{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-22_5_StR_135_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-22","aktenzeichen":"5 StR 135/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"080\n\n5 StR_135/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Hans N CE eu: EEE,\ndort geboren on ey 932,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totachlags\n\nDer 5.Strat'genat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Kichter Prof.Dr.sarstedt und die Richter\nSchmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der\nSitzung vom 22.Mai 1973, an der ferner teilgenommen\nhaben Bundesanwalt Dr . ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB >: i der Verkündung als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE :..: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte\nGEB 215 Urkunäasbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in\nBerlin vom 15.Dezember 1972 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die\nKosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit versuchten Tatschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen,.\n\nDie gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB gerichteten\nRevisionsangriffe sind unbegründet.\n\nDer Milderungsgrund des § 21% 1.Satzteil liegt nicht\nvor. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht von dem Opfer des Totechlagversuchs, sondern\nallenfalls durch die Bemerkurr seiner, des Angeklagten\ngeschiedener Ehefrau, \"Heinz, paß auf, der ist falsch\"\nzum Zorne gereizt worden. Eine solche Bemerkung einer\ndritten Person erfüllt nicht den Tatbestand der genannten\nVorsohrift. Sie auf Fälle dieser Art entsprechend anzuwenden besteht kein Anlaß,\n\nDas Schwurgericht hat \"andere mildernde Umstände\" im\nSinne des § 213 2,Satzteil unter anderem mit der Begründung\nverneint, daß die ganz erhebliche Gefährdung dea Opfers\nnur durch dessen Geistesgegenwart gemindert wurde. Dies\nist nicht deshalb rechtsirrig, weil die genannte Vorschrift\nauch auf vollendeten Totschlag Anwendung findet. Der\n\nTotschlagversuch des Angeklagten darf hier nur mit anderen\nFällen versuchten Totschlags verglichen werden. Das Schwur-\n\ngericht ist laut Urteilsgründen auch von einem solchen\n\nVergleich ausgegangen. Daß es in diesem Zusammenhang die\noben erwähnten Umstände zum Nachteil des Angeklagten\ngewertet hat, ist kein Rechtsfehler, zumal der Schuldgehalt eines Versuchs, durch welchen das geschützte\nRechtgut nur gefährdet wird, durchaus nioht immer\nleichter sein muß als derjenige einer vollendeten Tat\ngleicher Art.\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/5-str-135-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/5-str-135-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.926318+00:00"}}