{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-15_5_StR_157_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"5 StR 157/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"an\n\n5 StR 157/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Abdelhak Ben Sadok K u ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 193 in AU (Tunesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter\nSchmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung\nvom 15.Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben\nStaatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin von ED zus EB :1s Verteidigerin\ndes Angeklagten und Justizangestellte WB :1s\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Berlin vom 8.Dezember 1972\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafreohts. Der Vortrag des Beschwerdeführers\nwendet sich im wesentlichen gegen den Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Was zunächst den Schuldspruch anlangt, so hat die\n\nauf die Sachrüge vorgenommene Prüfung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nAuch die Ausführung des Schwurgerichts, es könne nicht\nausgeschlossen werden, \"daß der Beginn oder die Fortsetzung\nder Auseinandersetzung an der zweiten Stelle unter Umständen\ngeschah, die dem Angeklagten strafrechtlich nicht zum\nVorwurf gemacht werden können!, steht der Verurteilung des\nAngeklagten nicht entgegen. Wie die Urteilsgründe ergeben,\nhatte sich der Angeklagte, bevor er die entscheidenden\ngefährlichen Körperverletzungen vornahm, nicht mehr als\nbedroht angesehen. Denn nach der \"Rangelei\" hatte sich der\nAngeklagte als erster erhoben und sein Opfer war nicht in\nder Lage, sich derart schnell aufzurichten, daß er erneut\nauf den Angeklagten \"losgehen\" konnte. Das hatte der\nAngeklagte auch erkannt. Daß bei dieser Lage die zahlreichen gezielten Tritte auf Gesicht und Hals seines Opfers\nzur Abwehr eines erwarteten Angriffes nicht erforderlich\nwaren, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt. Entgegen\ndem Vortrage der Revision kam Notwehr oder Putativnotwehr\nnicht in Frage.\n\nSchließlich kann der Verteidigerin auch nicht die\nBehauptung zum Ziele verhelfen, das Schwurgericht habe im\n\n-u-\n\n- I — |\n\nHinblick auf § 51 Abs.1 StGB neben der Alkoholeinwirkung Ä\nden auch vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten |\nAffektstau berücksichtigen müssen. Das hat, wie die\n\nAusführungen auf UA S.14/15 ergeben, das Schwurgericht\nim Anschluß an die Darlegungen des Sachverständigen\n\nFrof.Dr.Rommeney ausdrücklich getan.\n\n2. Auch die allerdings nur knappen Strafzumessungsgründe lassen Rechtsirrtümer nicht erkennen.\n\nNach Ansicht des Schwurgerichts sind mildernde\nUmstände im Sinne des § 228 StGB nicht vorhanden.\n\"Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Fußtritte\ngegen den Kopf hat das Gericht keine Veranlassung gesehen,\nschon wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51\nAbs.2 StGB von dem milderen Strafrahmen des § 228 StGB\nauszugehen, Das Gericht hat diesen Umstand Jedoch im\nStrafrahmen des § 226 StGB berücksichtigt, 88 51 Abs.2,\n44 StGB.\" Das ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat\nim Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung das Schwurgericht nicht gegen § 13 Abs.2 StGB verstoßen. Eine\nDoppelverwertung van Strafzumessungstatsachen liegt nicht\nvor, weil das Schwurgericht berücksichtigt hat, daß die\nFußtritte besonders gefährlich waren.\n\nauch auf die vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung\nvor dem Senat unter Hinweis auf § 213 StGB vorgetragenen\nBedenken kam es nicht an. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben nämlich, daß der besonders benannte\nStrafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn nicht vorlag.\nZwar geht, worauf auch die Revision an sich zutreffend\nhinweist, das Schwurgericht davon aus, daß Grein\nden Angeklagten mit Schimpfworten wie \"Idiot\" bedacht hat\n(UA S.12/15). Hierbei handelt es sich jedoch nach Lage der\n\nDinge jedenfalls nicht m schwere Beleidigungen.\n\n-5 -\n\nDie Revision war daher in ollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat Aufhebung nur im Strafausspruch\n\nbeantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/5-str-157-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/5-str-157-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.686860+00:00"}}