{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-04-17_5_StR_671_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-04-17","aktenzeichen":"5 StR 671/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">_StR 671/772\nAr. 272\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden W-Arbeiter Abdessalam C mu\naus\n\ngeboren ar u 1943 in EB (Tunesien),\n- Sachbezeichnung: SW u.a.\n\nwegen fortgesetzten Widerstandes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat 7 s Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\nRichter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster\nin der Sitzung vom 17.April 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt WW als Vertreter der\n\nBundesanwaltschaft und Justizangestellte Ww 2ıs\nUrkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 28.Juni 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten CE ist unbegründet.\n\n1. Alle Verfahrensrügen, die sich auf Befangenheit\nder beteiligten Richter gegenüber dem Verurteilten SED\nund dessen Verteidiger berufen, sind unzulässig. 8 338 Nr.3c$\nsetzt voraus, daß ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er\nvon dem Beschwerdeführer abgelehnt war. Weder Ci noch\nsein Verteidiger haben sich aber die Ablehnungsamträge in\n\nder Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu eigen gemacht.\n\n2, Lediglich die Verfahrensrügen zu C und D, die an\nBeweisamträge des SW und deren Ablehnung anknüpfen,\nkönnten auch den Rechtskreis des Beschwerdeführers ED\n\nberühren.\n\nDahinstehen mag, ob dem Landgericht insoweit zu Recht\nvorgeworfen wird, das Verfahrensrecht verletzt zu haben\n(in Betracht käme die Zurückweisung eines Beweisamtrages\n\nwegen Prozeßverschleppung).\n\nJedenfalls kann sich der Angeklagte CB auf die\nbehaupteten Verfahrensfehler nicht berufen.\n\na) Das Verhalten seines Verteidigers (und sein eigenes)\nin der Hauptverhandlung ließ deutlich erkennen, daß sie mit\nden Anträgen des Mitverurteilten nicht einverstanden waren,\n\nzum Teil übrigens auch nicht einverstanden sein konnten:\n\naa) Vor der Hauptverhandlung hatte Rechtsanwalt\nDr .MOEEEB für den von ihm vertretenen Angeklagten CD\nbeantragt, insgesamt acht \"Augenzeugen\" zu vernehmen. Die\nStrafkammer hat sechs dieser Zeugen. gehört (ein Zeuge war\nverstorben, ein anderer in seine Heimat nach Afrika zurückgekehrt).\n\nEr\n\nbb) An weiterer Beweiserhebung lag weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger. Das ergibt sich aus der\nSitzungsniederschrift. Danach hat Rechtsanwalt Dr. Mae\nam 26.Juni 1972, nachdem Rechtsanwalt Dr Sn die hier\nin Rede stehenden Beweisamträge angebracht hatte, \"angeregt,\ndas Verfahren gegen den Angeklagten CEW abzutrennen und\nzum Abschluß zu bringen\" (8.21 der Sitzungsniederschrift,\nBd.II Bl.23 d.A.). Er ist also von den für SW gestellten\nAnträgen abgerückt.\n\nÜbrigens trägt die Revision in anderem Zusammenhange\nselbst vor, Rechtsanwalt Dr.MEB habe bereits am 12.Mai\n1972 die Sache des Angeklagten Cl zu Ende bringen\nwollen und sei deshalb sogar bereit gewesen, \"auf weitere\nvon ihm benannte, nicht erschienene Zeugen\" zu verzichten\n(5.13 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 4.August\n1972).\n\ncc) Dr .MB hat dabei auch stets im wohlverstandenen\nInteresse des Angeklagten Ce zenandelt, dem insbesondere\ndie (vom Landgericht wegen Prozeßverschleppung abgelehnte)\nZeugenvernehmung des Senane unter Umständen nur hätte schaden können. Dieser hatte nämlich bei seiner Aussage vor der\nPolizei am 9.September 1971 den Beschwerdeführer nicht nur\nin Bezug auf das Tatgeschehen belastet (Bd.I B1.22 bis 25\nd.A.), sondern von sich aus sogar noch \"erwähnt, daß im\nTunesier-Lager alle Insassen Angst vor dem CB und\nseinem Bruder haben ..., daß er die anderen Tunesier förmlich erpreßt, ... auf Grund seiner Körperkraft ist niemand\nda, der sich ihm widersetzt\" (aaO Bl.25).\n\nSchon wegen des damals fehlenden Einverständnisses\nmit den Beweisamträgen des Mitangeklagten SW ist die\nRevision des Angeklagten Ci nicht berechtigt, die\n\nAblehnung dieser Anträge als Verfahrensfehler zu rügen.\n\nb) Soweit es den Revisionsangriff ID (aa0) anlangt,\nkommt hinzu, daß der ablehnende Beschluß nur dem Verteidiger\n\n- 5 -\n\ndes Verurteilten SP, rs, eine Verschleppungsabsicht vorgeworfen hatte. Bei dieser Begründung hätte\n\nDr.“ - unterstellt, er wäre mit dem Antrag einverstanden gewesen - diesen nun im eigenen Namen wiederholen\nmüssen, um eine Entscheidung herbeizuführen, die sich auf\nden von ihm verteidigten Angeklagten CB vezos.\n\nDas ist, wie erwähnt, nicht geschehen. Auch deshalb\nkann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Begründung des ablehnenden Beschlusses sei rechtsfehlerhaft\n\ngewesen.\n3, Offensichtlich unbegründet ist der unter I C erhobene Vorwurf, das Landgericht hätte insoweit auch von Amts\n\nwegen die gewünschten Beweise erheben müssen.\n\n4. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dieser\n\nRevision sind, soweit überhaupt zulässig, ebenfalls offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine \"Sachrüge\nkeinen den Angeklagten CB peschwerenden Rechtsmangel\naufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrage\n\ndes Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/5-str-671-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/5-str-671-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.119664+00:00"}}