{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-30_5_StR_464_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-30","aktenzeichen":"5 StR 464/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 464/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Horst K EEE =.u:5 Deu,\nSeboren an EEE 1955 in zum\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 530.0Oktober 1973, an der\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchmitt\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts Hildesheim\nvom 30.Mai 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerleitung eines Kindes - der elfjährigen Ramone Sg -\nzur Unzucht verurteilt. Die allgemeine Sachrüge führt\nschon aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils:\n\nNach den Feststellungen begegnete der Täter am\nFreitag, dem 15.Dezember 1972 \"etwa in der Zeit von\n16.15 bis 16.30 Uhr\" (UA S.4) auf dem Marienfriedhof in\nHe vier Kindern, unter ihnen Ramona Sp. Das\nUrteil sagt wörtlich:\n\n\"Es ist nicht mehr einwandfrei festzustellen, in\nwelcher Reihenfolge die Kinder gegangen sind, ob also\nmehrere Kinder vorweg und ein Teil der Kinder dahinter\ngegangen ist, oder ob alle in einer Reihe gegangen sind.\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme meint die Kammer,\nfeststellen zu können, daß das Kind Ramona Sg unä der\nkleine Martin Sc hinter den anderen gegangen sind,\nwelche drei oder vier Meter vor ihnen gegangen sind.\"\n\nDie Kammer \"meint\" hier also eine Feststellung treffen\nzu können, von der sie selbst sagt, daß sie \"nicht mehr\neinwandfrei\" möglich sei. Das kann nicht als Ausdruck\nrichterlicher Überzeugung hingenommen werden. Der Widerspruch\nbetrifft auch keinen unwesentlichen Punkt. Denn die ganze\nSchilderung des weiteren Hergangs fiele in sich zusammen,\nwenn die Kinder auch nur möglicherweise \"alle in einer Reihe\ngegangen sind\". Denn dann hätte der Täter nicht die anderen\nKinder \"ganz oder fast ganz an sich vorübergehen\" lassen\nkönnen, ehe er der Ramona seinen Geschlechtsteil zeigte;\nund es bedürfte dann besonderer Darlegung, weshalb die\nanderen drei Kinder erst durch Ramona von dem Vorgang\nerfuhren. Sie ist um so weniger entbehrlich, als die Ausführungen zum inneren Tatbestand nur formelhaft sind.\n\nWeitere im Urteil enthaltene Mängel (Verstoß gegen\nDenkgesetze und gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\")\n\n-4-\n\n-4A-\n\nbrauchen nicht erörtert zu werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der\nRevision beantragt.\n\nDas Urteil bezieht den Umstand, daß der Angeklagte\nzweimal wegen gleichartiger Taten vorbestraft ist,\nnicht in die Beweiswürdigung ein. Für die neue Verhandlung sei deshalb darauf hingewiesen, daß eine solche\nErwägung durchaus zulässig wäre.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-30/5-str-464-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-30/5-str-464-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.127396+00:00"}}