler (Mittäterschaft)\noder durch einen Zwischenhändler als Werkzeug (mittelbare\nläterschaft) verwirklicht werden. So liegt es hier,\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen die\ngesamte Auflage von drei Ausgaben der St.Pauli Nachrichten\nund drei Ausgaben der Reeperbahn-Sex-Illustrierten an eine\nGroßversandfirma geliefert, die sie zum Teil an Verkaufsstellen der in § 4 Abs.1 Nr.1 - 3 GIS bezeichneten Art\nweiterlieferte. Das Urteil legt auf UA S. 51 - 53 ohne\nRechtsirrtum dar, daß die drei Ausgaben der St.Pauli Nachrichten offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend\nwaren. Für die drei Ausgaben der Reeperbahn-Sex-Illustrierten\nhat die Strafkammer dies laut UA 3.51 nicht näher geprüft.\nWas das Urteil auf UA S. 29 - 32 und 46 - 47 über Texte,\n\n- 7.\n\n- 7 -\n\nAbbildungen und Anzeigen dieser Ausgaben sagt, rechtfertigt ohne weiteres die Auffassung, daß es sich auch\ninsoweit um offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften handelte. Der Angeklagte hat hiernach den objektiven Tatbestand des Vergehens durch\npositives Tun verwirklicht, nämlich dadurch, daß er\noffensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende\nSchriften an eine Firma lieferte, die einen Teil der\nSchriften an Verkaufsstellen der oben erwähnten Art\nweiterlieferte.\n\nDie Feststellungen ergeben weiterhin, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er wußte nach den Feststellungen, daß die Großversandfirma die Ausgaben zum Teil\nan Verkaufsstellen der oben erwähnten Art weiterlieferte.\nDies entsprach laut UA S.51 seiner Absicht. Daß er den\njugendgefährdenden Charakter der Schriften kannte, liegt\nbei dem, was das Urteil über ihren Inhalt feststellt, auf\nder Hand. Offen ist, ob die Großversandfirma gutgläubig\nwar. Hierauf kommt es indessen letztlich nicht an. Wenn\nsie bösgläubig war, hat der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 4 Abs.2 GjS als Mittäter, wenn sie gutgläubig war, als\nmittelbarer Täter verwirklicht.\n\nDer Senat hat den Mangel, soweit er den Schuldspruch\nbetrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs\nbehoben. Daß die Strafkammer die Einzelstrafen für die\noben am Anfang der Gründe unter a), b) und c) erwähnten\nVergehen oder die Gesamtstrafe höher bemessen haben würde,\nwenn sie den Angeklagten in den genannten Fällen auch\nwegen eines tateinheitlich verübten Vergehens gegen sh\nAbs.2 GjS verurteilt hätte, hält der Senat bei der hier\ngegebenen Sachlage für ausgeschlossen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen; auf:die Revision der Staats-\n\n-\n\nanwaltschaft das Urteil im Schuldspruch zu berichtigen\nund die Sache im Strafausspruch zurückzuverweisen.\n\nSchmidt Schmitt Herrmann\n\nFJleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/5-str-268-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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