{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-07-10_5_StR_189_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-07-10","aktenzeichen":"5 StR 189/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 189/73\n(alt: 5 StR 280/71)\n\nFa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rechtsanwalt Dr.Friedrich K o NEED\naus ‘\n\nLEE\ngeboren am ENED 1911 in Tu,\n\n2, den Rechtsanwalt und Notar Dr.Udo-Joachim X (EEEEEED\naus L\n\n’\ngeboren am ED 317 in SEE,\n\nwegen Falschleurkundung im Amt u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 10.Juli 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\nFleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ww\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr .KoiD\nund Dr.KW gegen das Urteil des landgerichts in Kiel vom 24.August 1972 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer angeklagte Notar Dr.KMW fertigte am\n29,.Juli 1967 zwei Protokollentwürfe über Grundstücksverkäufe an. Er nahm die Erklärungen der Beteiligten\nentgegen und las ihnen die Niederschriften vor, die von\nden Beteiligten in seiner Gegenwart genehmigt und unterschrieben wurden. Alsdann leitete er die Protokolle\nseinem amtlich bestellten Vertreter, dem Mitangeklagten\nDr.Ko, zur Unterzeichnung zu. Die Protokolle\nbegannen mit der Erklärung des Dr.Koiiiß, die Beteiligten seien vor ihm erschienen, hätten bestimmte\nErklärungen abgegeben und schlossen damit, daß die\nNiederschriften verlesen, von den Beteiligten genehmigt\nund eigenhändig unterschrieben worden seien. Dr.Ko@D\nhatte an beiden Verhandlungen nicht mitgewirkt, sie auch\nnicht zeitweilig mitangehört. Gleichwohl unterschrieb\ner die Protokolle. In einem zivilrechtsstreit, in dem\nsich eine Partei auf die Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages berief, sagte Dr.Ko@B als Zeuge aus, er\nsei bei der Anfertigung der Protokolle zugegen gewesen\nund habe zumindest eine Niederschrift vorgelesen.\n\nDas Landgericht hat Dr.KoMi) wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen, Dr KB wegen Beihilfe\ndazu, Dr.Koiiiis überdies wegen Falschaussage jeweils\nzu Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die\nRevisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden\nund der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Beschwerdeführer tragen vor, Dr.KoiiD sei\nam zweiten Verhandlungstage (23.August 1972) wegen\nTrunkenheit verhandlungsunfähig gewesen. Obgleich ein\nangeklagter Rechtsanwalt behauptet, der mitangeklagte\nRechtsanwalt sei völlig betrunken zur Hauptverhandlung\n\nerschienen, letzterer den hohen Grad seiner Trunkenheit\nnachdrücklich hervorhebt, sein eigener Verteidiger ihm\n\"eine Fahne von mehreren Metern\" bescheinigt und der\nandere Verteidiger dartun möchte, Dr.Ko@lP have\n\nnicht einmal seine Aktentasche tragen können, verhilft\nall das den Revisionen nicht zum Erfolg. Dem stehen die\nübereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der drei\nBerufsrichter, des Sitzungsstaatsanwalts und der Protokollführerin entgegen. Danach ließ Dr.Ko@W® auch am\nzweiten Verhandlungstage keine äußeren Anzeichen einer\nstärkeren alkoholischen Beeinflussung erkennen, Er\nfolgte der Verhandlung mit unbeeinträchtigter Aufmerksamkeit, erfaßte und beantwortete Fragen ohne weiteres,\nstellte seinerseits mehrfach Fragen an Zeugen und machte\nihnen Vorhalte. Das wird durch die Sitzungsniederschrift\nweitgehend bestätigt.\n\nDie Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, daß sie\noder einer ihrer Verteidiger das Gericht darauf hingewiesen hätten, Dr.KolW sei betrunken und deshalb\nverhandlungsunfähig. Das hat niemand von ihnen getan,\nobwohl sie, wie di. :rgänzende Revisionsbegründung des\nDr.KEEEB vom 4.Juli 1973 hervorhebt, am besten wissen\nmußten, wie es um Dr.Koi stand, während \"äie Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts demgegenüber wesentlich\ngeringer\" gewesen seien. Der Senat geht auch nicht\ndavon aus, daß vier Rechtsanwälte es in der erstinstanzlichen Verhandlung unterlassen hätten, die trunkenheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit hervorzuheben, um das\nerst in der Revisionsinstanz nachzuholen. Unter diesen\nUmständen ist zumindest nicht erwiesen, daß Dr.Kogı»\nwährend eines Teils der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war. Daß für das Verfahrenshindernis der\nVerhandlungsunfähigkeit der Grundsatz in dubio pro reo\n- entgegen der Auffassung der Revisionen - nicht gilt,\nhat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden\n(u.a. 2 StR 602/67 vom 24.November 1967; 5 StR 263/68\nvom 25.Juni 1968; 5 StR 36/73 vom 8.Mai 1973).\n\nII. Die Revisionen beider Angeklagter beanstanden,\ndaß Landgerichtspräsident Dr.COGiD a1: Vorsitzender\nan der Verhandlung der II.großen Ferien-Strafkammer\nteilgenommen habe. Er habe nicht bestimmt, daß er sich\ndieser Kammer anschließe, sei vielmehr entgegen\n8 62 Abs.2 Satz 1 GVG vom Direktorium zum Vorsitzenden\nbestellt worden.\n\nDas trifft indessen nicht zu. Landgerichtspräsident\nDr . EEE hat vor der Beschlußfassung über die\nGeschäftsverteilung in den Gerichtsferien dem Vorsitzenden der III.großen Strafkammer und seinem\nPersonalreferenten erklärt, er werde nach seinem\nUrlaub - wie üblich - den Vorsitz in der II.großen\nFerien-Strafkammer übernehmen. Dasselbe hat er bei der\nBeschlußfassung über den Geschäftsverteilungsplan\nerklärt (dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten\nvom 29.Dezember 1972). Damit war 8 62 Abs.2 Satz 1 GVG\nGenüge getan. Die Vorschrift verlangt nicht, daß die\nBestimmung, die der Landgerichtspräsident vornimmt,\nschriftlich niedergelegt oder aktenkundig gemacht wird.\n\nÜbrigens wäre auch eine Zuweisung des Vorsitzes\ndurch das Direktorium - wie sie die Revisionen behaupten - in diesem Falle unschädlich gewesen. Landgerichtspräsident Dr OD nat den Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsferien unterschrieben\n(Bd.IV S.146,151,153 d.A.). Darin liegt zumindest eine\nstillschweigende Zustimmung, die eine dem § 62 GVG\nentsprechende Erklärung enthält (1 StR 371/55 vom\n20.Dezenmber 1955).\n\nIII. Auch die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge dringt nicht durch.\n\n1. Die Beweise zu würdigen, ist allein Sache des\nTatrichters. Das verkennt die Revision des Angeklagten\nDr .KoB, die anhand eigener Erwägungen darlegen will,\nder Angeklagte könne sich während der Beurkundungsvorgänge doch im Sprechzimmer aufgehalten haben. Daß\n\ndie Strafkammer vom Gegenteil überzeugt war, ergeben\ndie Urteilsgründe einwandfrei.\n\n2. Das Urteil enthält weder Widersprüche, noch\nberuhen die Feststellungen auf Erfahrungssätzen, die\nes nicht gibt.\n\na) Das Landgericht sagt, Dr.Ko$ habe zu keiner\nZeit an den Verhandlungen im Sprechzimmer teilgenommen.\nDamit ist ohne weiteres vereinbar, daß \"andere Personen\nherein- und hinausgegangen\" sind. Die Urteilsgründe\nbieten keinen Anhalt dafür, daß Dr.Ko@h zu jenen\nPersonen gehört haben könnte. Die Strafkammer legt\nvielfach wiederholt und mit eingehender Begründung\ndar, weshalb sie zu der Überzeugung gelangt ist,\nDr.KoB habe sich nicht im Sprechzimmer aufgehalten.\n\nb) Die Tür zum Sprechzimmer stand zwar während\nder Beurkundungen \"für kurze Momente\" offen. Das\nsteht der Feststellung nicht entgegen, Dr .K om\nhabe die Vorgänge im Sprechzimmer auch von anderen\n\nBüroräumen aus nicht verfolgt.\n\nc) Es gibt allerdings keinen Erfahrungssatz,\nwonach ein Akademiker durch \"sein markantes Gesicht\"\nausgewiesen wird. Mit diesem Hinweis hat die Strafkammer aber ersichtlich nur sagen wollen, die Zeugen\nhätten sich die markanten Züge des Dr.Koi$ eingeprägt, wenn sie ihn im Beratungszimmer gesehen\nhätten.\n\nd) Wie der Revision des Angeklagten Dr . KEEEB\nzuzugeben ist, sind Zeugen, die ihre Angaben vor Gericht\ngenau überlegen, nicht allein deshalb und stets glaubwürdig. Das hat die Strafkammer aber auch gar nicht\nangenommen. Sie hat zahlreiche Umstände angeführt und\naus ihnen lediglich geschlossen, daß die Eheleute\nEEE und Kö in diesen Verfahren die Wahrheit\ngesagt haben.\n\n3, Was die Revision des Angeklagten Dr . KB\nin längeren Einzelausführungen gegen die Anwendung\ndes § 348 StGB auf den festgestellten Sachverhalt\nvorbringt, ist nahezu offensichtlich unbegründet.\nDr.KoB natte an keiner der beiden Beurkundungen\nmitgewirkt. Vor ihm waren die Beteiligten nicht\nerschienen. Sie hatten ihre Erklärungen nicht in\nseiner Gegenwart abgegeben. Die Niederschriften\nwurden in seiner Abwesenheit verlesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben. Gleichwohl\nsetzte er seine Unterschrift unter beide Protokolle,\ndie ihn auch sonst als den Notar bezeichneten, der\ndiese Vorgänge wa...genommen oder an ihnen mitgewirkt\nhatte. Damit verstieß Dr.KWricnt gegen bloße\nOrdnungsbestimmungen bei der Protokollierung. Er\nverletzte vielmehr wesentliche Formvorschriften, die\nnach dem FGG wie dem Beurkundungsgesetz zU den uneräßlichen Bestandteilen der Beurkundung gehören, die\nam öffentlichen Glauben des Protokolls teilnehmen und\nvon denen der Bestand der beurkundeten Rechtsgeschäfte\nabhängt (BGB §§ 125,313). Der Hinweis der Revision\nauf BGHSt 22,32 liegt neben der Sache, weil es in dem\ndort entschiedenen Fall nicht um die Beurkundung\nvon Rechtsgeschäften gine. Damit hat Dr.KoiiiiP\neindeutig rechtlich erhebliche Tatsachen im Sinne\ndes § 348 StGB falsch beurkundet. Daß sich \"der\n\n-8-\n\n- 3 -\n\nvertretende Notar auf Wahrnehmungen seines von ihn\nvertretenen Kollegen verlassen darf\", trägt auch der\nBeschwerdeführer nur als Erwägung vor. Sie ist abwegig,\njedenfalls soweit es um die Beurkundung von Rechtsgeschäften geht, wie sie hier vorgenommen wurden,\n\n4. Der innere Tatbestand ist bei beiden Angeklagten\neinwandfrei ausgewiesen. Das gilt auch für den Gehilfenvorsatz des Dr.K@B-. Was seine Revision hiergegen\nvorbringt, geht im wesentlichen an den Feststellungen\nvorbei. Der Hinweis des Landgerichts auf die strafmildernde \"bloße Nachlässigkeit bei der ordnungsgemäßen\nErfüllung notarieller Pflichten\" steht der Annahme\nvorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Strafgesetze kann ohne weiteres\nmit standesrechtlicher Nachlässigkeit einhergehen.\n\n5. Den Angeklagten durfte straferschwerend zugerechnet werden, daß sie sich in leichtfertiger\nWeise über Vorschriften für die Abfassung notarieller\nGrundstückskaufverträge hinweggesetzt haben. Derartige\nVerstöße gegen die rflichten eines Notars gehören\nnicht zum gesetzlichen Tatbestand des 8 348 Abs.1 StGB.\nDas gilt auch für die Dr.KEW petreffende Erwägung,\ndie Verträge seien in einem Büro beurkundet worden,\nfür das er und nicht sein Vertreter verantwortlich\ngewesen sei.\n\n6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die\nangefochtene Entscheidung in vollen Umfang geprüft.\nSie läßt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-10/5-str-189-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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