{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-19_5_StR_289_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-19","aktenzeichen":"5 StR 289/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_289/73\nz# E: + >\n\nBÜNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Straisache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Karı CD zu: TEEN.\ngeboren am EEE 1937 ir TEE ,\n\nwegen Hausfriedensbruchs\n\nDer 5.Strafsenat des Bunädesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19.Juni 1973 nach\n8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf. die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n2.Oktober 1972 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist. Insoweit (Vorwurf des\nschweren Hausfricedensbruchs) wird das Verfahren\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der landeskasse\nzur last.\n\nGründe\n\nDie (angeblich) geschädigte Frau Kl hat innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61 StGB keinen Strafantrag wegen schweren Hausfriedensbruchs gestellt, Ein\nsolcher Antrag läßt sich entgegen der Auffassung des\n\nLandgerichts auch ihrer Strafanzeige vom 10.Mai 1972\nnicht entnehmen. Frau KW ist bei der \"Kriminalpolizei erschienen, um den JB wegen Notzucht\nanzuzeigen\". Über einen Hausfriedensbruch berichtete\nsie von sich aus nichts. Lediglich auf eine Frage\n\ndes Vernehmenden erwähnte sie, der Angeklagte sei\ndurch ein Fenster in ihr Zimmer eingestiegen\n\n(S.1-7 d.A.). Daß sie eine Strafverfolgung des\nAngeklagten wegen dieses Vorgehens wünschte, 1äßt\nauch der Zusammenhang der Strafanzeige nicht erkennen,\nDas wäre hier aber erforderlich gewesen, weil das\nEinsteigen und die angebliche Notzucht ihrerseits\n\nin keinem engen Zusammenhang standen. Bis der\nAngeklagte gedroht haben soll, vergingen nämlich\nwenigstens 4 Stunden, die mit einer \"Unterhaltung\nzwischen dem Angeklagten und der Zeugin KB über\nviele verschiedene Themen\" ausgefüllt waren\n\n(TA S.13). Ob Frau Kl in der Hauptverhandlung\nerklärt hat, sie habe bei Anzeigeerstattung gedacht,\nder Angeklagte werde auch wegen Hausfriedensbruchs\nbestraft werden, ist nicht maßgeblich. Es kommt\nallein auf den Inhalt der Anzeige an. Ihr hat\nersichtlich auch die Staatsanwaltschaft keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs entnehmen können,\ndenn das Verhalten des Angeklagten ist ausschließlich\nunter dem Gesichtspunkt der Notzucht verfolgt\n\nworden,\n\nDa die Strafantragsfrist Anfang August 1972\nablief und der Strafantrag nicht nachgeholt werden\n\nkann, stand der Verurteilung des Angeklagten\nein endgültiges Verfahrenshindernis entgogens\nDas Verfahren war daher nach § 206 2 StPO\neinzustellen.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/5-str-289-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/5-str-289-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.522718+00:00"}}