{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-15_5_StR_127_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"5 StR 127/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/73\n\n. vw\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Sadi Ö GE :.: :EED,\ngeboren am Em 953 in u Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum besonders schweren Raub\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\nRichter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster\n\nin der Sitzung vom 15.Mai 1973, an der ferner\nteilgenommen haben Staatsanwalt WW ais Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEW aus\nGEB 215 Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte 215 Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 7.Dezember 1972\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nicht wegen Beihilfe\nzum besonders schweren Raub, sondern\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n(§ 8 249, 250 Abs.1 Nr.1, 49 StGB)\nverurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Zur Festsetzung der Strafe wird die Sache\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-)-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Zıgeklagten wegen Beihilfe\nzu einem von seinem Landsmann PB begsangenen\nbesonders schweren Raub zu vier Jahren Jugendstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nführt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen folgten PB und\nder Angeklagte dem Homosexuellen MB in dessen\nWohnung. Dort tranken sie drei Coca-Cola und Weinbrand.\n\nPO una VB tauschten Zärtlichkeiten aus.\n\nDer Angeklagte schlief vorübergehend ein. Als er aufwachte,\n\nwar ME betrunken. PB sagte in seiner Mutter-\n\nsprache zum Angeklagten: \"Er hat so schöne Sachen, vielleicht\n\nhat er auch Geld, komm, wir wollen ihn töten\". Der\nAngeklagte will PB jeäoch zu verstehen gegeben\nhaben, daß MED betrunken sei und man ihn nicht zu\ntöten brauche. Darauf erwiderte PD, daß er das dann\nallein tun werde. Er würgte ME unä erärosselte ihn\nmit einer Schnur. Der Angeklagte sah dabei zu. Erst nach\ndem Tod des Opfers beteilig“e er sich nachweisbar an der\nTat. Er half beim Zusammensuchen und beim Wegschaffen des\nRaubgutes. .\n\n1. Soweit die Revision bezweifelt, daß PD Nor&\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub begangen hat,\nsind ihre Angriffe offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Angeklagte ist (mindestens) der Beihilfe zum\nschweren Raub (§§ 249, 250 Abs.1 Nr.1,49 StGB) schuldig.\nZwar begann seine helfende Tätigkeit erst, ale PD\ndie Gewaltanwendung gegen das Opfer bereits abgeschlossen\nhatte. Der Raub war zu dieser Zeit aber noch nicht\nbeendet.\n\n3. Dagegen wird der Schuldspruch wegen Beihilfe\nzum besonders schweren Raub (§§ 249, 251, 49 StGB)\ndurch die Feststellungen nicht getragen.\n\nWie bereits das Reichsgericht wiederholt entschieden (DJZ 1932,612 und HRR 1932 Nr.1523) und auch\nder Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat\n(LM Nr.2 zu § 250 StGB; NJW 1973,377), können nach\n§ 251 StGB dem Mittäter oder Gehilfen eines Raubes die\ntödlichen Folgen der von einem anderen Tatbeteiligten\nverübten Gewalt nur zugerechnet werden, wenn er diese\nGewaltanwendung - zumindest bedingt - gewollt hat.\n\nDas hat das Landgericht nicht feststellen können. Es\ngeht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte die Tötung\ndes Mi und damit auch die von PAD zesen\ndiesen verübte Gewalt nicht gewollt, vielmehr sich erst\nnach dem Tod des Opfers an der Tat beteiligt hat.\nDaher können ihm die Folgen der Gewaltanwendung nicht\nnach § 251 StGB zugerechnet werden.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum besonders\nschweren Raub kann dä’er nicht bestehenbleiben. Da der\nSachverhalt erschöpfend dargelegt ist und weitere\nFeststellungen auch in einer neuen tatrichterlichen\nHauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der\nSenat von sich aus in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern. $.265 Abs.1 StPO\nsteht dem nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte\nsich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub\nnicht anders und wirksamer verteidigen können, als er\nes gegen den Vorwurf der Beihilfe zum besonders schweren\nRaub getan hat.\n\n4. Damit war auch der Strafausspruch aufzuheben.\nDas Landgericht hat ihn neu auf der Grundlage des\nberichtigten Schuldspruchs zu treffen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/5-str-127-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/5-str-127-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.667192+00:00"}}