{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-07-17_5_StR_356_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-07-17","aktenzeichen":"5 StR 356/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\ndie Hausfrau Margitta FT EEE\n\ngeborene I aus AMMEE,\n\ngeboren ar ED 943 ir ACEEEEE (Pommern) ,\n- Sachbezeichnung: To, (EB u.a. -\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 17.Juli 1973 einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nMareitte FW wira das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 14.März 1973\ngemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese\nBeschwerdeführerin betrifft,\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf\nAufhebung des Urteils wie folgt begründet:\n\n\"Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es in\nder Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, der\nAngeklagten einen anderen ale ihren bisherigen Pflichtverteidiger beizuordnen, muß Erfolg haben, Durch den\ndahingehenden Beschluß hat das Landgericht die Verteidigung unter Verletzung von § 146 StPO in einem für\ndie Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt\n(§ 338 Nr.8 StPo).\n\nIm Ermittlungeverfahren hatten die angeklagten\nEheleute übereinstimmend erklärt, sie hätten ihre Tat,\neinen Sparkassenraub, aufgrund eines gemeinsamen\nEntsechlussee geplant, Erst in der Hauptverhandlung\n\nhat die Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht, sie\nhabe sich dem von ihrem Ehemann vorgeschlagenen Unternehmen nur widerstrebend und unter anderem deshalb\nangeschlossen, weil 'der Angeklagte ihr auch mit\nEhescheidung ... für den Fall gedroht (habe), daß\n\nsie nicht mitmache' (UA S.15). Daraufhin beantragte\nder gemeinsame Pflichtverteidiger beider Angeklagten,\nRechtsanwalt Dr .KCEEEEB, 'ihn von der Verteidigung\n(der Beschwerdeführerin) zu entpflichten'. Das lehnte die\nStrafkammer durch Beschluß ab, 'weil der Sachverhalt\naufgrund der Einlassung der Angeklagten und der\nBeweisaufnahme hinreichend und dadurch die Interessenkollision durch die Verteidigung beider Angeklagter\nnicht gegeben oder ersichtlich! sel.\n\nDer Beschluß ist rechtlich nicht zu billigen.\n\nNach § 146 StPO kann die Verteidigung mehrerer\nBeschuldigter nur dann durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden, 'sofern dies\nder Aufgabe des Verteidigers nicht widerstreitet’.\nLetzteres war hier jedoch der Fall. Rechtsanwalt\nDr .KOEEEED geriet Aurch die geschilderte Wendung\ndes Strafverfahrens in die Lage, unter Umständen\nnicht mehr gleichzeitig den Interessen seiner\nbeiden Mandanten in dem erforderlichen Maße\ndienen zu können. Er konnte nämlich nicht ungehindert\nals Verteidiger tätig werden, ohne dabei Rücksioht\nauf den Angeklagten Lambert FEB nehmen oder gar\nbefürchten zu müssen, er könne sich einer Verletzung\nseiner anwaltlichen Treuepflicht schuldig machen\n(vgl. BGH vom 16.12.1952 - 2 StR 198/51 -, 5.8,\ninsoweit in BGHSt 3,400, NJW 53,472 und MDR 53,244\nnicht abgedr.). Machte er geltend, die Einlaasung\n\nder Beschwerdeführerin treffe zu, warf er damit ihrem\nEhemann vor, nicht mır die Tat begangen, sondern\ndarüber hinaus seine Ehefrau durch verwerfliche Druckmittel zur Mitwirkung bestimmt zu haben. Wollte\n\ner demgegenüber zugunsten des Ehemannes, auch falls\ndieser die Drohung jetzt einräumte, dessen und der\nBeschwerdeführerin gegenteilige Erklärungen im\nErmittlungsverfahren anführen, mußte er damit\n\n_ wie die Strafkammer im Urteil (vgl. UA 3.15,17,20) -\ndie Angaben der Ehefrau in der Hauptverhandlung als\nunglaubwürdig hinstellen (vgl. RG8t 35,189; BGH V.\n6.2.1962 - 5 StR 552/61 -). Solchen Erwägungen, die\nan sich von Amtes wegen anzustellen waren, durfte\n\nsich die Strafkammer um SO weniger verschließen, ale\nder Verteidiger selbst ausdrücklich erklärt hatte,\nnicht beide Angeklagte pflichtgemäß verteidigen zu\n\nkönnen.\n\nDie Gründe des Beschlusses lassen eine Auseinandersetzung hiermit nicht erkennen, Sie beruhen nämlich\nersichtlich auf der schon damals bestehenden Überzeugung der Strafkammer, die Einlassung der Angeklagten treffe nicht zu, der w& hr e Sachverhalt\nenthalte deshalb den geltend gemachten Interessenwiderstreit nicht. Darauf kam ea jedoch nicht an.\n\nDenn der wahre Sachverhalt mußte erst - und zwar in\neinem dem Gesetz entsprechenden Verfahren - ermittelt\n\nwerden.\n\nDer Verfahrensveratoß kann sich auf die Feststellungen zum inneren Sachverhalt und damit, weil\n\ncht auf ihn als Täterin\n\ngte nicht ohne Rücksi\nf den Schuldspruch\n\ndie Angekla\nschon au\n\nverurteilt werden kann,\n\nausgewirkt haben.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSchmitt\n\nSchmidt Siemer\nSchuster\n\nFleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/5-str-356-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-17/5-str-356-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.299752+00:00"}}