{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-04-17_5_StR_118_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-04-17","aktenzeichen":"5 StR 118/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Montiererin Renate CE zevorene NEED\naus DEE, dort geboren an 1045,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und\n\ndie Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und\nSchuster in der Sitzung vom 17.April 1973, an\n\nder ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr aus CE 215 Verteidiger\nder Angeklagten und Justizangestellte EEE = 15\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n29.November 1972 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nan ihrer einjährigen Tochter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt\nmit ergänzenden Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Einzelbeanstandungen der Revision enthalten\nweitgehend unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die von ihr behaupteten\nWidersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. So ist\nes kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht annimmt,\ndie Angeklagte habe Bekannte und Lokale nicht aus\nVergnügungs- oder Alkoholsucht aufgesucht, sondern um\nder häuslichen Situation zu entfliehen (UA S.26), und\ndann ausführt, durch ihre Lokalbesuche und anderen\nBesuche habe sie gezeigt, daß sie durchaus Aktivitäten\nentfalten könne, wenn es ihr um die Befriedigung\nauftretender Bedürfnisse gehe (UA S.27). Es war ihr\neben ein Bedürfnis, der häuslichen Situation zu entfliehen, die ihr \"auf die Nerven fiel\" (UA S.12).\n\n2. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz\neinwandfrei festgestellt. Es gründet seine Überzeugung,\ndie Angeklagte habe sich \"ca. eineinhalb Wochen vor\ndem Tod des Kindes\" entschlossen, Petra durch weiteren\nEntzug der Nahrung zu töten (UA S.15), vor allem\ndarauf, daß sie am 1.0Oktober 1971 gegenüber der Kriminalbeamtin PP erklärt hat, sie sei etwa eineinhalb Wochen\nvor Petras Ableben zu dem Ergebnis gekommen, daß Petras\nTod \"die beste Lösung\" sei, das Kind habe sterben\nsollen (UA S.20). Dem steht nicht entgegen, daß das\nSchwurgericht mit dem ärztlichen Sachverständigen annimmt, während des Tatzeitraumes habe die Angeklagte\n\"kaum über ihre Lage und die Folgen ihres Verhaltens\nkritisch nachgedacht\" (UA S.26).\n\nEs ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Schwurgericht feststellt, etwa zur gleichen Zeit, als die\nAngeklagte sich entschloß, Petra zu töten, sei der\nZeugin HB aufgefallen, daß Petra erheblich dünner\ngeworden und ziemlich entkräftet war (UA S.14), während\nes an anderer Stelle darlegt, die Angeklagte habe den\nTötungsentschluß \"eineinhalb Wochen vor Petras Tod, zu\n\neiner Zeit, als das Kind noch bei Kräften war, gefaßt\"\n(UA S.30). Die Beobachtung der Zeugin HB verunte\nersichtlich auf einem Vergleich mit dem Zustand des\n\nKindes im August 1971. Demgegenüber war Petra allerdings\n\"zjemlich entkräftet\", denn sie hatte drei Pfund abgenommen. Trotzdem war sie noch so weit bei Kräften, daß\nsie während des Besuchs sehr viel weinte (UA S.14), was\nsie bei zunehmender Entkräftung in den letzten acht\nTagen vor ihrem Tod nicht mehr tat (UA S.15 und 29).\n\n3, Mit Recht hat das Schwurgericht auch das Mordmerkmal der grausamen Tötung bejaht. Grausam tötet, wer\ndem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger\nGesinnung zufügt (BGHSt 3,180,264). Indem die Angeklagte\nihrer einjährigen Tochter etwa seit dem 21.September 1971\nplanmäßig zunehmend die Nahrung entzog und sie dadurch\nca. eineinhalb Wochen lang aushungern und ausdürsten\nließ, bereitete sie ihr besondere körperliche und\nseelische Qualen. Daß auch ein einjähriges Kind die\nQualen des Verhungerns und Verdurstens als besondere\nkörperliche und seelische Leiden empfindet, ist eine\nallgemeinkundige gesicherte Erkenntnis. Wie die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, hat die Angeklagte\ndie Schmerzen und Qualen ihrer Tochter auch erkannt\n(UA S.29). Das bedurfte bei dieser Angeklagten, die\ndurchschnittlich intelligent ist (UA S.26), zur Tatzeit 26 Jahre alt war und vor Petra schon zwei Kinder\nhatte, keiner näheren Begründung. Dem steht das vom\nGeneralbundesanwalt herangezogene Urteil des Senats vom\n\n-5-\n\n16.Mai 1972 (5 StR 193/72) nicht entgegen. Es betraf\neine zur Tatzeit erst 19jährige unterdurchschnittlich\nbegabte, geistig primitive Frau, die \"selbst noch ein\nKind\" war, und damit einen anderen Sachverhalt. Schließlich hat das Schwurgericht auch seine Annahme, die\nAngeklagte habe aus einer gefühllosen, unbarmherzigen\nGesinnung gehandelt, rechtsirrtumsfrei dargelegt. Soweit\nes diese Gesinnung daraus folgert, daß die Angeklagte\nihre Tochter \"mehrere Wochen lang, ohne sich ihrer zu\nerbarmen, in ganz erheblichem Umfange leiden\" ließ\n\n(UA S.30), hat es allerdings auch verwertet, daß sie\nPetra schon seit Anfang September 1971 - also schon\n\netwa drei Wochen, bevor sie sich zur Tötung entschloß -\nnicht ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgte.\nDas ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar darf die grausame\nTötung nur in solchen Handlungen oder Unterlassungen\ngefunden werden, die der Täter mit Tötungsvorpatz vorgenommen hat (BGH 1 StR 152/53 vom 14.April 1953).\n\nDas schließt aber nicht aus, als Beweisanzeichen für die\ngefühllose, unbarmherzige Gesinnung, die ihn bei der\n\nTat beherrscht hat, auch sein vorangegangenes Verhalten\nzu berücksichtigen. Mehr hat das Schwurgericht nicht\n\ngetan.\n\n4. Auch die Ausführungen zur Zureohnungsfähigkeit\nsind frei von Rechtsirrtum. Die von der Revision\nhiergegen vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.\nDie Willensschwäche und die emotionale Unreife der\nAngeklagten, die das Sohwurgericht im Anschluß an das\nGutachten des ärztlichen Sachverständigen festgestellt hat, sind nicht ale krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit im Sinn des § 51 StGB anzusehen.\n\n5. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen\nRechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an\ndas Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/5-str-118-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/5-str-118-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.100808+00:00"}}