{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-26_5_StR_224_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-26","aktenzeichen":"5 StR 224/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR, 2#4/73\n\n BUNDESGERICHTSHNOR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto KB aus Pa anäkreis HD,\ngeboren am EEE 19:3 ir mp,\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nWr \\.nvvafsenat \"as Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am liundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt |\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr iD u: MEERE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hannover vom 28.April 1972 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Rinzelangriffe des Rechtsmittels, das zulässig auf\ndie Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und auf die\nStrafaussprüche beschränkt worden ist, sind überwiegend offensichtlich unbegründet.\n\nLediglich auf folgendes sei hingewiesen:\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.1 StPO und des\nArtikels 101 Abs.1 Satz 2 GG scheitert schon daran, daß der\nBeschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht\nvollständig angibt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die bloße Beanstandung, das Verfahren habe sich zu lange hingezogen, \"die\nSache\" sei \"spätestens nach der zweiten Tagung des Schwurgerichts für 1971 zur Verhandlung reif\" gewesen, genügt nicht.\nErforderlich wäre weiterhin gewesen, daß \"die Belastung der\nnächsten Schwurgerichtstagungen mit anderen Sachen die Verhandlung in ihnen gestattet\" hätte, daß also die vorliegende\nSache von den Vorsitzenden dieser Tagungen \"willkürlich\"\nnicht übernommen worden wäre (BGHSt 21, 222, 223, 224). Das\naber behauptet die Revision nicht. Ein solcher Vorwurf hätte\nhier auch nicht mit Erfolg erhoben werden können, wie die\ndienstlichen Erklärungen der Schwurgerichtsvorsitzenden beweisen.\n\nDeshalb erblickt die Revision den Verfahrensmangel vor\nallem darin, daß eine zu geringe Zahl von Schwurgerichtstagungen\nangeordnet, das Verfahren hierdurch verschleppt worden sei.\nNach der überzeugenden dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten ist es indes \"angesichts der personellen Besetzung\ndes Landgerichts Hannover in dem in Frage kommenden Zeitraum\"\nnicht möglich gewesen, \"eine noch größere Zahl von Schwurgerichtstagungen durchzuführen\". Hiervon abgesehen, wäre eine\nNachlässigkeit der behaupteten Art kein Verstoß gegen § 338\nNr.1 StPO, Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG. Diese Vorschriften dienen\nnicht dem Zweck, Strafverfahren zu beschleunigen.\n\n2, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einwochenfrist des 8 275 Abs.1 StPO erheblich überschritten worden\n\nist.\n\n4A -\n\nDas allein vermag jedoch im allgemeinen die Revision nicht\nzu begründen. Das Reichsgeri:ht und ihm folgend der Bunde 8-\ngerichtshof haben den § 275 äbs.1 StPO stets für eine dem Richter\ngegebene Ordnungsvorschrift „ehalten. Davon abzugehen, besteht\nkein Anlaß.\n\nAuch bieten hier die schriftlichen Entscheidungsgründe\nkeinen Anhalt dafür, daß sie das Beratungsergebnis nicht mehr\nzuverlässig beurkunden. Der - nach den Worten der Revision -\nteinfache\" Sachverhalt stützs sich auf eine besonders eingehende\nWiedergabe der Beweisanzeichen, auf denen die Überzeugung des\nSchwurgerichts beruht. Auch diese Darstellung ist in sich zusammenhängend, widerspruchsfrei und ohne Denkverstöße, wie die\n- wegen der erheblichen Überschreitung der Wochenfrist gebotene -\nbesonders strenge sachlichrechtliche Nachprüfung ergeben hat.\nSoweit der Beschwerdeführer Aas Gegenteil behauptet und meint,\ndie \"Beweiskette\" sei \"nicht lückenlos\", wird er entweder Sinn\nund Wortlaut der Urteilsgründe nicht gerecht oder nimmt Einzel-\n\ndarlegungen aus dem Zusammennang.\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die\n\nRevision daher in vollem Umfunge zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Sjiemer\nHerrmann Schuster\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-224-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-224-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.837167+00:00"}}