{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-05-08_5_StR_134_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-05-08","aktenzeichen":"5 StR 134/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IHO\n\nH StR 134/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Erhard B GE zu: x,\ngeboren am EEIIEB 1945 in N GEREEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\nRichter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann\n\nin der Sitzung vom 8.Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa 1 + mp\naus WE :15 Verteidiger des Angeklagten und\n\nJustizangestellte EEE 215 Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n27.Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\ni\ni\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndesselben Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Akten enthalten zwei verschiedene Fassungen\nder Urteilsgründe. Ausfertigungen (bezw. Abschriften)\ndes zweimal zu den Akten genommenen Urteils mit jeweils\nvoneinander abweichenden Gründen sind den Verteidigern\nnacheinander zugestellt worden. Die erste Fassung\nträgt die Unterschrift des ältesten Beisitzers \"zugleich\nfür den in Urlaub außerhalb Berlins befindlichen\nVorsitzenden\" und die des anderen Beisitzers, die spätere\nFassung die Unterschriften aller drei Berufsrichter,\ndie an der Verhandlung teilgenommen haben. Der älteste\nBeisitzer hat beide Fassungen ohne Zusatz unterzeichnet. Der jüngere Beisitzer hat seine Unterschrift\nunter der ersten Fassung \"annulliert\", weil er nicht\ngewußt habe, daß bereits \"ein vom Vorsitzenden überarbeitetes und unterschriebenes Urteil existent war\"\n(gemeint war ein Urteilsentwurf). Welche Fassung er\nfür richtig hielt, ist nicht ersichtlich. Die Fassungen\nder Urteilsgründe unterscheiden sich indessen nicht\nnur stilistisch. Sie weichen auch in sachlichen\nEinzelheiten erheblich voneinander ab. Daß beide das\nErgebnis der Beratung zutreffend wiedergeben, ist\nausgeschlossen. Es bleibt deshalb offen, ob durch\ndie Unterschriften der Beisitzer die erste, die zweite\noder keine der beiden Fassungen als richtig anerkannt\n\nist. Das Urteil enthält daher keine Gründe, die als\nBeurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen sind.\nDas hebt die Revision des Angeklagten mit Recht hervor.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/5-str-134-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/5-str-134-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.310467+00:00"}}