{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-08_5_StR_36_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-08","aktenzeichen":"5 StR 36/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJean-Pierre EEE =.: \"u,\ndort geboren am WB :3:;,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n„er ).Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nsen Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und\n\ndie Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und\n\nFleischmann in der Sitzung vom 8.Mai 1973,\n\nan der ferner teilgenommen haben\n\nBundesanwalt Dr WW 215 Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof\n\nCurt Freiherr von MmEEp =: MEET\n\nals Verteidiger des Angeklagten und\n\nJustizangestellte WW .a1s urkunäasbeantin\nder Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 10.Mai 1972 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Ycn Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung mit Verfahrensrügen und der allgemeinen\nSachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in\nder Verhandlung vor der Strafkammer am 5.Mai 1972\nzeitweise verhandlungsunfähig gewesen, ist nicht\nerwiesen. Nach der Sitzungsniederschrift ist am\n5.Mai 1972 von 9.30 bis 10.40 Uhr, von 11.35 bis\n12.20 Uhr und von 13.20 bis 16.15 Uhr verhandelt\nworden. Nach Ende der letzten Pause hat er sich ausdrücklich in der Lage erklärt, weiter an der Verhandlung teilzunehmen. Er hat sich mit Anträgen, Fragen\nund Widersprüchen an der Verhandlung beteiligt, dann\naber bestimmte Fragen zum Fall SC nicht beantwortet. Nach Vernehmung des Zeugen St zur Person\nund später noch mehrmals hat er teils selbst vorgetragen, teils durch seinen Verteidiger vortragen\nlassen, daß er nicht mehr in der Lage sei, weiterzuverhandeln., Der Vorsitzende und auf Beanstandung das\nGericht haben festgestellt, daß der Angeklagte\n\"ersichtlich verhandlungsfähig\" sei. Daraufhin hat der\nAngeklagte noch um 14.20 Uhr ein von ihm selbst\ngeschriebenes und auf diesen Zeitpunkt datiertes Ablehnungsgesuch überreicht. Dieses Gesuch beweist\nseine Verhandlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt; er\nhat also die Kammer bis dahin zu täuschen versucht.\nFerner ist im Protokoll u.a. vermerkt, daß er der\nVerhandlung aufmerksam gefolgt sei, sich noch nach\nSchluß der Verhandlung lebhaft mit seinem Verteidiger\nunterhalten, dabei gelacht, einen heiteren Eindruck\ngemacht, und dann noch längere Zeit mit dem Staatsanwalt gesprochen habe. Unter diesen Umständen ist\nkein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß die Strafkammer sich bei ihrer Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit geirrt hätte.\n\n-4-\n\n2, Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden\nist mit Recht verworfen warden. Der Angeklagte hatte\nnichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre,\nMistrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden\nzu begründen, Es war nicht Aufgabe des Vorsitzenden\nin der irüheren Sache, dem Angeklagten bei der\nirleaigung anderer Anträge behilflich zu sein.\n\n3, Die auf die behauptete Unleserlichkeit der\nSitzungsniederschrift gegründete Rüge hat der Verteidiger zurückgenommen, nachdem er sich in der\nYerhandlung vor dem Senat von der einwandfreien\nBeschaffenheit des Protokolls überzeugt hat.\n\n4, Die Rüge, daß dem Angeklagten seine schriftlichen Unterlagen in der Hauptverhandlung nicht\nzugänglich gemacht worden seien, ist unbegründet,\nweil das doch geschehen ist, nämlich am Vormittag\ndes 5.Mai 1372; auch die betreffenden Zeugen, die der\nAngeklagte befragen wollte, sind wieder vorgerufen\n\nworcen,\n\n5, Die Rüge, die sich gegen den \"Schluß der\nBeweisaufnahme\" richtet, ist unbegründet. Der\nAusspruch, daß die \"Beweisaufnahme geschlossen\"\nwerde, ist ohne verfahrensrechtliche Bedeutung. Er\nsteht weiteren Beweisamträgen nicht entgegen unä\nschränkt auch die gerichtliche Aufklärungspflicht\nnicht ein. ber Antrag, weitere Akten beizuziehen,\nwar indes kein Beweisamtrag. Das Gericht brauchte\nsich davon auch keine weitere Aufklärung zugunsten\ndes Angeklagten zu versprechen; um so weniger, als\nder Angeklagte seit Zustellung der Anklage mehr als\nzwei Jahre Zeit gehabt hatte, sich auf seine Verteidigung vorzubereiten.\n\n6. Lie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge,\nzu der die Verteidigung weder schriftliche noch\nmündliche „usführungen gemacht hat, ergibt keinen\n\nRechtsfehler des Urteils.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/5-str-36-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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