{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-06-05_5_StR_123_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-05","aktenzeichen":"5 StR 123/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 123/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Peter H GE aus A ED,\nSeboren om 940 in Da,\n\nwegen Urkundenfälschung u.3.\n\nVer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom\n3.Januar 1973 im Strafausspruch wegen\nunbefugten Führens einer Dienstbezeichnung\nsowie im Gesamtstrafausspruch mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Schöffengericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil\nErfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen\neines nicht versicherten und nicht versteuerten\nKraftwagens ohne Fahrerlaubnis wendet. Das gilt\nauch für die Einzelstrafe und die Maßregel, die\nallein auf Grund dieser Verstöße verhängt worden ist.\n\n2, Im Falle 3/4 der Urteilsgründe dringt die\nRevision im Strafausspruch durch.\n\na) Der Schuldspruch wegen unbefugten Führens\neiner Dienstbezeichnung läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten\nbeschwert. Der Angeklagte gab sich zu verschiedenen\nZeiten gegenüber verschiedenen Personen als\n\"Angehöriger\" oder \"Mitglied\" des Militärischen\nAbwehrdienstes aus, nachdem er sich als \"Militärischer Abwehrdienst Hp eingeführt hatte.\n\nEr benutzte Briefbogen und einen Ausweis, die den\nStempel \"MAD, Bundesrepublik Deutschland\" trugen.\nEr bestellte ein Hotelzimmer, das nur gegen Ausweis\nvermietet werden sollte und teilte mit, \"daß alles\nstreng geheim sei und Namen nicht genannt werden\nsollten\". Bei diesem festgestellten Vorgehen, das\neiner Amtsanmaßung zumindest nahe kommt, ist die\nVerurteilung aus § 132 a StGB rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nb) Die Strafe kann Jedoch in diesem Falle nicht\nbestehenbleiben. Das Landgericht meint, durch den\nVerstoß gegen § 132a StGB habe der Angeklagte \"die\nRechtsordnung in einer Art und Weise angegriffen,\nwie sie mit anonymen Drohungen mit Gewalt gegen\nöffentliche Einrichtungen vergleichbar ist\". Wie die\nFeststellungen ergeben, hatte das Vorgehen des\nAngeklagten mit Angriffen dieser Art nicht die\ngeringste Ähnlichkeit. Es ist deshalb unerfindlich,\nwie das Landgericht auf diesen Straferschwerungsgrund\nverfallen ist.\n\n3. Die Einzelstrafe wegen der Verkehrsdelikte\nund der Urkundenfälschung sowie der Maßregelausspruch sind von der nunmehr aufgehobenen Strafe\nersichtlich nicht beeinflußt. Sie konnten daher\nbestehenbleiben.\n\n4. Zur Verhandlung über die Einzelstrafe\nwegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung\nund über die Gesamtstrafe verweist der Senat\ndie Sache nach § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil die bisherige Strafhöhe\nnicht überschritten werden kann (§ 358 Abs.3 StPo).\nDaß der Fall keine besondere Bedeutung hat, die\neine erneute Hauptverhandlung vor der Strafkamner\nrechtfertigen würde, hat sich jedenfalls nach der\nersten Hauptverhandlung herausgestellt.\n\n\"je Entscheidung entspricht dem Antrage des\nheneralibundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/5-str-123-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/5-str-123-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.277185+00:00"}}