{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-05_5_StR_230_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-05","aktenzeichen":"5 StR 230/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n!. den Schriftsetzer Bernd I aus Du,\ngeboren am WB 945 in A Leine,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Fernsehtechniker Klaus-Dieter D EEE\naus W\n1949 in ED Kreis Amp,\n\ngeboren am\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 3 - auf Antrag des Generalbundesanwaits am 5.Juni 1973 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO\neinstimmix beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TB virc\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n£29.November 1972 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte TER unä der mitangeklaste DB in Faıı v ED -\nMöbelversand (I 7 der Urteilsgründe)\nverurteilt sind,\n\nb) in den gegen sie gerichteten Aussprüchen\nüber die Gesamtstrafen und die Einziehung\nder Funksprechgeräte.\n\nN>\n.\n\nDie Angeklagten TG und Da werden im\n\nFall VB -Nöneiversand freigesprochen.\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten der\nLandeskasse zur Last.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nTED wird als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n4. Zur Bildung neuer Gesanmtstrafen wird die\nSache an eine andere Strafkamer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision des\nAngeklagten IWW zu entscheiden hat.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das\nUrteil im Fall VB \"öbelversand nach\n§ 349 Absatz 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, wie\nfolgt begründet:\n\n\"Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im\nFalle VD -Nöbelversand (I 7 des Urteils)\nbegegnet durchgreifenden Bedenken, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen noch nicht die\nAnnahme einer Handlung rechtfertigen, welche einen\nAnfang der Ausführung des geplanten Diebstahls enthält.\nAllerdings hat bereits das Reichsgericht anerkannt, daß\nin der in Beraubungsabsicht ausgeführten Verfolgung\neines Kraftfahrers eine für die Anwendung dea § 43 StGB\nausreichende unmittelbare Gefährdung des Gewahrsams\nan der Sache liegen kann, auf deren Wegnahme die Verfolgung\napzielt (KG HRR 1936,1204). Ob für eine nur in Diebstahlsabsicht ausgeführte Verfolgungsfahrtxgrundsätzlich\ndasselbe gelten muß, bedarf hier kefner Entscheidung. ...\nHier ist nach den Feststellungen davon. auszugehen, daß\nsich das Geld, auf deren Entwendung die Verfolgung\nabzielte, zur Tatzeit noch nicht in dem verfolgten\nFahrzeug befunden hat, sondern erst im Laufe der weiteren\nFahrt von den Auslieferungsfahrern vereinnahmt. werden\nsollte\", wie die Angeklagten auch wußten. \"Darauf weist\ndie Revision mit Recht hin. Bei dieser Sachlage ist\naber für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung\ndes Gewahrsams an diesem Geld durch die Verfolgungsfahrt\nder Angeklagten kein Raum.\" |\n\nDer Senat tritt dem bei. Die Aufhebung des Urteils\nin diesem Punkt berührt die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht. Sie ergreift jedoch den\nAusspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung.\nNach § 357 StPO ist sie auf den Mitangeklagten\n\nDEE zu erstrecken.\n\nweitere Feststellungen im Fall Wins -\nMöbelversand sind nicht zu erwarten. Der Senat hat\n\ndeshalb nach § 354 Absatz 1 StPO in der Sache selbst\nentschieden und die Angeklagten Ti una Du\n\nin diesem Punkt freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten TB\nist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7.Mai 1973\nzutreffend ausgeführt hat.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/5-str-230-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/5-str-230-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.314517+00:00"}}