{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-08_5_StR_194_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-08","aktenzeichen":"5 StR 194/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_194/73\n\n(alt: 5 StR 505/71\n5 StR 398/70)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinrich N EmEEmiD\naus KO ,\ngeboren am ME 1954 in Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 8.Mai 1973\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n17.Juli 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndesselben Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entsoheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Sachrüge dringt durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs.4 StPO aufzuheben, ausgeführt:\n\n\"In dem angefochtenen, nurmehr den Strafausspruch\nbetreffenden Urteil hat das Landgericht teilweise\nkeine eigenen Feststellungen getroffen. Lediglich\n'ergänzend' hat es einige Tatsachen 'zum persönlichen\nWerdegang des Angeklagten nach seiner Strafverbüßung\nam 20.Jamuar 1966 ... festgestellt' (UA S.6/7). Im\nübrigen hat es 'zur Vermeidung von Wiederholungen'\nwegen 'der Feststellungen zum Werdegang auf die in\nder Hauptverhandlung erneut festgestellten, verlasenen\nGründe des Urteils der 1.Strafkammer des Landgerichts\nLüneburg vom 21.November 1969 Bezug genommen’ (UA S.5).\nDie in den Gründen des damaligen Urteils enthaltenen\n'Feststellungen zum Werdegang' des Angeklagten umfassen seine persönlichen, familiären, beruflichen\n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch die\nEinzelheiten seiner kriminellen Entwicklung einschließlich der seinen Vorstrafen zugrunde-\n\nliegenden früheren Taten (UA 8.5 i.Verb.m.S.3-24,\n\n24-71, 72-73 UA vom 21.11.1969 LG Llineburg). Da jene\nfrüheren Feststellungen allein zum Strafausspruch\n\nbzw. zu den Maßregelanordnungen gehörten und durch\n\nden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom B.September 1970\naufgehoben worden sind (Bd.IVa Bl.310 d.A.), konnten\n\nsie für das angefochtene Urteil nicht mehr, auch nicht\nim Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Das\n\ndurfte auch nicht in der hier gehandhabten Weise\ngeschehen, daß das Landgericht eine Bezugnahme auf\n\ndie Gründe des insoweit aufgehobenen ersten Urteils\n\nmit der pauschalen Erklärung verband, jene früheren\nGründe in der jetzigen Hauptverhandlung verlesen und\nerneut festgestellt zu haben (UA S.5). Vielmehr hätte\ndie erkennende Strafkammer insoweit nicht nur ergänzend,\nsondern umfassend eigene Feststellungen treffen und\ndiese in den Urteilsgründen auch mitteilen müssen,\n\nDabei hätten ihre neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen, (nur oder auch) den Schuldspruch betreffenden Feststellungen aus dem früheren Urteil ein\neinheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden\nmüssen (BGHSt 24,274).\n\nDiesen Erfordernissen läuft die im angefochtenen\nUrteil enthaltene Bezugnahme zuwider. Ihretwegen beruhen\nder neue Strafausspruch und die Maßregelanordnungen\nteilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen.\nDarin liegt eine den Angeklagten beschwerende Verletzung des sachlichen Rechts. Dieser Mangel, den die\nRevision in Ergänzung der rechtzeitig erhobenen Sachrüge nachträglich unter Hinweis auf die zitierte\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich\nbeanstandet, nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache abermals zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter\nzurückzuverweisen.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/5-str-194-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/5-str-194-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.324346+00:00"}}