{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-19_5_StR_240_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-19","aktenzeichen":"5 StR 240/73","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_BER 240/73\n\nrs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEiL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Otto SED zus\ndort geboren am Ep 1934,\n\nzur Zeit in Untersuchurgshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsennt des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\nFleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof.Dr ED 2: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 27.November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu ent-\n\nscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen\nzur Aufhebung des Urteils in seinem vollen Umfange führt:\n\nIn den Strafzumessungsgründen des Urteils heißt es\nin demjenigen Teil, der sich mit den strafschärfenden\nGründen befaßt: \"Die Eifersucht wegen der Untreue seiner\ngeschiedenen Frau mag die Tat erklären, entschuldigt sie\naber nicht, sondern der Angeklagte hat rücksichtslos seinen\nÄrger und seine Wut an dem unschuldigen Kinde ausgelassen.\nEr hat sich an dem Kinde schwer vergangen.\" Damit hat die\nStrafkammer in rechtlich nicht zulässiger Weise Tatsachen als\nstrafschärfend verwertet, die das Urteil nicht feststellt.\nAuf UA S.11 heißt es wörtlich: \"Die Möglichkeit, daß es\nsich, wie der Verteidiger meint, um einen durch Alkohol\nbeeinflußten unkontrollierten Racheakt des Angeklagten\nwegen der mit seinem Freunde begangenen Untreue seiner\ngeschiedenen Frau handelt, kann nicht ausgeschlossen werden.\"\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel zwingt dazu, das\nUrteil in vollem Umfange aufzuheben. Die Strafkammer hat\nlaut Urteilsgründen geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit durch vorher genossenen Alkohol\n\nbeeinträchtigt war. Sie ist in Übereinstimmung mit der\nhierzu gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt,\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB könnten nicht ausgeschlossen werden. Diese Prüfung muß in der neuen Hauptverhandlung wiederholt werden. Der Senat kann bei dem Sachverhalt, wie er aus den Urteilsgründen hervorgeht, nicht\nohne weiteres ausschließen, daß die Prüfung zu dem Ergebnis führt, der Angeklagte sei (wenn auch nur möglicherweise) infolge einer Geisteskrankheit zurechnungsunfähig\n\ngewesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/5-str-240-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-19/5-str-240-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.508082+00:00"}}