{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-26_5_StR_267_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-26","aktenzeichen":"5 StR 267/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 Str 267/72\n(alt: 5 StR 535/65)\n\n7, 7\n\n> Pr\nrt ”\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden pensionierten Sozialrat Werner K EEE\naus DB, |\ndort geboren am ED 1903,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des iundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 26.Juni 1973\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom\n27.Dezember 1971 gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2%.Dezember 1971 enthaltene\nEntscheidung, mit der ihm eine Entschädigung\nfür die die Zeit der Anrechnung übersteigende\nUntersuchungshaft versagt worden ist, wird auf\nKosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nDie Freiheitsstrafe - so heißt es in der Urteilsformel weiter -\ngilt durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt. Dem\nAngeklagten wird eine Entschädigung für die die Zeit der Anrechnung übersteigenä. Untersuchungshaft versagt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision und\ngleichzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,\ndem Verurteilten Haftentschädigung zu gewähren, soweit er\nnicht verurteilt worden ist. Über die Revision des Angeklagten\nist gemäß § 349 Abs.2 StGB entschieden worden. Zu entscheiden\nist noch über die nach § 8 Abs.3 StrEG zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat es ohne Rechtsirrtum abgelehnt, dem\nVerurteilten für die Zeit der Untersuchungshaft, die die Zeit\nihrer Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten tibersteigt, eine Entschädigung zu gewähren. Es\nhat seine Entscheidung (s.UA S.56/57)auf § 6 Abs.1 Nr.1 StrEG\nin Verbindung mit 8§ 2 Abs.1 und 4 Abs.1 Nr.2 StrEG gestützt\n\n- 3.\n\nPe\n\nund unter Anführung weiterer Einzelheiten dargelegt, der\nAngeklagte habe die weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen durch\nsein Teilgeständnis vom 15.Juli 1963 veranlaßt und außerdem\nwesentliche entlastende Unstände, insbesondere die tatsächlichen Einnahmen aus dem Kinderheim \"Sep\", im\nErmittlungsverfahren verschwiegen, obwohl er sich zu den\nBeschuldigungen geäußert hat. Diese Entscheidung ist nicht\nzu beanstanden. Der Senat ist gemäß § 8 Abs.3 StrEG in\nVerbindung mit § 464 Abs.3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen\nFeststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-267-72","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-267-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.855172+00:00"}}