{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-05_5_StR_171_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-05","aktenzeichen":"5 StR 171/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmann Helmut ED zu: Se.\ngeboren am EEE 19.2 in Tu (Potsdan),\n\n. den Elektro-Mechaniker Uve PP zus Te\ngeboren an EB 1947 in TE Kreis Tun,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr gu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr u... 0)\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Vogue,\n\nRechtsanwalt WW aus 0]\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pe\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MEER\nund MP wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 29.März 1972, soweit es diese\nAngeklagten verurteilt hat, samt den Fest-Stellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des landgerichts in\nBerlin zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas lTandzericht hat die Angeklagten Mg und Fe»\nwegen Hehlerei, und zwar MOB wegen Hehlerei in acht,\nFB in ier Hüllen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,\nim übrigen freinsesprochen. Beide Revisionen haben Verfahrensbeschiwerden und die Sachrüge erhoben. Sie haben\nErfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind allerdings, wie der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, nicht\nordnungsgemäß erhoben worden (§ 344 Abs.2 StPO). Es fehlt\ndie Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer\nnach Ansicht der Beschwerdeführer zusätzlich hätte bedienen\nmüssen (BGHSt 2,168).\n\nWas die Beschwerdeführer zur Sachrüge im einzelnen\nvorgetragen haben, ist zum Teil ebenfalls unzulässig, im\nübrigen offensichtlich unbegründet. Auf die in beiden\nRevisionsbegründungen enthaltene allgemeine Sachrüge mußte\naber das Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagten\nvB uns PB verurteilt worden sind.\n\nDie Strafkammer sagt für alle Fälle der im angefochtenen\nUrteil behandelten Hehlerei zum inneren Tatbestand:\"Es hat\nnicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit\nfestgestellt werden können, daß beide Angeklagte vorsätzlich\noder zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben\" (UA\n$,49). Dann aber war eine Verurteilung aus §§ 259 StGB nicht\nmöglich. Sie setzt zur inneren Tatseite Vorsatz voraus.\n\nEs genügt auch bedingter Vorsatz. Auch dessen Vorliegen\nhat aber das Landgericht ausdrücklich verneint. Das mußte\nzur Aufhebung führen, ohne daß auf weitere Einzelheiten\neingegangen werden mußte.\n\nDie Strafkammer will die Verurteilungen nun darauf\nstützen, daß die Angeklagten “up wid FEB \"den Umständen\n\n-u-\n\nnach annehmen mußten\", daß die von ihnen angekauften Sachen\nmittels einer strafbaren Handlung erlangt worden seien.\n\nAuch das vermag aber die Aufhebung des Urteiles nicht\nabzuwenden. Die Worte \"den Umständen nach annehmen muß\"\nbegründen keine Haftung für Fahrlässigkeit. Jene Wendung\nenthält nach herrschender Änsicht eine nach der besonderen\nBeweislage bei der Hehlerei vertretbare, widerlegbare\nBeweisregel zuungunsten des Angeklagten.Es verbleibt aber\ndabei, daß auch das \"Annehmenmüssen\" ein Stück des Vorsatzes\nder Angeklagten betrifft.\n\nFine Bestrafung nach § 259 StGB setzt voraus, daß\nentweder Vorsatz - sei es unbedingter, sei es bedingter -\nunmittelbar festgestellt oder daß von der gesetzlichen\nBeweisregel Gebrauch gemacht wird. Ist letzteres der Fall,\nso müssen die Umstände, die Tatbestandsmerkmale des\n§ 259 StGB sind, als solche festgestellt werden. Sie\nunterliegen der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Hierbei können eigene Handlungen, Unterlassungen\nund Überlegungen des Täters nicht in Betracht kommen. Es\nmüssen Umstände festgestellt werden, die dem Angeklagten\nzur Tatzeit (nicht später) von außen her (nicht auf Grund\nseines eigenen Verhaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten (vgl. zu allem RGSt 55,204 und\nRG HRR 1941,247).\n\nIm übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen:\nDie Strafkammer ist in den Fällen II Nr.5 und 6 der Urteilsgründe jeweils zu einer selbständigen Verurteilung des\nAngeklagten Matschke wegen Hehlerei gekommen. Es handelt\nsich einmal um eine Putte aus Kunststein, die von einem\n\nGrundstück in DENE, > HE 11, zestonlen\n\nwar, und einen antiken Kandelaber aus dem Vorgarten des\n\nHauses EEED. \"EEE tra5c EB Die beiden\n\nGegenstände hat dann aber der Angeklagte MED von\neinem unbekannt gebliebenen Mann erworben. Unter diesen\nUmständen kamen nicht zwei selbständige Taten, sondern nur\n\n-5-\n\n\\n\n\neine in Detracht. Denn es kommt hierbei nicht auf den strafbaren Vorerwert, sondern auf die Hehlereihandlung an.\n\nus wird weiter darauf hingewiesen, daß § 358 Abs.2 StPO\nnicht verbietet, auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu\n\neinem anderen Schuldspruch zu kommen. Nur dürfen die bisherigen Strafen nicht überschritten werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/5-str-171-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/5-str-171-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.296612+00:00"}}