{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-22","aktenzeichen":"5 StR 402/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"We\n\n5EStR 402/74\n224.75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Antonius van 0 EEE\naus H@EMB über TEE,\ngeboren an 1954 in BAM (Niederlande),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Kaufmann Johannes E EEEEEB aus Hoi,\ngeboren am 1940 ir SEHEN Kreis Im:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Untreue,\nfortgesetzter Abgabenhinterziehung u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22,April 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .(EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus Hau\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1 (var OMMEIEEEB) ,\n\nRechtsanwalt EEE aus Ho\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2 (EM),\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ven Oi\nund FAR wird das Urteil des Landgerichts in\n\nHamburg vom 3.April 1973 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Geldstrafen verhängt\nworden sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel\nzu entscheiden hat.\n\n\\, — Von Rechts wegen -\n\n”,\n\nLu\n\nGründe\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung der\nGelästrafen, haben aber im übrigen keinen Erfolg.\n\nA.\nI. Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer:\n\nl. Sie bemängeln, daß die vorübergehende Abtrennung des\nVerfahrens gegen den Mitverurteilten DER unzulässig gewesen, daß in diesem Zusammenhange gegen §§ 230 Abs.1, 338\nNr.5 StPO verstoßen worden sei. Der Angeklagte EM meint\nüberdies, der Tatrichter habe dabei die §§ 261, 338 Nr.8 StPO\n\nverletzt,\nDie Angriffe gehen fehl.\n\na) Ob eine Trennung rechtshängiger Strafsachen zweckmäßig\nist, vermag allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Entscheidung hierüber kann daher grundsätzlich vom Revisionsgericht\nnicht nachgeprüft werden, sofern kein Ermessensmißbrauch vorliegt oder infolge der Trennung andere Verfahrensvorschriften\n\nverletzt worden sind.\n\nb) Die Revisionen behaupten dies und berufen sich hierfür\nin erster Linie auf den Wortlaut des Abtrennungsbeschlusses,\n\naa) Dieser sagt allerdings nicht ausdrücklich, daß in der\nabgetrennten Verhandlung gegen DEM nur die Anklagevorwürfe\nzu I 1 und 2 erörtert werden sollten (die sich nach der zugelassenen schriftlichen Anklage auf die Beschwerdeführer van\n\nCME und FE nicht erstreckten). Deshalb - so meinen\ndie Revisionen - gehe schon aus dem Wortlaut des Beschlusses\n\nhervor, daß (in Abwesenheit der Beschwerdeführer) gegen den\nMitverurteilten DW auch über Fragen verhandelt worden sei,\ndie unmittelbar oder mittelbar den Anklagevorwurf zu II 5 berührt hätten, in dem die Angeklagten von OB und EEE\nverurteilt worden sind.\n\nbb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nNach dem Wortlaut des Beschlusses ist nur deshalb abgetrennt worden, um die Beschwerdeführer als Zeugen im Verfahren\n\nSR = m\n\n> u =\n\n£\n\nlc\n\ndi:\nGr:\nfül\nüb:\nso.\n\nveı\nfa]\n\ndie\nbel\nkla\nEhl\ntei\n\nge8\n\node\n\ngen Da zu hören. Auch ohne nähere Erläuterung deutet\nreits dies darauf hin, daß in dem abgetr\n\n’gen DE 1 Edi 2114 über die Anklagevorwürfe zu I verindelt werden Sollte,\n\nWie die Sitzungsniederschrirt ergibt, haben Angeklagte\nıd Verteidiger den Beschluß des Landgerichts damals auch\n.cht anders verstanden, Denn sie haben nach Ablauf der ihnen\n\ngegnet, die Fragen seien \"unverfänglicht, sie müßten daher\n\nn den Zeugen beantwortet werden. Diese Belehrungen sind \"nach\nheimer Beratung\" des Gerichts erfolgt, das Sich dabei _ wie\n\n® vorangegangenen Hinweise auf §§ 55, 57 StPO zeigen - der\nenzen der Auskunftspflicht der als Zeugen gehörten Beschwerdearer durchaus bewußt war, Der Angeklagte van OH : =:\n\n-astung in einem Verfahren zu bewahren, in dem sie nicht ange-\n:8t waren, Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten\ners ist also auch hieraus nicht zu folgern, daß seine Verur-\n\n-5_\n\nWenn die Sitzungsniederschrift für Inhalt und Umfang von\nZeugenaussagen Beweis erbringen könnte, würde sie - auch ohne\ndie oben erörterten Umstände - die Revisionsbehauptungen nicht\nnur unbestätigt lassen, sondern widerlegen (vgl. Protokollband\nB1.582 - 384),\n\nEntsprechendes gilt für die Urteilsgründe,\n\nDie eingehenden Darlegungen des Beschwerdeführers DB o3 3 \\)\nhierzu sind - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet. Er verkennt insbesondere (wie sich auch bei anderen\nVerfahrensrügen zeigt), daß Verfahrensverstöße nicht vermutet\nwerden, sondern zu beweisen sind. Es bedarf daher keiner näheren\nBehandlung der Revisionsbehauptungen, die §§ 338 Nr.8, 261 StPpo\nseien durch den Abtrennungsbeschluß und seine Folgen (ebenfalls)\nverletzt worden.\n\n2. Im Ergebnis wirkungslos bleibt auch die Rüge, der Zeuge\nCHE sei nicht vereidigt, ein Beschluß über die Gründe hierfür\nsei nicht verkündet und ersichtlich nicht gefaßt worden, die\nStrafkammer habe aber die Aussage dieses Zeugen \"als beeidigt\"\ngewürdigt. Auf diesen Verstößen gegen §§ 59, 60 Nr.2, 64, 261\nStPO beruhe nicht nur die Verurteilung des Angeklagten Bo\naus §§ 31 MOG, 392 AO im Falle II 2, sondern auch dessen Untreueverurteilung in diesem Falle sowie die Schuldsprüche gegen\nbeide Beschwerdeführer in allen anderen Fällen.\n\na) Die Sitzungsniederschrift teilt zu 103 Vernehmungen im\neinzelnen mit, ob die jeweils gehörten Zeugen und Sachverständigen vereidigt beziehungsweise aus welchen Gründen sie nicht\nvereidigt worden sind, Außerdem ergibt das Protokoll in allen\ndiesen Fällen, daß und wann der Tatrichter die Vernommenen entlassen hat. Lediglich beim Zeugen CME fen1t jede Angabe zu\nalldem,\n\nDie Sitzungsniederschrift ist demnach lückenhaft. Der\nSenat brauchte jedoch der Frage nicht nachzugehen, ob es sich\num eine offensichtliche Lücke handelt, die im Wege des Freibeweises zu schließen gewesen wäre.\n\nVe\n\nAr\nFä\n\nau\nTa\nni\nru\n\nei\ner\n\nri\n\n48\nda\nda\nde:\n\nsa,\nNa\nBe:\nno!\n84,\nun\n\nmi’\nwa:\nohı\n\nX 2\n\nHierfür kommt es allein auf die Schriftlichen Entschei-Agsgründe an, Dabei ist - insbesondere bei umfangreichen\n\nSsagen und ihre etwaige Auswirkung auf die Überzeugung des\ntrichters,. Im allgemeinen wird das Revisionsgericht dies\n\nHier ist es anders, Die Beweiswürdigung des Urteils erbt deutlich, was der Zeuge CE wissen konnte und was\n\naa) Daß die Firma BE von der Firma AU insgesamt\nt Inlandsbutter gekauft, daß der Beschwerdeführer |\nbei nur mit dem Mitangeklagten LEE verhandelt hat und\nß von der Firma Bf der Kaufpreis gezahlt worden ist, hat\n\ngen. Die Feststellungen auf 5.404 UA über den Butterkauf\n1 die Zahlung hierfür sind daher durch die Aussage des Zeugen\nBE nicht beeinflußt worden,\n\nt dem Mitangeklagten EEE ausgesagt haben (UA 5.403),\n\nE|\n\n- 7 -\n\nICE, um dessen Schuld es im vorliegenden Verfahren indes\nnicht geht.\n\nbb) Auch die Überzeugung des Landgerichts, daß den \"Kaufpreiszahlungen der Firma B@M entgegen der Einlassung des Angeklagten Eli keine Butterlieferungen der Firma AUEEER gesenübergestanden haben\" (UA S.404), ist von dem behaupteten\nVerfahrensfehler nicht beeinflußt worden. Das Urteil beruft sich\nhierfür ausschließlich auf die Zeugenaussagen der (sieben)\nfrüheren Angestellten der Firma BÜR. Die Darlegungen dazu\nschließen auf S.406 UA mit den Worten:\n\n\"Bei dieser Sachlage ist die Kammer davon überzeugt,\ndaß die Firma MB die 48 t Butter nicht erhalten hat\".\n\nWie der Wortlaut zeigt, hat das Landgericht also in diesen\nPunkte eine sichere Überzeugung gewonnen, ohne daß hierbei die\n\nAussage des Zeugen CB irgendeine Rolle gespielt hätte.\nDie anschließenden Urteilsausführungen zu b) sind demnach\n\nals überflüssige nachträgliche Erwägung zu bewerten.\n\ncc) Die Feststellungen über die Scheinverkäufe an die\nFirm SCHE und OB sind durch den behaupteten Verfahrensmangel ebenfalls nicht berührt worden. Wie das Urteil ergibt,\ndie Revisionen auch nicht in Frage stellen, hat der Zeuge CM\nhierzu nichts gesagt, er hätte hierzu auch nichts sagen können\n(vgl. u.a. die Beweiswürdigung auf S.414 - 437 UA).\n\ndd) Dasselbe gilt für den zur Verschleierung der Untreuehandlung begangenen Verstoß gegen §§ 31 MOG, 392 AO. Angesichts der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer EM meint, \"zunächst\"\ndiese Verurteilung beruhe auf dem von ihm behaupteten Verfahrensverstoß (5.9 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 6.5.1974).\nDie Firma A, auf deren Gründung und Handeln sich das\n- auch insoweit lückenhafte - Wissen des Zeugen CM beschränkte,\nist in diese strafbare Handlung weder unmittelbar noch nittelbar hineingezogen worden.\n\nee) Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung beider\nRevisionen, die Zeugenaussage CB könne (auch) die Verurteilungen in den Fällen II 1, 3, 4 und 5 beeinflußt haben.\n\nL:\n\nge\nur\nSt\nal\nFr\nau\nZw\nla\nBu\nwo:\nUr\nSc]\n\nSi’\nBev\nwo]\nhal\nVer\n\nweg\nim\nist\n\nhau\n\nRev\nDie\n\nBP A,\n\n-8_\n\nII. Verfahrensrügen des Angeklagten Tg:\n\nındgericht die Schriftstücke BMO 1/54, >55, 120, 121, 166, 167,\n9, 145 f und 8 nicht als Beweismittel benutzt.\n\nEs wollte zunächst lediglich Klarheit über ihre Bedeutung\nwinnen. Deshalb hat es ihren Inhalt nit beiden Angeklagten\nd mit den Zeugen CHE (nur) \"erörtert\", Dabei ist die\nrafkammer zu der Erkenntnis gelangt, auf eine nähere Klärung\nler mit den genannten Schriftstücken zuSsammenhängenden\nagen könne verzichtet werden. Das ergeben - wie insoweit\nch die Revision einräumt - die schriftlichen Urteilsgründe\neifelsfrei (UA 3.246, 258, 271, 279, 288, 297 und 305). Sie\nSssen ausdrücklich offen, mit welchen Lastkraftwagen die\n\nveismittel in die Verhandlung eingeführt, d.h, \"verlesen\"\n‘den. Daher ist der Vorwurf unberechtigt, das Landgericht\nye nur durch Urkunden, Jedoch nicht durch Vernehmung ihrer\nfasser \"Beweig! Über \"Tatsachen! erhoben und damit gegen\n‚50 Satz 1 StPpo verstoßen.\n\nDem Tatrichter mußte sich auch nicht aufdrängen, von Amts\n‚en der Frage noch weiter nachzugehen, mit welchen Fahrzeugen\nFalle II 4 die Butter von den Kühlhäusern abgefahren worden\n\nSchließlich bleibt die Revision jeden Beweis für ihre Be-\n‚Ptung einer Verletzung des § 261 StPO schuldig.\n\nisionsbegründung vom 6.5.1974 vorgetragene Aufklärungsrüge.\nRevision behauptet dort, das Landgericht habe zum Schaden\n\n-9.\n\ndes Angeklagten einen \"Vorgang\" nicht näher aufgeklärt, der\nihm zwar nicht zur Last gelegt, in der Anklageschrift aber\n\nerwähnt worden sei.\n\nDer Verteidiger hatte hierzu ein (als Beweisamtrag bezeichnetes) Gesuch am 10./l12.Januar 1973 in der Hauptverhandlung angebracht (Protokollband S.208), dessen Sinngehalt\nund Zielrichtung er in der Sitzung vom 12.März 1973 zusamnmenfassend verdeutlichte (Protokollband B1.373). Danach kam es\nihm nur darauf an festzustellen, \"daß die Lieferscheinsammlung bei der Bl nicht vollzählig war\". Diesen Antrag hat\ndas Landgericht als bedeutungslos zurückgewiesen (Protokollband S.375).\n\nDen Beschluß selbst greift die Revision ausdrücklich nicht\nan. Im Hinblick auf die am 12.März 1973 erfolgte Einschränkung\ndes am 10./12.Januar 1973 überreichten Gesuches ist dann aber\nnicht zu erkennen, weshalb sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, von Amts wegen entsprechend dem\nursprünglichen (unübersichtlichen und schwer verständlichen)\nGesuch weitere Nachforschungen anzustellen. Was die Revisionsrechtfertigung hierzu vorträgt, macht deutlich, daß es allenfalls Sache der Verteidigung gewesen wäre, zulässige Beweisamträge zu stellen, daß aber der Strafkammer insoweit keine\nNachlässigkeit zur Last fällt.\n\nIII. Verfahrensrügen des Angeklagten var Of:\n\n1. Unzulässig ist das Vorbringen, mit dem die Verwerfung\ndes Ablehnungsgesuches gegen die beisitzende Richterin Lilie\nbeanstandet wird.\n\nEntgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO teilt\ndie schriftliche Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden\nTatsachen nicht mit. Sie nimmt lediglich Bezug auf einen Schriftsatz und verweist hinsichtlich des Verwerfungsbeschlusses auf die\nSitzungsniederschrift. Bezugnahmen sind indes als nicht geschrieben zu behandeln. Das ist ständige Rechtsprechung - nicht\nnur - des Bundesgerichtshofes. Danach muß das Revisionsgericht\nallein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob\n\ndi\nDe\n\nve\nfe\n\nBe\nde\nst\nde\ngr\nAn\n\n26\n\nty\nse\nzu\n\nSt:\nnu.\nkl\nei}\n\nBe\n\ndur\nbe1\nFol\nStı\nrec\nfüh\n\nÄd2\n- 10 -\nn Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen\nr Revision zutrifft. Hiervon abzugehen, besteht kein Anlaß,\nr Vorwurf, andere (nämlich das Gericht) hätten das Verfahren\n\nrletzt, ist in verfahrensrechter Weise zu erheben. Daran\nhlt es,\n\nAuch der Zusammenhang der umfangreichen schriftlichen\nsründung läßt nicht erkennen, auf welches bestimmte Verhalten\nr Richterin der Angeklagte das Ablehnungsgesuch gegen sie geützt und wie das Gericht seinen Verwerfungsbeschluß begrün-\n\nt hat. Die Rechtfertigungsschrift enthält über den Ablehnungs\n\nund nur unzureichende, aus sich heraus nicht verständliche\ngaben.\n\n2. Die Rüge einer Verletzung der §§ 243 Abs.4 Satz 2,\n1 StPO und des Artikels 103 Abs.ı GG geht fehl.\n\nHaltlos ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei\nchtliches Gehör\" verwehrt, die Akte des Amtsgerichts Itzehoe\ni ausweislich des Protokolls \"ohne Anhörung des Angeklagten\n° Grundlage umfangreicher Untersuchungen gemacht\" worden,\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Tatrichter den\n-afbefehl des Amtsgerichts Itzehoe vom 7.August 1970 nicht\n\" auszugsweise verlesen, sondern ihn auch \"mit dem Ange-\nıgten von Oerörtert\" hat (Protokollband B1.381). Von\nıer Verweigerung rechtlichen Gehörs oder von einem Verstoß\nsen § 261 StPO kann daher keine Rede sein.\n\nDie Feststellungen auf den Seiten 7 - 11 UA beruhen auf\nsaben des Angeklagten ven OB im Zusammenhang mit dem\n‘lesenen Inhalt des Strafbefehls, wie das Landgericht auf\n:O UA ausdrücklich hervorhebt. Jedenfalls hat die Revision\n‚nen Beweis für ihre gegenteiligen Behauptungen erbracht.\n\nDem Tatrichter war es durch § 243 Abs.4 Satz 2 StPO (oder\n'ch eine andere Vorschrift) nicht verwehrt, aus dem Straf-\n'ehl und seiner Erörterung mit dem Angeklagten rechtliche\n‚gerungen zu ziehen, die über den \"Tenor des rechtskräftigen\nafbefehls\" hinausgingen. Daß dem Landgericht hierbei sachlich-\n'htliche Irrtümer unterlaufen seien, behauptet der Beschwerderer selbst nicht,\n\n- 11 -\n\n3. Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge, die Niederschrift\nüber die eidliche Vernehmung des Zeugen MB durch das\nBezirksgericht in Lugano hätte \"in der Hauptverhandlung auf\nGrund von § 251 Abs.1 StPO\" nicht verlesen werden dürfen, weil\nes sich nicht um eine \"frühere richterliche Vernehmung\" gehandelt habe.\n\na) Die Vernehmung des Zeugen MB Aurch das Bezirksgericht Lugano/Schweiz war von der Strafkammer beschlossen\nworden, nachdem sich \"sämtliche Angeklagte, ihre Verteidiger\nund der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit einer späteren\nVerlesung des Protokolls nach § 251 Abs.1 Nr.4 StPO einverstanden\" erklärt hatten (Bl. 231 des Protokollbandes).\n\nNach Eingang der Vernehmungsniederschrift und vor ihrer\nVerlesung wiederholten alle Beteiligten ihr Einverständnis.\nAlsdann wurden die Niederschriften \"vom Dolmetscher auf\nitalienisch verlesen und in die deutsche Sprache übersetzt\",\nDanach stellte das Landgericht fest, \"daß der Zeuge VE\nam 2.2.75 vereidigt wurde und sich für die Richtigkeit seiner\nweiteren Aussage am 6.2.73 auf den bereits geleisteten Eid\nbezog\" (Protokollband B1.357).\n\nDie Niederschriften befinden sich auf dafür vorgedruckten\nFormularen, deren Kopf (übersetzt) die Bezeichnung \"Untersuchungsrichter\" trägt. Sie beziehen sich auf das \"Rechtshilfeersuchen Nr.14/73\" und beginnen - nach dem Datum - mit den\nWorten (übersetzt): \"Vor dem Sekretär der Untersuchungsabteilung\nder Giurisdizione sottocenerina (der in seinem Amtsraum des\nPalazzo di Giustizia von Lugano sitzt) erscheint als Zeuge der\nvorgeladene ...\". Jede Seite der Niederschrift ist mit dem\ngerichtlichen Siegel (und der Zeugenunterschrift) versehen. Der\nVernehmende hatte den Zeugen MB vor dessen Anhörung \"auf\ndie straflichrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage\" hingewiesen und ihn am 2.Februar 1973 vereidigt; die\nVernehmung vom 6.Februar 19753 ist \"unter der Bindung des Eides\nvom 2.2.75\" erfolgt.\n\nb) Bei dieser Sachlage war es zulässig, auf die unmittelbare\nAnhörung des Zeugen ME zu verzichten und die Niederschriften\n\nür\nne\nan\n\nne\nun\nwe:\nbe:\nRe\nde:\nmüs\nfo)\nfü]\nnet\nGru\nsie\nSta\n\nLug\ndes\nDes\n\"Au\nUnt:\n\nhan;\nsine\n\nspre\nschı\noder\ngrür\nSOowe\nlass\ndie\n\nlieg\n\n29\n- 12 -\n\n:r seine Vernehmungen in Lugano zu verlesen. Diese Ver-\n\nmungen sind als \"richterliche\" im Sinne des § 251 Abs.ı1 Stpo\nzusehen.\n\nEs ist anerkannten Rechts, daß Niederschriften über Ver-\n\nmungen im Ausland schon dann als \"richterliche\" verlesbar\n| mithin im Strafverfahren auch grundsätzlich verwertbar sind,\nın die am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften\nıchtet wurden. Denn es kann nicht erwartet werden, daß die\n'htshilfe, die ein fremdes Land gewährt, unter Zugrundelegung\nıtschen Strafverfahrensrechts geleistet wird. Allerdings\n‚sen Zeugenvernehmungen, die in anderen Rechtsgebieten er-\n\ngen, nach dem dortigen Recht eine vergleichbare Funktion erlen wie eine entsprechende innerstaatliche richterliche Vermung. Diese Voraussetzungen sind aber bei Vernehmungen auf\n\nnd eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich dann gegeben, wenn\nvon dem örtlich und sachlich zuständigen Amt des ausländischen\nates vorgenommen werden.\n\nSo war es hier. Die Behörde des \"Untersuchungsrichters\" in\nano ist nach dem Recht des Kantons Tessin für die Erledigung\nRechtshilfeersuchens örtlich und sachlich zuständig gewesen,\nhalb bedarf es hier keiner näheren Untersuchung, welche\nsbildung\" der mit der Vernehmung beauftragte Sekretär der\nsrsuchungsabteilung hatte,\n\nIV. Alle anderen Verfahrensrügen (auch soweit sie im Zusammenmit den sachlichrechtlichen Angriffen vorgebracht werden)\nl unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\nLediglich auf folgendes sei hingewiesen:\n\nDer erkennende Senat hat nahezu ausnahmslos an seiner Recht-\n‚chung festgehalten, daß der Tatrichter nach keiner Vor-\n‘ift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten\n‘ sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteils-\nıden anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern,\n:'it spätere Entscheidungen anderer Senate Ausnahmen zuge-\nıen haben, handelt es sich um Sachverhalte besonderer Art, auf\nsich die Revision des Angeklagten von OB für den vVor-\n‚enden Fall nicht berufen kann. Deshalb versagt ihre Rüge, die\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n(übrigens ohnehin bemerkenswert umfangreiche) Beweiswürdigung\nerwähne weder die als Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift genommenen \"diversen Schriftstücke\" (Protokollband S.94 R), noch\nsetze sie sich mit den Aussagen der Zeugen ICE und TEE\nauseinander.\n\nUnberechtigt ist auch der - unter Berufung auf BGH NJW 1961,\n2069, 2070 erhobene - Vorwurf, der Tatrichter habe \"die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br letztlich nur mit dem Hinweis\nauf die eigene rechtliche Überzeugung begründet\". Daß dem nicht\nso ist, ergeben die Urteilsgründe und sogar die dem Zitat folgenden Darlegungen der schriftlichen Revisionsbegründung, die im\nübrigen nur auf den unzulässigen Versuch hinauslaufen, die Beweiswürdigung des Urteils durch eine eigene zu ersetzen. Deshalb\nkann dahinstehen, ob der zitierten Auffassung des 4.Strafsenats\n\ngrundsätzlich zu folgen ist.\nB.\n\nAuch das sachlichrechtliche Vorbringen beider Beschwerde-\n\nführer dringt nicht durch.\n\nÜberwiegend bekämpft es nur die Beweiswürdigung als solche,\nist daher insoweit unzulässig. Die Revisionen verkennen, daß\ndenkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind, sie brauchen nicht\nzwingend zu sein, Ebensowenig ist notwendig, daß in den schriftlichen Entscheidungsgründen allen denkbaren Erwägungen nachgegangen wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers EiEEEEB\n(S.4 seiner schriftlichen Revisionsbegründung vom 12.7.74) sind\nFeststellungen grundsätzlich auch dann bindend, wenn sie \"nur\"\nauf \"Schlußfolgerungen\" des Tatrichters beruhen.\n\nSoweit zulässig, ist das jeweilige Revisionsvorbringen mit\nfolgenden Ausnahmen offensichtlich unbegründet:\n\nI. 1. Der Angeklagte Ep sieht die Verurteilungen im\nFalle II/2 als ungerechtfertigt an, weil der Strafkammer nicht\nmöglich gewesen sei festzustellen, daß er \"volle 48 t nichtexistierende Butter an dritte Firmen weiterverkauft habe\",\n\nDieser Angriff wäre nur zulässig, wenn damit ein Denkverstoß, insbesondere ein unlösbarer Widerspruch gerügt werden\n\n[vv] nn ro HH rn rm rn rn\n\n©»\n\n25\n\n- 14 -\n\nsollte. Ein solcher besteht aber nicht.\n\nJaß der Beschwerdeführer zunächst (nachweislich) vorgetäuscht\nat, er habe 48 t Butter gekauft, ihm dann aber nur die Vorspiegelung eines Weiterverkaufs von 36 t Butter sowie die Erschleichung von Erstattungsbeträgen für lediglich 36 t Butter\n‚ur Last gelegt wird, macht die Feststellungen nicht (rechtlich)\n’ragwürdig. Der Strafkammer standen für die Scheinkäufe das\n!eilgeständnis des Angeklagten EEE pezw. die Zeugenaussagen\nler 7 Angestellten der Firma BEB zur Verfügung. Dem (scheinjaren) Weiterverkauf der Butter ist auf Grund der SAR-Kartei\nıachgegangen worden. Wie der Beschwerdeführer zugegeben hat,\n‚ar diese indes unvollständig (vgl. z.B. UA 5.405). Der Tat-\n'ichter kann sich daher schon aus Beweisgründen mit unterchiedlichen Feststellungen über die Höhe von Scheinkauf und\ncheinverkauf begnügt haben.\n\nHiervon abgesehen, ist denkbar, daß es den Angeklagten\nuf eine zahlenmäßige Abstimmung der Angaben über Kauf, Verauf und Erschleichung von Erstattungen nicht angekommen war.\n\nDas Urteil weist daher insoweit keine rechtlich beachtliche\nücke auf, auch sind seine Feststellungen nicht unlösbar widerpruchsvoll.\n\n2, Rechtsirrig sind die Revisionsausführungen über den\nchadensumfang. Etwaige Wiedergutmachungen haben hierbei außer\netracht zu bleiben, Übrigens waren die mit Unrecht gezahlten\nusfuhrerstattungen kein Ausgleich für die geschädigte Firma\n04 weil diese Zahlungen mit dem Rückforderungsrecht des\ntaates belastet waren.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision hierzu - auch zum\nangeblichen \"Gewinn der Firma Bl - bedürfen keiner näheren\nshandlung.\n\n3. Unklar ist, was der Beschwerdeführer E@EEEB mit seinem\nsrbringen erreichen will, die § 8 31 MOG, 392 AO hätten nicht\nıgewendet werden dürfen, § 31 MOG sei überdies \"eine tat-\n»standslose Norm\" und entspreche nicht \"der verfassungsrechtlich\n\n- 15 -\n\ngebotenen Bestimmtheit von Strafgesetzen (Art.3 Abs.2 gg)\".\nwürde einer dieser - offensichtlich unbegründeten - Einwände\ndurchdringen, so müßte der Senat von sich aus - auf Grund der\nerschöpfenden Urteilsfeststellungen - die Angeklagten jeweils\nwegen Betruges verurteilen. Mit diesem Vorwurf war die Anklage\nzugelassen worden, das Landgericht hat lediglich nach entsprechendem Hinweis die —- zumindest jetzt - milderen Vorschriften der §§ 31 MOG, 392 AO angewendet.\n\n4. An den Straftatbeständen vorbei gehen alle Angriffe\ngegen die Annahme des Urteils, dem \"Fiskus\" seien durch die\nVerstöße gegen das Marktordnungsgesetz Nachteile in der festgestellten Höhe zugefügt worden.\n\nDaß Schäden in diesem Umfange entstanden sind, kann nach\nden Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Auf wen sich diese\nVerluste letztlich verteilen, ist nicht von Belang. Bezahlt\nhat die Ausfuhrerstattungen jedenfalls das hierfür zuständige\nHauptzollamt. Das Urteil beschränkt sich daher mit Recht darauf,\nvon einem Schaden des \"Fiskus\" zu sprechen. Selbst wenn der\nVerlust mehreren zugefügt worden sein sollte, ist unerfindlich,\nweshalb dies die Höhe der (ohnehin sehr maßvollen) Strafen zu\nGunsten der Angeklagten hätte beeinflussen können.\n\nII. 1. Zutreffend weist der Angeklagte ven Om darauf\nhin, daß die schriftlichen Urteilsgründe im Falle II/4 einen\nWiderspruch enthalten.\n\na) Auf 5.504 UA (bei der Beweiswürdigung) wird u.a. gesagt,\n\"es steht ... fest, daß der Angeklagte ICE in allen sieben\nFällen die Butter bei der Firma DEE angeliefert hat\".\n\nDas verträgt Sich nicht mit Feststellungen auf den Seiten\n247, 259, 272, 281 7238, 306 UA. Dort läßt die Strafkamner\noffen, wer jeweils die Butter zur Firma DEE gefahren hat,\n\nund sagt nur, \"Fahrer dieses Sattelschleppers war wahrscheinlich\nder Angeklagte ICE\".\n\nb) Die (einmalige) Darlegung auf S.504 UA entspringt\n- wie auch Ausführungen zum Falle II/5 und der Zusammenhang der\n\n- 16 -\n\nLE\n\nEntscheidungsgründe ergeben - einem offenbaren Versehen. Schon\njeshalb kommt ihr keine Bedeutung bei.\n\n- 16 -\n\nHiervon abgesehen, könnte das Urteil auf einem unlösbaren\n“niderspruch in den Feststellungen zu diesem Punkte nicht\nberuhen, auch nicht soweit es den Fall II/4 angeht. Ob der Mitangeklagte IB möglicherweise oder mit Sicherheit den\nSattelschlepper gefahren hatte, war jeweils nur für die Frage\nseiner Teilnahme an der Tat von Bedeutung; deshalb wird stets\n(auch auf S.504 UA) - widerspruchsfrei - gesagt, es könne dahinstehen,ob Lackner die Butter mit dem Sattelschlepper abgeholt\nhat. Der Schuldbeweis gegen beide Beschwerdeführer hing nur\njavon ab (unter anderem), ob überhaupt Butter von den Kühlhäusern\nzur Speditionsfirma DEE gefahren worden war. Hierfür aber\nberuft sich das Landgericht im Falle II/4 auf eine Reihe schwerniegender Indizien, neben denen für seine Überzeugung belanglos\nwar, wer die Butter zur Firma DEMEEEES gefahren hatte. Eine etwaige hsicherheit des Urteils in dieser Frage könnte ihm deshalb\ndien Halt nicht nehmen.\n\n2, Mit Unrecht vermißt die Revision im Falle II/3 ausreichende Feststellungen darüber, daß der Angeklagte var Oosterum\nauch an den Verstößen gegen §§ 31 M0G, 392 AO teilgenommen hat.\nSie übergeht dabei die eingehenden Urteilsfeststellungen zur\nPlanung und Beratung sowie zur Interessenlage. Die erste Tatenreihe (Untreue) mit dem Gewinn für alle Beteiligten (insbesondere\nfür den Angeklagten ven OEM) wäre alsbald gescheitert,\nwenn nicht die zweite Tatenreihe (MOG-Verstöße) bewirkt hätte,\ndaß die Firma MB (scheinbar) schadlos gehalten wurde. So ergab\nsich eine notwendige Aufgabenteilung, die von dem Beschwerdeführer ven OCMEEEEEB vor allem bei der Teilnahme an der Untreue\nbesondere \"Aktivität\" erforderte, während die Täuschung der\nFirma ME durch die zweite Tatenreihe nur von dem Mitangeklagten\nEhlers durchgeführt werden konnte. Insoweit hat sich daher die\nUnterstützung durch den Angeklagten ven OB vor allem in\nder \"Planung\" und im \"Ausklügeln neuer Variationen für ihr Vorgehen\" erschöpft. Gleichwohl war sein Verhältnis (auch) zu diesen\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nStraftaten so eng, das eigene Interesse am Erfolge so groß,\ndaß die Strafkammer zu Recht in Bezug auf die Abgabenverstöße Mittäterschaft angenomnen hat.\n\n3. Ohne Denkverstoß geht das Urteil von einem Gesamtschaden aus, den es in den Fällen II 5 und 4 dem Nachteil der\nFirma MR und dem Schaden des Staates entnimnmt.\n\nDas Landgericht sieht die Einbuße der Firma Bl in dem\nUnterschiedsbetrag zwischen dem von ihr gezahlten höherem\nInlandspreis und dem zurückerhaltenen niedrigerem Weltmarktpreis (UA 3.568, 573/574). Diesen durch die Untreue des Angeklagten Ehlers und die dazu geleistete Beihilfe des Angeklagten\nvon OCEEEEEEEEB verursachten Vermögensnachteil haben die auf\nKosten des Fiskus erschlichenen Ausfuhrerstattungen an die\nFirma MB (als Zessionarin der Firma BM) nicht beseitigt. Was\ndie Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\nDie jeweilige Ausfuhrerstattung hat den - bereits angerichteten -\nSchaden nicht einmal wiedergutgemacht (wie erwähnt, wäre dies\nstrafrechtlich ohnehin bedeutungslos gewesen). Der durch die\nAusfuhrerstattungen entstandenen Vermögenseinbuße des Fiskus\nwar daher der Schaden der Firma BMB hinzuzurechnen, wenn der\nGesamtschaden ermittelt werden sollte.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die angefochtene\nEntscheidung auf den Seiten 238 und 239 UA jeweils einen\nAdditionsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer enthält (9.920 DM\nauf S.238, 12.000 DM auf S.239). Diese Rechenfehler von insgesamt 21.920 DM waren jedoch (obwohl in die Gesamtberechnung\nauf S.581 UA übernommen) bei einer Schadenshöhe von insgesamt\nrund acht Millionen DM (ohne Berücksichtigung des Falles II 2)\n\nim Ergebnis bedeutungslos, wie anscheinend auch die Revision\nnicht in Frage stellen will (S.71 der schriftlichen Revisions-\n\nbegründung vom 3.5.74).\n\n4. Auf zwei an sich offensichtlich unbegründete Revisionsangriffe sei wegen des besonderen Gewichts kurz eingegangen,\ndas die Revision ihnen beilegt;\n\nIR —_\n\non we un ed\n\nwi rn fir Ih\n\noe Oı im [2\n\nrn\n\nrn\n\nrn m\n\nrn\n\n25\n\n- 18 -\n\na) Ein Zeuge (Br), der einen \"ausgezeichneten\n‚ersönlichen Eindruck\" macht, kann gleichwohl in einem Punkte\nauch in mehreren) unsicher sein, sich sogar irren. Das steht\nicht \"in unlösbarem Widerspruch\" zu der positiven Beurteilung\n.es Zeugen durch das Gericht.\n\nb) Dem Tatrichter ist - selbstverständlich - nicht verwehrt,\nnnerhalb der schriftlichen Gründe desselben Urteils auf voran-\n'egangene oder nachfolgende Ausführungen Bezug zu nehmen, um\nich nicht zu wiederholen. Dasselbe Recht steht jedem Beschwerdeührer innerhalb seiner schriftlichen Revisionsbegründung zu.\n\nDies hat nichts damit zu tun, daß Tatrichter im allgeeinen nicht auf Vorgänge Bezug nehmen dürfen, die sich aus den\nchriftlichen Gründen und den mit ihnen verbundenen Teilen\nicht ergeben, und daß sich Revisionen bei Verfahrensangriffen\nrundsätzlich nicht auf tatsächliche Umstände beziehen dürfen,\nie aus den (fristgerechten) Revisionsrechtfertigungen nicht\nnmittelbar hervorgehen.\n\n5. Die Einzelangriffe gegen die Strafen bedürfen lediglich\nolgender Hinweise:\n\na) Den Charakter der Untreue als Sonderdelikt hat das\nandgericht erkannt (UA 8.569).\n\nEs hat auch, wie schon § 50 Abs.2 StGB a.F. zwingend vorchrieb, die Strafen des Beschwerdeführers ven OEM für\neine Beihilfe zur Untreue nach den Vorschriften über die Betrafung des Versuchs gemildert, d.h. den nach unten erweiterten\ntrafrahmen des § 266 Abs.2 StGB angewendet (UA s.591,593).\n\nb) Dem Urteil fällt auch kein Verstoß gegen § 13 Abs.3 StGB\n.F. (8 46 Abs.3 StGB n.F.) zur Last. \"Kriminelle Energie und\naffinesse\" sind keine Merkmale der angewendeten Strafgesetze.\n\nDie anderen (unverändert weitergeltenden) Grundsätze der\ntrafzumessung nach § 13 StGB a.F. hat das Landgericht ebenfalls\n\neachtet.\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nc) Abwegig ist der Einwand, der Tatrichter hätte die\nfrühere Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz nicht als \"einschlägige Vorstrafe\" ansehen und nicht\nvon \"Wirtschaftskriminalität\" sprechen dürfen, weil dies nur\nein Schlagwort und kein Begriff des Gesetzes sei.\n\nZwischen dem damaligen und dem jetzigen Verhalten besteht\nkriminologisch ein deutlicher Zusammenhang. Das durfte der\nTatrichter berücksichtigen, zumal es ihm gesetzlich weder\nunmittelbar noch mittelbar verboten ist. Die Gesetzgebung der\nletzten Zeit geht sogar von solchen Zusammenhängen aus.\n\ndä) Die übrigen umfangreichen Einzelangriffe gegen die\nStrafen sind deutlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die für die schwerwiegenden Taten verhängten Strafen\nsind keineswegs ungewöhnlich hoch.\n\nIII. Die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen hat\nkeine Rechtsmängel der Schuldsprüche aufgedeckt, durch die\ndie Angeklagten beschwert wären. Der jetzige Rechtszustand\n\nändert daran nichts.\n\nLediglich bei den Geldstrafen war gemäß 88 354a StPO, 2 Abs.3\nStGB n.F. zu berücksichtigen, daß §§ 266 Abs.2 StGB n.F., 392 AO\nn.F. schon nur noch Freiheitsstrafe beziehungsweise Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen\n\nOb in einem Falle wie diesem die Voraussetzungen des\n§§ 41 StGB n.F. gegeben sind, wird der Tatrichter prüfen müssen.\n\n- 20 -\n\nin\n\nPA\n\n- 20 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung der Geldstrafen,\nı übrigen Verwerfung der Revision beantragt.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/5-str-402-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/5-str-402-74","retrieved":"2026-10-24 16:45:24.959374+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-04-22/5-str-402-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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